Anspruch auf Pflichtteil?

30. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
maerie
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Pflichtteil?

wer kann mir zu folgendem Sachverhalt eine Auskunft geben?
uneheliches (einziges) Kind vor 1949 in der DDR geboren. Vater lebte nach 1945 in der BRD. verstarb 2002. setzte als Alleinerbin seine Ehefrau (meine Stiefmutter), verheiratet seit 1975, ein. Steht mir ein gesetzlicher Pflichtteil zu?
allgemein geht es also darum, ob ein uneheliches Kind, dass vor dem 01.07.1949 in der DDR geboren wurde, einen Pflichtteilanspruch hat...

Testament oder Erbe?

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3 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47639 Beiträge, 16838x hilfreich)

Die Regelung, dass nicht eheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurde, keinen Erbanspruch haben und somit auch keinen Pflichtteilsanspruch, ist 1998 gestrichen worden.

Da das Erbrecht zum Zeitpunkt des Todes des Vaters anzuwenden ist, besteht ein Erbanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob der Vater oder das nicht eheliche Kind in der BRD oder der DDR gelebt haben.

Hier werden wieder einmal die Begriffe 'gesetzlicher Erbteil' und 'Pflichtteil' durcheinander geworfen.

Das sind zwei völlig verschiedene Sachen. Ohne Testament besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. Man wird Mitglied in der Erbengemeinschaft. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. Erbe wird man in so einem Fall bereits, wenn man seinen Erbanspruch nicht ausschlägt. Der Erbe erhält einen Erbschein und tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Bei einer Erbengemeinschaft können diese Rechte und Pflichten nur gemeinsam ausgeübt werden.

Bei testamentarischer Enterbung haben Kinder und Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss grundsätzlich ausgezahlt werden. Ein Pflichtteil muss jedoch innerhalb von 3 Jahren von den Erben eingefordert werden. Man erhält dann zwar Geld aus dem Nachlass, ist aber kein Erbe.

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#2
 Von 
guest123-1062
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#3
 Von 
guest123-1062
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Student
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