Hallo zusammen,
angenommen in einem Testament wurde für den Wegfall eines bedachten Abkömmlings einer der zwei Abkömmlinge von diesem als Ersatzerbe bedacht, also Par. 2069 BGB ausgehebelt. Ist der andere Abkömmling (also der Enkel des Erblassers) in dem Fall pflichtteilsberechtigt? Bei 2069 BGB handelt es sich ja nur um eine Zweifelsregelung...
Weiß das jemand?
Angeordnete Ersatzerbschaft Enkel pflichtteilsberechtigt?
Da er gesetzlich er berechtigt ist:ja.
Wenn er dem Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht bekannt war, könnte er eventuell sogar noch mehr erreichen.
Sollte der bedachte Abkömmling vor dem Erblasser verstorben sein, dann ist der andere Enkel pflichtteilberechtigt.
Sollte der andere Enkel z.B. erst nach Errichtung des Testaments geboren worden sein, dann hat er ggf. noch weitere Ansprüche.
Wenn jedoch der bedachte Abkömmling erbt, dann haben beide Enkel keine Ansprüche.
Mit dem § 2069 BGB hat das Ganze übrigens nichts zu tun.
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Danke für die Antworten!
So ganz verstehe ich es aber noch nicht, wieso das mit 2069 BGB nichts zu tun haben soll... Eigentlich wären doch beide Kinder des bedachten Abkömmlings nach dieser Zweifelsregelung Ersatzerben, wenn dieser Abkömmling wegfällt (was übrigens der Fall ist). Jetzt ist eben eines dieser Kinder ausdrücklich im Testament als Ersatzerbe benannt, sodass dann dies der Regelung in 2069 BGB vorgeht.
Zitat :So ganz verstehe ich es aber noch nicht, wieso das mit 2069 BGB nichts zu tun haben soll...
Der § 2069 BGB bezieht sich ausschließlich auf die gewillkürte Erbfolge, d.h. auf die Auslegung eines Testaments. Für den Pflichtteilsanspruch ist jedoch die gesetzliche Erbfolge relevant.
Der Pflichtteilsanspruch des Enkels ergibt sich daher aus § 1924 Abs. 3 BGB i.V.m. § 2303 Abs. 1 BGB.
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