Hallo,
angenommen folgendes Problem:
Eine Witwe (Erblasserin) überträgt an einen ihrer drei Stiefsöhne ( alle drei sollen Schlusserben zu gleichen Teilen sein ) in vorgezogener Erbfolge eine Eigentumswohnung. Die beiden anderen Stiefsöhne will sie so gleichstellen, dass sie im Überlassungsvertrag eine Anordnung trifft, nach der der bedachte Sohn im Erbfalle sich den Wert der Wohnung auf sein Erbe
anrechnen lassen muss.
Der Notar begeht nun einen Irrtum, indem er im Vertrag „SOHN statt STIEFSOHN" einsetzt und weiter schreibt, der Sohn müsse sich den Wohnungswert auf seinen gesetzlichen Erbteil anrechnen lassen.
Nun will der bedachte „ Sohn" sich der Anrechnungsverpflichtung dadurch entziehen, dass sein Anwalt behauptet, die Verpflichtung wäre hinfällig, da der Stiefsohn als Nichtabkömmling keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil habe und sich somit auch nichts anzurechnen lassen braucht.
Muss nun der Irrtum des Notars durch Auslegung des Vertrages so geheilt werden, dass die Anrechnung auch gegenüber testamentarischen Erben gilt, oder gehen die beiden Brüder leer aus?
Sollte das tatsächlich der Fall sein, wäre dann nicht der ganze Vertrag anfechtbar, da die Übertragung nicht auf einen Stiefsohn, sondern auf einen Sohn (den es formal gar nicht gibt) erfolgte?
Danke für eine Antwort.
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Anrechnung auf Erbteil
1. Mai 2012
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Frage vom 1. Mai 2012 | 16:01
Von
Status: Beginner (126 Beiträge, 7x hilfreich)
Anrechnung auf Erbteil
#1
Antwort vom 1. Mai 2012 | 19:06
Von
Status: Student (2015 Beiträge, 1551x hilfreich)
Wenn die Erblasserin noch lebt, dann kann sie doch per Testament den 'bösen' Sohn vom restlichen Erbe ausschließen.
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#2
Antwort vom 2. Mai 2012 | 06:55
Von
Status: Beginner (126 Beiträge, 7x hilfreich)
Tut sie aber nicht.
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