Anspruch auf erwartetes Erbe übertragen

5. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Thalia17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf erwartetes Erbe übertragen

Hallo,
folgender Sachverhalt: mein Vater hat ein (seriöses!) Schreiben eines Erbenermittles erhalten. Ihm und weiteren Miterben wird im Erfolgsfall der Erbenermittlung ein Erbe in Aussicht gestellt. Es wird also auf eine Erbengemeinschaft hinauslaufen. Da die Anzahl an Miterben noch unbekannt ist, ist auch die Erbsumme pro Miterbe noch unklar.
Da mein Vater selbst schon ziemlich alt und krank ist, stellt sich nun die Frage: kann mein Vater den Vertrag mit dem Erbenermittler bzw. den in Aussicht gestellten Anspruch auf ein Erbe zu seinen Lebzeiten auf mich übertragen/abtreten?
Oder gibt es einen anderen Weg, mit dem ich im Falle seines Ablebens, insb. wenn die Erbenermittlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, also noch kein Erbschein vorliegt, quasi an seine Stelle in der Erbfolge rutschen könnte. - Und damit Teil der Erbengemeinschaft werde und sein Anteil nicht unter den weiteren Miterben aufgeteilt wird.

Vielen Dank!

-- Editiert von Thalia17 am 05.02.2021 21:59

-- Editiert von Thalia17 am 05.02.2021 21:59

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Bist Du das einzige Kind Deines Vaters?

Wenn ja, dann trittst Du ganz einfach dann an seine Stelle, wenn er das Erbe ausschlägt.

Zitat:
Oder gibt es einen anderen Weg, mit dem ich im Falle seines Ablebens, insb. wenn die Erbenermittlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, also noch kein Erbschein vorliegt, quasi an seine Stelle in der Erbfolge rutschen könnte.


Wenn Du Alleinerbe Deines Vaters bist, dann trittst Du im Falle seines Todes an seine Stelle. Wenn Dein Vater mehrere Erben hat, dann treten sie gemeinsam an seine Stelle.

Zitat:
Und damit Teil der Erbengemeinschaft werde und sein Anteil nicht unter den weiteren Miterben aufgeteilt wird.


Das passiert in keinem Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thalia17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Zitat:
Bist Du das einzige Kind Deines Vaters?


Ja.

Zitat:
Wenn ja, dann trittst Du ganz einfach dann an seine Stelle, wenn er das Erbe ausschlägt.

Das Erbe kann in diesem Fall ja noch nicht ausgeschlagen werden, da es noch keinen Erbschein und Co. gibt. Es existiert bis dato eben nur der Vertrag mit einem Erbenvermittler, der nun weitere Nachforschungen anstellt.
Daher bin ich in diesem Fall etwas verunsichert.

Es scheint sich hier um eine Erbe in 2. Ordnung zu handeln. So ganz steige ich allerdings noch nicht durch. Wenn ich das täte, bräuchten wir auch den Erbenermittler nicht. ;-))
Erblasser war kinderlos. Damit fiel das Erbe an dessen Eltern. Da diese auch bereits verstorben sind, rücken die Geschwister des Erblassers - und damit u.a. der Vater meines Vaters - nach. Auch dieser ist tot, wodurch mein Vater und dessen Geschwister nun angeschrieben wurden. Wie viele Geschwister des Erblassers und ggf. Nachkommen dieser noch existieren, ist derzeit vollkommen unklar.
Verhält es sich in so einem Fall tatsächlich so, dass ich als einziges Kind meines Vaters in der Erbfolge an seine Stelle trete?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Verhält es sich in so einem Fall tatsächlich so, dass ich als einziges Kind meines Vaters in der Erbfolge an seine Stelle trete?


Ja, wenn Dein Vater ausschlägt, dann trittst Du an seine Stelle.

Die 6-Wochenfrist für die Ausschlagung beginnt, sobald Dein Vater weiß, wer der Erblasser ist.

Sollte Dein Vater vor der Klärung versterben, dann treten dessen Erben an seine Stelle, also ggf. Du zusammen mit Deiner Mutter.

1x Hilfreiche Antwort

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