Anmerkung von Notar im Testament

30. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
butcher78
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anmerkung von Notar im Testament

Guten Morgen,

ich habe mal eine Frage zu folgendem Fall und hoffe ihr könnt mir etwas weiterhelfen.

Es geht um das Testament meiner Schwiegermutter.
Sie hat 4 Kinder. Eines davon ist meine Frau.

Im Testament steht folgendes drin.
- Eine Schwester wurde enterbt.
- Eine Schwester hat das Vorkaufsrecht auf das Haus. Falls sie es kaufen sollte, muss sie erst nach 15 Jahren ihre Geschwister auszahlen und das Ganze auch ohne Zinsen. Der Notar hat dabei auch noch einen Eintrag reingeschrieben, dass er davon abrät.

Meine Frage nun. Ist das überhaupt rechtens, das die anderen Geschwister 15 Jahre auf ihr Erbe warten müssen und dann auch noch keine Zinsen dafür bekommen? Und was ist wenn die Schwester das Haus weiterverkauft?
Kann man dagegen Einspruch erheben, bzw. warum hätte der Notar sonst die Warnung reingeschrieben?

P.s. Die Schwester ist nicht berufstätig und wird wohl jetzt und auch in 15 Jahren nicht das Geld haben ihre Geschwister auszuzahlen.

Gruß

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50287 Beiträge, 17597x hilfreich)

Der Notar hatte wohl genau den Fall im Hinterkopf, dass die Schwester das Haus kauft und dann nach 15 Jahren kein Geld hat, um die anderen Geschwister auszuzahlen. Oder aber noch extremer: Die Schwester verkauft das Haus und dennoch nach 15 Jahren kein Geld zur Auszahlung.

Das macht so eine Auflage jedoch nicht unwirksam. Die übrigen Geschwister haben nach meiner Einschätzung nur die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern. Das würde dann wohl die Schwester mit dem Vorkaufsrecht in sofortige Zahlungsschwierigkeiten bringen.



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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8634 Beiträge, 4686x hilfreich)

#Meine Frage nun. Ist das überhaupt rechtens, das die anderen Geschwister 15 Jahre auf ihr Erbe warten müssen und dann auch noch keine Zinsen dafür bekommen?#
Das ist das rechtens. Jeder kann sein Testament gestalten, wie er möchte.

#Kann man dagegen Einspruch erheben#
Nein.

#bzw. warum hätte der Notar sonst die Warnung reingeschrieben?#
Um sich abzusichern.

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Bei einer Erbausschlagung kann auch nicht mehr der Pflichtteil geltend gemacht werden. Ausnahmen gibt es nur für Ehegatten oder zum Teil bei Vermächtnissen.

Insgesamt würde ich dringend empfehlen, das notarielle Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht unter die Lupe nehmen zu lassen.



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"justice"

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#4
 Von 
guest-12302.11.2009 08:12:23
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
dass die Schwester das Haus kauft und dann nach 15 Jahren kein Geld hat, um die anderen Geschwister auszuzahlen


Die Frage bleibt allerdings, wie ein solcher "Kauf" ohne Zahlung des Kaufpreises realisiert werden soll. Dann müsste ja testamentarisch eine Stundungsverpflichtung verfügt worden sein.
quote:

Bei einer Erbausschlagung kann auch nicht mehr der Pflichtteil geltend gemacht werden. Ausnahmen gibt es nur für Ehegatten oder zum Teil bei Vermächtnissen.

Das ist so falsch.
Auch wenn der Erblasser hinsichtlich des durch Testament zugewandten Erbteils Beschränkungen und Beschwerungen verfügt hat, kann der Erbe u.U. die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

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