Ansprüche bei überschriebenem Haus

19. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)
Ansprüche bei überschriebenem Haus

Es gibt 3 Kinder K1, K2 und K3.
Das Haus der Eltern ist seit 10 Jahren grundbuchmäßig überschrieben an K1 + Partner P1 zu je 1/2.
Die Eltern haben Wohnrecht bis zum Lebensende und zahlen auch die laufenden Kosten.

Im Testament steht, dass das Vermögen der Eltern unter den Kindern gleichmäßig aufgeteilt werden soll.

Frage 1: Haben die Kinder K2 und K3 Ansprüche an das Haus, sobald beide Elternteile verstorben sind? Ändert sich daran etwas, falls die Eltern ein Testament mit K1 als Alleinerben erstellen?

Frage 2: Falls K2 und K3 einen Anspruch haben: wer ist für die Auszahlung des Anspruchs zuständig: nur K1, oder auch P1?


-- Editiert von gaga92 am 19.04.2018 14:20

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von gaga92):
Frage 1: Haben die Kinder K2 und K3 Ansprüche an das Haus, sobald beide Elternteile verstorben sind?


Nein, denn es gehört den Eltern nicht mehr, also können sie es auch nicht vererben.

Zitat (von gaga92):
Ändert sich daran etwas, falls die Eltern ein Testament mit K1 als Alleinerben erstellen?


Nein. Ein Testament betrifft nur Vermögen der Erblasser zum Zeitpunkt ihres Todes. Das Haus gehört nicht dazu. K1 als Alleinerbe würde nur die Verteilung des weiteren, noch vorhandenen Vermögens ändern.

Zitat (von gaga92):
Frage 2: Falls K2 und K3 einen Anspruch haben: wer ist für die Auszahlung des Anspruchs zuständig: nur K1, oder auch P1?


Ein Anspruch auf das Haus existiert nicht.

Sollten andere Ansprüche an K1 im Erbfall bestehen, ist natürlich nur K1 als Erbe zuständig.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Im Testament steht, dass das Vermögen der Eltern unter den Kindern gleichmäßig aufgeteilt werden soll.


Das ist natürlich in so einer Situation unglücklich und kann zu Streitigkeiten hinsichtlich der Interpretation führen. Es ist nicht klar, ob K2 und K3 einen Ausgleichungsanspruch haben und worauf der sich beziehen soll.

Gibt es im Übergabevertrag eine Klausel, nach der das Haus auf den Erb- und/oder Pflichtteil angerechnet werden soll?

Sollten beide Elternteile noch leben und dazu in der Lage sein, würde ich ihnen dringend eine Ergänzung des Testamentes um eine klarstellende Regelung empfehlen.

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#3
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sollten beide Elternteile noch leben und dazu in der Lage sein, würde ich ihnen dringend eine Ergänzung des Testamentes um eine klarstellende Regelung empfehlen.


Um den TE nicht unnötig zu beunruhigen bzw. ihm keine falsche Hoffnung zu machen: Über ein verschenktes Haus können die Eltern nicht mehr in ihrem Testament verfügen.

Eine vertraglich festgelegte Anrechnung der Schenkung im Erbfall hätte der TE sicher erwähnt.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Um den TE nicht unnötig zu beunruhigen bzw. ihm keine falsche Hoffnung zu machen: Über ein verschenktes Haus können die Eltern nicht mehr in ihrem Testament verfügen.


Das ist richtig. Es kann nur noch das verteilt werden, was noch da ist.

Nur sollte klar gestellt werden, ob sich
Im Testament steht, dass das Vermögen der Eltern unter den Kindern gleichmäßig aufgeteilt werden soll.
auf das beim Tod noch vorhandene Vermögen bezieht oder ob damit auch eine Ausgleichung so weit möglich bezüglich des Hauses gemeint ist. Das ist nämlich nicht eindeutig, es sei denn im Übergabevertrag findet man etwas dazu.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ich schließe mich da bear an.
Das Haus wurde vor 10 Jahren verschenkt und ist seitdem Vermögen von K1 und P1.

Wenn also das Haus in einem Testament wirksam erwähnt werden kann, dann ausschließlich in dem der Beschenkten.
Hier bedarf es keiner weiteren Klarstellung.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Hier bedarf es keiner weiteren Klarstellung.


Es geht nicht um das Haus selbst. Das bleibt im Eigentum von K1 und P1.

Es geht darum, ob sich die Gleichverteilung des Vermögens nur auf das Restvermögen bezieht oder ob sich aus dieser Testamentsklausel eine Ausgleichungspflicht ergibt. Das ist keineswegs klar.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Die Eltern haben Wohnrecht bis zum Lebensende und zahlen auch die laufenden Kosten.

Wenn sich die Eltern ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten haben, stehen den Erben ggf. (Pflichtteils)Ergänzungsansprüche bzgl. der erfolgten Schenkung zu.

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