Anspruch auf Pflichtteil für Urenkel

17. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
kaskade
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
Anspruch auf Pflichtteil für Urenkel

Guten Tag,

ich wüsste gerne, ob es in diesem Fall eventuell oder auch definitiv einen Anspruch gibt:

Mein Urgroßvater hatte von seinem Vater einen Betrieb übernommen und seinerseits an
seinen Sohn weitergegeben, der ein Bruder meines Großvaters war.

Ob und inwiefern mein Großvater ausgezahlt wurde, weiß ich nicht; mein Vater
(dessen Sohn) hatte jedenfalls kein Vermögen.

Der Betrieb besteht seit nunmehr über 200 Jahren und macht nach eigenem Bekunden
gegenüber der Presse etwa 150 Mio. Euro Umsatz pro Jahr.

Hat es Sinn bzw. Aussicht auf Erfolg, hier als Urenkelin Ansprüche anzumelden?

Danke für Informationen hierzu und beste Grüße
KK


-- Editiert von kaskade am 17.06.2020 15:08

-- Editiert von kaskade am 17.06.2020 15:09

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38342 Beiträge, 13980x hilfreich)

Schau mal in § 2303 BGB. So zum einlesen. Wenn denn ein Pflichtteilsanspruch jemals bestand, dieser nicht geltend gemacht wurde, dann wäre er nach heutigem Recht nach drei Jahren verjährt. Abgesehen davon kann ich mir nur schwer vorstellen, dass ein Betriebsinhaber insoweit nicht eine eindeutige Regelung getroffen hat. Mir fällt da noch viel mehr ein, lohnt sich aber nicht, einfach weil diese Ansätze ja schon eindeutig sind.

wirdwerden

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von kaskade):
Hat es Sinn bzw. Aussicht auf Erfolg, hier als Urenkelin Ansprüche anzumelden?

Welche Ansprüche meinst du anmelden zu können?

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#3
 Von 
kaskade
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

So weit ich weiß, gibt es auch für Urenkel einen (wenn auch sicher kleinen) Pflichterbteil.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
So weit ich weiß, gibt es auch für Urenkel einen (wenn auch sicher kleinen) Pflichterbteil.


Dein Vater und Dein Großvater sind also bereits verstorben und jetzt ist Dein Urgroßvater verstorben? Nur dann könntest Du über einen Pflichtteil nachdenken.

Sollte jedoch Dein Vater oder Dein Großvater noch leben, hast Du keine Ansprüche. Sollte Dein Urgroßvater vor mehr als 3 Jahren verstorben sein, so sind Ansprüche verjährt.

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#5
 Von 
kaskade
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Natürlich ist er vor mehr als drei Jahren gestorben. Ich wusste nicht, dass Erbansprüche verjähren. Danke für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

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