Anspruch nach dem Tod meines Lebensgefährten

6. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
sero_77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Anspruch nach dem Tod meines Lebensgefährten

Hallo, ich habe eine Frage,

ich habe mit meinem Lebensgefährten 10 Jahre zusammengelebt und auch einen gemeinsamen Hausstand gehabt. Leider ist er vor 4 Wochen verstorben.

Mein Lebensgefährte hinterläßt ausser mir noch 3 leibliche Kinder aus erster Ehe.
Leider gibt es kein Testament und ich möchte auch keinen Anspruch auf finanzielle Mittel oder Immobilien erheben, aber die Erbengemeinschaft möchte uneingeschränkten Zugriff auf den Hausstand haben, in dem ich noch wohne und sich auch private Gegenstände befinden, sowie gemeinsam angeschaffte und mir geschenkte Möbelstücke, Schmuck u.ä.

Was habe ich für einen Anspruch auf diese Gegenstände ? Muss ich alles herausgeben ? Kennt sich jemand mit der rechtlichen Lage aus und kann mir einen Rat geben ?

Viele Grüße
sero_77

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46739 Beiträge, 16575x hilfreich)

Gegenstände, die Du selbst angeschafft hast, gehören Dir und die darfst Du auch behalten. Für Gegenstände, die Dir geschenkt wurden, gilt das Gleiche. In beiden Fälen stellt sich schnell die Frage, wie das Eigentumsrecht bewiesen werden kann. Das gilt aber für beide Seiten.

Gemeinsam angeschafte Gegentände gehören Dir zur Hälfte.

Eine Herausgabeanspruch hat die Erbengemeinschaft nur für die Dinge, die dem Verstorbenen gehört haben.

12x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Lebt ein der Kinder mit im Haus (angemeldt)?


1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sero_77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Erst schon einmal vielen Dank für die Hilfe !

Zu Deiner Frage, ob eines der Kinder mit im Haus lebt...

Nein, keiner der drei hat in der Vergangenheit mit uns zusammen im Haus gelebt.
Sie haben alle einen eigenen Hausstand.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Du brauchst die Kinder gar nicht ins Haus rein lassen, du hast das Hausrecht bis eine Frist für dich gesetzt wird (mindesten 1 Monat).

Wir sind auch 3 Kinder und hatten vor über einem das gleiche Situation mit die Frau die ein EX-Frau Verhältnis zu unserem Vater hat. Nach intensive Beratung mit Anwalt, Notar, Polizei und sogar der Nachlassrichter, alle haben mir gesagt, wenn die die Frau nicht will, dann kannst du auch nicht die Wohnung (die 100% ETW von mein Vater war). Es hat ca. 1 Jahr gedauert (mit Anwalt) bis sie weg war.







-- Editiert am 07.07.2009 07:36

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sero_77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Informationen,
dann weiss ich ja wenigstens was ich in etwa für Rechte habe.
Die Kinder meines verstorbenen Lebensgefährten sind nämlich in der
Vergangenheit auch nie für Ihren Vater dagewesen, wenn er sie gebraucht hätte,
nur jetzt wenn es ums Geldverteilen geht sind zumendest 2 von Ihnen wie Geier.

Das einzigste Problem was ich sehe, ist nachzuweisen, was von diesem Hausstand mein Eigentum ist und was wir zusammen angeschafft haben,
aber zur Not müssen das Richter klären.




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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

quote:
in der Vergangenheit auch nie für Ihren Vater dagewesen, wenn er sie gebraucht hätte


Und warum? Hättest Du wirklich nichts dagegen (ich meine Kontakt zwichen Vater/Kinder)?

quote:
aber zur Not müssen das Richter klären.


Genau, und hier werden deine Einkommen während die Zusammenleben und weitere Beweise anschlägig, wie z.B. Zeugen.




0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sero_77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, warum hätte ich denn etwas gegen haben sollen, aber jetzt ist es zu spät. Jetzt wird nur noch die Hand aufgehalten und abkassiert.

Weiss eigentlich einer von Euch, wie das mit dem Stimmrecht bei einer Erbengemeinschaft ist ?
Also wenn 2 der Kinder z.b. sagen "du kannst den Gegenstand haben"
und einer "nein" sagt, wie verhält sich denn dann die Sache ?

Gibt es dafür eine Regelung, oder müssen das dann auch Gerichte entscheiden ?



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2918x hilfreich)

Zuerst einmal müssten die Kinder einen Erbschein haben - und dir vorlegen, bevor sie überhaupt aktiv werden. Dies bezieht sich zum Beispiel auch auf das "Kündigen" der Wohnung.
Mein Tipp - such dir schnell eine Wohnung und zieh um, inkl. aller Dinge, die dir gehören - dann verschließt du die Wohnung und übergibst den Schlüssel dem Amtsgericht. Sollten eventuelle Erben dann einen Anspruch erheben, sollen die sich an das Gericht wenden und haben die Ansprüche an dich, dann müssen sie sich an dich wenden.
Um etwas "herauszufordern" müssen sie ja ersteinmal a) wissen, dass es das gibt und b) belegen, dass es nicht dir gehört.
Denk daran, aus den Unterlagen deines Lebenspartners die entsprechenden Garantiescheine mitzunehmen, wenn die gekauften Artikel auf deinen Namen laufen (inkl. Rechnungen) - vorausgesetzt, dass er diese Sachen gesammelt hat und nicht du.

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