Anrechnung von gelegentlicher Unterstützung auf Erbe

14. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
miedelsbacher
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 13x hilfreich)
Anrechnung von gelegentlicher Unterstützung auf Erbe

Folgender Fall ist eingetreten: Mutter verstorben (Vater schon vor 20 Jahren). Erbberechtigt zu gleichen Teilen 2 Söhne. Erbmasse vorhanden incl. Haus und Grundstück ca. 500.000 Euro. Ein Sohn hat auf Grund anhaltender finanzieller Schwierigkeiten in den vergangenen Jahren immer wieder finanzeille Unterstützung erhalten (Einkauf Heizöl, Lebenshaltung, Kontenausgleich, Klavierstunden für die Tochter, kleiner Beitrag zu einer Lebensversicherung...). Größenordnung ca. 12.000 Euro pro Jahr die letzen 10 Jahre. Die Mutter hat die Zuwendungen als Zuschüsse z.B. fürs Haus etc. klassifiziert und per Überweisung in Beträgen zwischen 500 Euro und 5.000 Euro in unregelmäßigen Abständen auf Anfrage/Zuruf überwiesen. Hat der andere Sohn nun im Erbfall ein Anrecht auf Ausgleich (erhat in dieser Zeit ebenfalls ca. 20.000 Euro erhalten?)? Müssen diese zugewandten "Kleinbeträge" in Summe zur Erbmasse gerechnet und ausgeglichen werden? Spielt es eine Rolle, dass sich der Sohn, dem die Zuwendungen galten, 20 Jahre um Haus und Hof gekümmert hat (mit Nutzungsrecht z.B. des Gartens, als Nachbar), der andere Sohn aber hierzu keinen FInger gerührt hat? Das vorhandene notarielle Testament sieht keinen Ausgleich vor. Der andere Sohn wird als Testamentsvollstrecker in Bezug auf Haus und Grundstück eingesetzt, sonst sind keine weiteren diesbezüglichen Regelungen getroffen worden. Hintergrund ist der Ausgleich eines Grundstücksanteils, den der erste Sohn bereits vorab vor 20 Jahren erhalten hat. Dies ist unstrittig.

-- Editiert von miedelsbacher am 14.03.2020 17:42

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Nun ja, rein erbrechtliche gesehen sind beide Söhne zu gleichen Teilen berufen. Die Frage die sich stellt ist, ob die Mutter zu Lebzeiten Schenkungen an den einen Sohn vollzogen hat, sodass Pflichtteilsergänzungsansprüche im Raum stehen könnten. Dies sind jedoch zivilrechtliche Fragen, welche ggf. prozessual geklärt werden müssten.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Pflichtteilergänzungsansprüche können bei den genannten Zahlen schon rechnerisch nicht entstehen.

Die Frage ist eher, ob die Zahlungen ausgleichungspflichtig nach § 2050 BGB sind. Nach meiner Auffassung ist das jedoch nicht der Fall.

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