Anspruch auf den Pflichtteil

3. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
NitroxHH
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Anspruch auf den Pflichtteil

Moin Forum,

folgender Sachverhalt ist gegeben.
Meine Freundin hat eine Benachrichtigung vom Amtsgericht erhalten, dass ihr leiblicher Vater verstorben ist.
Es bestand kein Kontakt mehr zu ihm und er hat zwischenzeitlich neu geheiratet.

Ein Testament mit der Verfügung von Todes wegen wurde eröffnet.

Der Vater sowie die Ehefrau von ihm haben ein gemeinsames Testament geschlossen.
In dem Fall, dass er zuerst stirbt setzt er seine Ehefrau als alleinigen Erben ein, sollte sie zuerst sterben, erben die gemeinsamen Söhne zu gleichen Teilen. Meine Freundin ist seine Tochter aus erster Ehe und wurde nur kurz erwähnt, dass es sie gibt.

Jetzt die Fragen.
1. Besteht die Möglichkeit den gesetzlichen Pflichtteil der meiner Freundin zusteht zu verlangen?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage kann man sich darauf beziehen?

3. Sollte ein Anwalt eingeschaltet werden oder kann man diese Sache alleine erledigen?

4. Warum sind einige Passagen nicht lesbar, da dies eine beglaubigte Abschrift ist, wurde ein Papier über bestimmte Passagen gelegt und dann kopiert. Ist das überhaupt rechtens?

5. Wie sollte in diesem Fall vorgegangen werden?

Erstmal vielen Dank für die kommenden Antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

1) ja
2) § 2303 bgb
3) Entscheidet man ich zu klagen wenn der Erbe den Pflichtteil nicht auszahlt, dann wäre das ratsam. Vorgeschrieben ist es sollte die Klage vor dem LG erhoben werden.
4) Das ist der Fall, sollten Anordnungen nur den Erbfall des des Überlebenden betreffen.
5) Vom Erben sollte ein Nachlassverzeichnis verlangt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NitroxHH
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke AR0710 für die schnelle Antwort.
Sollte sie sich weigern das Nachlassverzeichnis auszuhändigen, dann den Weg über einen Anwalt. Gehen die Kosten dann zu ihren Lasten, da sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist?
Welche Frist sollte man setzen? Natürlich einschreiben mit Rückschein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Die Zahlung des Anwaltes muss natürlich der tragen, der ihn beauftragt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, dann ergeht bzgl. der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht.
Das mit Fristen ist natürlich Geschmackssache. Ich denke es kommt auch ein wenig darauf welches und wieviel Vermögen vorhanden ist.
Den Erben kann man natürlich mit einem Einschreiben anschreiben. Ob es notwendig ist, ist eine andere Frage.

-- Editiert von AR0710 am 04.01.2020 10:10

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NitroxHH
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke AR0710 für Deine Mühe.

0x Hilfreiche Antwort

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