Aufhebung der Übertragung von Immobilienvermögen

3. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Ines34
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Aufhebung der Übertragung von Immobilienvermögen

A überträgt zu dessen Lebzeiten sein Haus auf seine Tochter B.

Nach dem die Übertragung notariell durchgeführt wurde, meldet sich der Revisor des Amtsgerichts, fragt nach der Größe der Immobilie und nimmt hiernach eine Wertschätzung vor.

Der durch den Revisor geschätzte Wert würde eine Schenkungssteuerzahlung der B nach sich ziehen, welche diese nicht zahlen könnte.

B (und A) überlegen sich deswegen, den Schenkungsvertrag (nachträglich) zu "stornieren", also aufzuheben.

Ist dies möglich?

Wie müsste B verfahren, wenn dies nicht möglich wäre?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16034x hilfreich)

Die Eintragung von B als Eigentümerin ist bereits erfolgt?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ines34
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

die Sache liegt im Amtsgericht noch bei der "Revision". Der Rechtspfleger hat also noch keine Eintragung vorgenommen, die Eintragung von B ist also noch nicht erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16034x hilfreich)

Ich fürchte, dass man den Prozess der Eintragung nicht mehr aufhalten kann.

Schließlich ist für die Vertragsaufhebung eine erneute notarielle Beurkundung erforderlich.

Daneben stellt sich die Frage, ob sich A im Rahmen der Schenkung ein Nießbrauch- oder Wohnrecht vorbehalten hat und außerdem frage ich mich, wie denn der Notar die Immobilie bewertet hat.

Es ist schon ungewöhnlich, dass das Grundbuchamt nicht der Wertangabe des Notars folgt.

Und zuletzt muss man noch betrachten, zu welcher Bewertung denn das Finanzamt kommen würde.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7320 Beiträge, 4323x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es ist schon ungewöhnlich, dass das Grundbuchamt nicht der Wertangabe des Notars folgt.

Die Grundbuchämter sind offensichtlich angewiesen, die Angaben der Werte näher zu prüfen (erfahrungsgemäß wird der Wert in vielen Fällen zu niedrig angegeben).

Das ist kein Einzelfall. :wink:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 37x hilfreich)

Bei einer Schenkung ist nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker Steuerschuldner, § 20 Abs. 1 ErbStG.

0x Hilfreiche Antwort

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