Anfechtung Berliner Testament -> wie ist danach die Erbfolge

5. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
meht
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechtung Berliner Testament -> wie ist danach die Erbfolge

Guten Morgen,

folgender Sachverhalt:

PersonA und PersonB sind verheiratet und haben jeweils leibliche Kinder aus vorherigen Ehen, keine gemeinsamen Kinder.
Sie schließen ein notarielles Berliner Testament, in dem Sie sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen. Der Überlebende vererbt an alle ihre (Stief)Kinder.

B verstirbt, A ist laut Berliner Testament Alleinerbe.

Nach dem Tod von A stellt eines seiner beiden leiblichen Kinder einen Erbscheinsantrag (Inhalt: Der Erblasser hinterlässt folgende gesetzliche Erben: seine leiblichen Kinder) und erklärt kurz darauf die Anfechtung des Berliner Testaments vor dem NG (Inhalt: A durfte aufgrund einer Bindung durch einen älteren Erbvertrag nur seine leiblichen Kinder als seine Erben einsetzen -> durch die hier erklärte Anfechtung ist das Stiefkind (also das leibliche Kind von B) nicht erbberechtigt).

FRAGEN:
Welchen (erb)rechtlichen Stand hat der Nachkomme von B, wenn der Erbschein für die Erben von A wie beantragt ausgestellt wurde?

Sind die beiden Vorgänge (Erbscheinsantrag und Anfechtung) 2 separate Vorgänge, oder urteilt das NG über die zusammen?

Ist das Berliner Testament dann noch in seinen anderen Festlegungen gültig (A ist Alleinerbe von B)?
Dann wäre der Nachkomme von B zu diesem Zeitpunkt kein Erbe von B?
Er müsste das BT selbst anfechten (da es ja im wesentlichen Teil der Erbeinsetzung ungültig ist), um Erbe von B laut gesetzlicher Erbfolge zu sein?

Wie ginge der Nachkomme von B am sinnvollsten vor?
Dem Erbschein zustimmen, wenn die Gegenseite einer Herausgabe des Erbes von B zu dessen Todeszeitpunkt zustimmt?
Oder das Erbscheinsverfahren durchlaufen, und danach ggfs. die eigene Anfechtung des BT erklären?

Gibt es andere Ansätze?

Danke!

-- Editiert von User am 5. August 2023 09:12

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4453x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
meht
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das hatten wir doch schon


der andere Beitrag bezieht sich auf eine mögliche Anfechtung des alten Erbvertrags (was nicht funktionieren wird), diese hier auf die Auswirkung der Anfechtung des BT durch die Gegenseite.
Ich habe verstanden, dass die Anfechtung eine spezielle Klausel angreift, und das NG darüber entscheidet.
Wenn die Klausel unwirksam ist, bleibt der Rest des Testaments erstmal gültig. Ausser das NG erklärt es in dieser Entscheidung für komplett ungültig, oder man greift danach selbst eine der Klauseln an.

Mir ist nicht klar, welche Auswirkung eine solche komplette Ungültigkeit zB auf die erste Eröffnung hätte. Vermutlich greift damit die gesetzliche Erbfolge nach dem Erstversterbenden?
Ist man in dem Fall direkt Erbe geworden?
Sind der Erbscheinsantrag und die Anfechtung getrennt zu betrachten? Läuft die Anfechtung weiter, wenn man dem Erbscheinsantrag zugestimmt hat?

Es ist die Frage, wie man in der Konstellation am sinnvollsten vorgehen würde.
Dem Erbschein zustimmen, wenn die Gegenseite einer Herausgabe des Erbes zustimmt?

Oder das Erbscheinsverfahren durchlaufen, um ein Urteil zum BT in der Hand zu haben, und danach das Erbe einfordern?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4453x hilfreich)

Es bringt aber nichts, wenn man immer wieder neue Beiträge erstellt.

Besser ist es im bereits bestehenden Beitrag weiter zu diskutieren. :wink:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meht
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Es bringt aber nichts, wenn man immer wieder neue Beiträge erstellt.

Besser ist es im bereits bestehenden Beitrag weiter zu diskutieren.


ich hatte ja ein paar mal angesetzt, aber keine Antworten bekommen.
Daher dachte ich, dass es wohl besser ist, zu diesem speziellen Thema einen eigenen Beitrag zu machen.
Ist zwar der selbe Fall, aber ein anderer Aspekt..

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