Angenommen es gibt Mutter M, Vater V mit zwei Söhnen S1 und S2.
M und V haben in den 60ern ein gemeinsames Testament beim Notar erstellt, als gegenseitige Erben und die Söhne als nachrangige Erben mit je 50%
In den 70er bekommt S1 von V ein Grundstück, im notariellen Kaufvertrag steht, das im Erbfall S1 40.000DM im Erbfall anrechnen lassen muss. Der notarielle Vertrag. Steht nur zwischen V und S1. M ist darin nicht erwähnt.
2006 stirbt V, M erbt alles
2011 macht M ein neues Testament und hebt darin vorangegangenen Testamente auf. In diesem Testament wird nur festgelegt das S2 eine Eigentumswohnung bekommt und S1 dafür auszugleichen ist.
Meine Frage ist, kann S2 den Ausgleich an S1 um ca. 20.000€ aufgrund des Grundstücks kürzen oder hat das keinen Bestand mehr, da M ein neues Testament gemacht hat und der Notarielle Vertag zum Grundstückserwerb zwischen V und S1 war?
Anrechnung Schenkung
18. März 2017
Thema abonnieren
Frage vom 18. März 2017 | 14:16
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung Schenkung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 18. März 2017 | 21:31
Von
Status: Richter (8041 Beiträge, 4510x hilfreich)
Zitat:2011 macht M ein neues Testament und hebt darin vorangegangenen Testamente auf.
Hier wäre zunächst die Frage, ob sie das überhaupt durfte.
Wenn nicht explizit im gemeinschaftlichen Testament erwähnt wird, dass anderweitig testiert werden darf, ist M an das gemeinschaftliche Testament gebunden und kann das Testament nicht aufheben bzw. anderweitig testieren.
#2
Antwort vom 19. März 2017 | 08:59
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:2011 macht M ein neues Testament und hebt darin vorangegangenen Testamente auf.
Hier wäre zunächst die Frage, ob sie das überhaupt durfte.
Wenn nicht explizit im gemeinschaftlichen Testament erwähnt wird, dass anderweitig testiert werden darf, ist M an das gemeinschaftliche Testament gebunden und kann das Testament nicht aufheben bzw. anderweitig testieren.
Angenommen es steht dort:
Im gemeinschaftlichen Testament steht in einem Absatz: der Überlebende von uns kann frei über das ererbte und sein eigenes Vermögen unter lebenden und von Todes wegen frei verfügen
und im nächsten:
Wenn er keine Verfügungen von Todes wegen trifft, so sind erben des längstlebenden von uns unsere Kinder zu gleichen Teilen.
Gehe ich davon aus, das es zulässig war.
Und jetzt?
Schon
267.957
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten