Anrechnung Schenkung

18. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb462098-68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung Schenkung

Angenommen es gibt Mutter M, Vater V mit zwei Söhnen S1 und S2.

M und V haben in den 60ern ein gemeinsames Testament beim Notar erstellt, als gegenseitige Erben und die Söhne als nachrangige Erben mit je 50%

In den 70er bekommt S1 von V ein Grundstück, im notariellen Kaufvertrag steht, das im Erbfall S1 40.000DM im Erbfall anrechnen lassen muss. Der notarielle Vertrag. Steht nur zwischen V und S1. M ist darin nicht erwähnt.

2006 stirbt V, M erbt alles

2011 macht M ein neues Testament und hebt darin vorangegangenen Testamente auf. In diesem Testament wird nur festgelegt das S2 eine Eigentumswohnung bekommt und S1 dafür auszugleichen ist.

Meine Frage ist, kann S2 den Ausgleich an S1 um ca. 20.000€ aufgrund des Grundstücks kürzen oder hat das keinen Bestand mehr, da M ein neues Testament gemacht hat und der Notarielle Vertag zum Grundstückserwerb zwischen V und S1 war?




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8629 Beiträge, 4682x hilfreich)

Zitat:
2011 macht M ein neues Testament und hebt darin vorangegangenen Testamente auf.

Hier wäre zunächst die Frage, ob sie das überhaupt durfte.

Wenn nicht explizit im gemeinschaftlichen Testament erwähnt wird, dass anderweitig testiert werden darf, ist M an das gemeinschaftliche Testament gebunden und kann das Testament nicht aufheben bzw. anderweitig testieren.


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#2
 Von 
fb462098-68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
2011 macht M ein neues Testament und hebt darin vorangegangenen Testamente auf.

Hier wäre zunächst die Frage, ob sie das überhaupt durfte.

Wenn nicht explizit im gemeinschaftlichen Testament erwähnt wird, dass anderweitig testiert werden darf, ist M an das gemeinschaftliche Testament gebunden und kann das Testament nicht aufheben bzw. anderweitig testieren.


Angenommen es steht dort:

Im gemeinschaftlichen Testament steht in einem Absatz: der Überlebende von uns kann frei über das ererbte und sein eigenes Vermögen unter lebenden und von Todes wegen frei verfügen
und im nächsten:
Wenn er keine Verfügungen von Todes wegen trifft, so sind erben des längstlebenden von uns unsere Kinder zu gleichen Teilen.

Gehe ich davon aus, das es zulässig war.

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