Anspruch wenn Pflichtteil verjährt ist

18. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Anspruch wenn Pflichtteil verjährt ist

Hallo

Vor 6 Jahren verstarb mein Vater, er war in zweiter Ehe mit einer Frau 3 Jahre verheiratet.
Ich bin durch Berliner Testament Erbe geworden.

Die Frau hat dann das Testament und den Erbschein erfolglos angefochten.

Als ich mein Erbe mit Erbschein antrat erhielt ich ein leeres Haus.
Erhebliche Sach und Geldwerte hat die Frau mitgenommen, für den Abtransport mit LKW und Anhänger gibt es Zeugen.

Laut Übergabeprotokoll muss mein Vater ohne Kleidung in einem leeren Haus gesessen haben.
Mehrere Aufforderungen mir den Bestand der Erbsachen aufzulisten blieben unbeantwortet.

Mehrere Strafanträge meinerseits wurden eingestellt, mal behauptete sie das sie es nicht
wußte alles mitnehmen zu dürfen, ein anderes mal sagte sie alles was sie nahm gehöre ihr.

1. Frage:
Wird das vor Gericht berücksichtigt, weil das ja nicht sein kann das mein Vater nichts besaß.
Warum muss sie nicht beweisen das die Sachen ihr gehörten.
Ist die Frau dann nicht unbegrenzt haftbar weil Ihre Aussage das alles ihr gehörte sehr zweifelhaft ist
und sie ohne Klärung der Lage selbst entschied was mitzunehmen ist.


Vor 5 Jahren erhielt ich dann die Pflichtteilsforderung ihres Anwaltes mit Androhung einer Klage wenn ich
nicht zustimme.
Ich antwortete nicht, bis heute ist nichts passiert.
Wahrscheinlich Klagte sie nicht weil sie ja wusste das ich noch Beweise über Dinge habe die sie mitnahm die den Pflichtteil vom Wert übersteigen.
Das bedeutet das ihr Anspruch heute nach 5 Jahren verjährt ist wenn ich mich nicht irre.

Ich habe schriftliche Beweise über Geld (Konten), Sachwerte usw. .

2.Frage:
Ich möchte jetzt die Dinge einklagen die sie mir unterschlug, kann ich das guten Gewissens machen
oder muss ich damit rechnen das ihr das Gericht doch noch etwas zuspricht owohl
ihr Anspruch verjährt ist (Pflichtteil usw.)


Danke
Erwin

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"ae"

-- Editiert am 18.12.2009 10:51

-- Editiert am 18.12.2009 14:15

-- Editiert am 18.12.2009 14:16




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2473x hilfreich)

quote:
Pflichtteil - Verjährung des Anspruchs auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.


Danach kann man sich per Einrede der Verjährung schützen.

Der "Beweis" einen Lastwagen benutzt zu haben reicht nicht um zu belegen das Werte weggeschafft wurden. Ich würde mir die Mühe nicht machen.

K.


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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#2
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi mustermann,

per einrede schützen kenn ich noch nicht.

Fakt ist das Sachen weggeschafft wurden die ich beweisen kann, 3 Jahre Anspruch auf Pflichtteil sind vorbei, warum soll ich nicht einklagen was mir zusteht.

Zu dieser ganzen Sache muss ich noch sagen das es für mich unerträglich
ist das die Frau meine Geschichte (Familienphotos usw) ausgelöscht hat,
die hätt ich lieber als ein paar Euro.


gruss und danke
Erwin









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"ae"

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#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2473x hilfreich)

quote:
einklagen was mir zusteht.


- Ich will das Fotoalbum
- Das hatte er vor 5 Jahren weggeschmissen

du musst beweisen das zum Zeitpunkt des Todes die angesagten Stücke vorhanden waren. Und das kannst du nur wenn du und ein Zeuge es genau an dem Tag gesehen haben.

quote:
per einrede schützen kenn ich noch nicht.

Die Forderung besteht und kann gefordert werden. Du musst dann nur "verjährt sagen" und danach ist die Forderung dann erledigt. Kann gut sein da de Gegner die Forderung bereits selbst erfüllt hat in dem er sich die Sachen einfach nahm.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#4
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

also mustemann, danke der antworten.

bitte bezieh dich doch auf meine hauptfrage ob ich klagen soll, der rest is darth vader.

danke
erwin


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"ae"

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#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2473x hilfreich)

1. Frage:

quote:
Wird das vor Gericht berücksichtigt, weil das ja nicht sein kann das mein Vater nichts besaß.


NEIN

quote:
Warum muss sie nicht beweisen das die Sachen ihr gehörten.


Weil das genau andersrum geregelt ist, wer was will muss es beweisen

quote:
Ist die Frau dann nicht unbegrenzt haftbar weil Ihre Aussage das alles ihr gehörte sehr zweifelhaft ist
und sie ohne Klärung der Lage selbst entschied was mitzunehmen ist.


Da du beweisen musst, ist es egal wie zweifelhaft irgendwas ist. Im Zweifel für, nicht gegen den Beschuldigten

quote:
Ich möchte jetzt die Dinge einklagen die sie mir unterschlug, kann ich das guten Gewissens machen
oder muss ich damit rechnen das ihr das Gericht doch noch etwas zuspricht owohl
ihr Anspruch verjährt ist (Pflichtteil usw.)


Als Sie sich den Teil genommen hat, war der Anspruch nicht verjährt, nur jetzt noch was wollen ist verjährt.


quote:
bitte bezieh dich doch auf meine hauptfrage ob ich klagen soll, der rest is darth vader.


Lesen bildet und ich machs gerne.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

-- Editiert am 19.12.2009 22:01

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#6
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

wenn der beschuldigte zugibt dinge migenommen zu haben ist es mit der beweislast anders..., warum muss er es nicht sagen was er mitnahm.

Es gibt keinen Grund dafür.

Verbrecher sein ist immer besser, den Schaden trägt immer das Opfer.

Was ist mit den Dingen die ich beweisen kann.????


danke Erwini



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"ae"

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#7
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

oh no, so ein schrott

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"ae"

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#8
 Von 
guest-12321.12.2009 16:08:38
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
armer erwin
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

ok, ich versuch es zu verstehen

ein dieb gibt zu ein haus gleert zu haben, kann ich nicht alles beweisen freut sich der dieb.

super

was ist mit der sache aus dem Bgb die ich grad nicht finde, das der erbschaftsbesitzer in bestimmten fällen unbegrenzt haftbar ist.




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"ae"

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#10
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2473x hilfreich)

quote:
ein dieb gibt zu ein haus gleert


Na wenn er vor Gericht das so erklärt, dann hat man doch nen Beweis. Das wird er jedoch nicht machen, es muss nur "bestreiten". Dann musst du beweisen.
Udn zwar jedes Teil das du begehrst.

Ich versteh deine Zweifel an der Gerechtigkeit nicht. Bei dir kann jeder etwas behaupten und hat recht bis der Gegener das Gegenteil beweist.

Dann gibt mir die 500 Euro zurück die ich dir geliehen habe.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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