Aufteilung Erbe, Oma wird erpresst

7. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Quarks81
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufteilung Erbe, Oma wird erpresst

Opa ist verstorben. Er war mit Oma nicht verheiratet, hat eine Tochter.
Die Tochter fordert jetzt und wir haben einige Fragen:

1) "Sterbegeldversicherung": nicht zweckgebunden, soll auch laut Police zwischen Oma und Tochter zu 50% aufgeteilt werden. Tochter fordert 100%, weil sie Alleinerbin ist und die Bestattung bezahlt. (Unserer Auffassung nach, ist sie aber allein Bestattungspflichtig), wer hat hier Recht?
2) es wurde vor 6 Jahren ein Neuwagen gekauft. Oma hat 50% bezahlt, überwiesen, leider ohne Betreff- einen Tag vor dem Kauf, also eigentlich zusammenhängend erklärbar. Oma hätte gern 50% vom Verkauf, Tochter 100%, weil Opa im Kaufvertrag steht. Sie weiß, dass Oma 50% gezahlt hat, möchte das Geld aber behalten, weil die Versicherung in Punkt 1 Oma berücksichtigt und sie "nur 50% bekommt".
3) Samstag möchte Tochter Zugriff zur Wohnung. Verbietet Oma Gegenstände von Opa zu nutzen/bereitzustellen/zu bewegen, weil SIE sich in der Wohnung umsehen möchte, wir "mögen" doch bitte alle Gegenstände mit Eigentumsnachweis versehen, damit sie weiß, was nun zu ihr gehört. Stimmen wir der Besichtigung in der Wohnung nicht zu, will sie mit Sachverständiger wieder kommen und Schätzen lassen!
3) sie will eine Bargeldverfolgung (ich weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll... aber sie meint das ernst)
Opa hat monatlich 500€ bar genutzt, wofür, wissen wir nicht sicher, sie möchte das jetzt verfolgen- Oma könnte ja etwas unterschlagen haben.
Darf sie nun durch sämtliche Räumlichkeiten gehen, auch die, wo Oma schon alle Dinge von Opa verräumt hat und alle Schränke durchsuchen?
Also Oma hat schon viel ins Schlafzimmer gelegt, in den Raum, wo sie Opa tot gefunden hat.
Muss sie das jetzt tatsächlich auch noch ertragen?
Tochter droht ebenfalls mit Polizei, wenn wir "ihren gutmütig gemachten Vorschlägen" und der vollständigen Wohnungsbesichtigung nicht zustimmen...

Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar




19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Quarks81):
Opa ist verstorben. Er war mit Oma nicht verheiratet, hat eine Tochter.
Die Tochter fordert jetzt und wir haben einige Fragen:

1) "Sterbegeldversicherung": nicht zweckgebunden, soll auch laut Police zwischen Oma und Tochter zu 50% aufgeteilt werden. Tochter fordert 100%, weil sie Alleinerbin ist und die Bestattung bezahlt. (Unserer Auffassung nach, ist sie aber allein Bestattungspflichtig), wer hat hier Recht?

Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht sind zwei verschiedene Paar Stiefel...

Bestattungspflichtig ist die Tochter als nächste Angehörige, da "Oma" nicht Ehefrau von "Opa" war; wäre sie es gewesen, wäre sie als hinterbliebener Ehegatte an erster Stelle bestattungspflichtig. Die Reihenfolge in der Bestattungspflicht kann man bei Wikipedia nachlesen, sie ist weitgehend (nicht völlig) gleich in allen Bundesländern.

Kostentragungspflichtig für die Bestattung sind an erster Stelle die Erben, danach die Personen, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltspflichtig waren/gewesen wären. Wenn es kein Testament gibt, das etwas anderes bestimmt, wäre die Tochter Erbin bzw. Alleinerbin. Das hängt davon ab, ob der Verstorbene Geschwister hat oder hatte.

Als bloße "Lebensgefährtin" hat "Oma" keinen gesetzlichen Erbanspruch; damit sie etwas erbt, müsste es ein Testament geben.

Zitat:

2) es wurde vor 6 Jahren ein Neuwagen gekauft. Oma hat 50% bezahlt, überwiesen, leider ohne Betreff- einen Tag vor dem Kauf, also eigentlich zusammenhängend erklärbar. Oma hätte gern 50% vom Verkauf, Tochter 100%, weil Opa im Kaufvertrag steht. Sie weiß, dass Oma 50% gezahlt hat, möchte das Geld aber behalten, weil die Versicherung in Punkt 1 Oma berücksichtigt und sie "nur 50% bekommt".

Da ist die Frage allein, ob man das gemeinsame 50:50-Eigentum von "Opa" und "Oma" am Fahrzeug nachweisen kann. Wenn nicht, gehört das Fahrzeug komplett in die Erbmasse, wenn ja, gehört nur "Opas" Anteil in die Erbmasse.
Zitat:
3) Samstag möchte Tochter Zugriff zur Wohnung. Verbietet Oma Gegenstände von Opa zu nutzen/bereitzustellen/zu bewegen, weil SIE sich in der Wohnung umsehen möchte, wir "mögen" doch bitte alle Gegenstände mit Eigentumsnachweis versehen, damit sie weiß, was nun zu ihr gehört.

Das ist vollkommen korrekt. "Oma" sollte sich hüten, Eigentum von "Opa" an sich zu nehmen oder zu entfernen.
Zitat:
Stimmen wir der Besichtigung in der Wohnung nicht zu, will sie mit Sachverständiger wieder kommen und Schätzen lassen!

Auch das ist korrekt.
Zitat:
3) sie will eine Bargeldverfolgung (ich weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll... aber sie meint das ernst)
Opa hat monatlich 500€ bar genutzt, wofür, wissen wir nicht sicher, sie möchte das jetzt verfolgen- Oma könnte ja etwas unterschlagen haben.

Als Erbin hat die Tochter Anspruch auf alle Kontoauszüge und Bankunterlagen, die sich im Nachlass von "Opa" befinden, außerdem kann sie entsprechende Auskunft von "Opas" Bank verlangen.

Wofür "Opa" sein Geld ausgegeben hat, geht niemanden was an. Sollte "Opa" vor seinem Tod Vermögen verschenkt haben, kann das unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Zitat:
Darf sie nun durch sämtliche Räumlichkeiten gehen, auch die, wo "Oma" schon alle Dinge von "Opa" verräumt hat und alle Schränke durchsuchen?

Gibt es ein Testament von "Opa"? Wenn nein, ist die Tochter in jedem Fall Erbin. Ob Alleinerbin, wäre noch zu klären, ändert aber grundsätzlich nichts an ihren Rechten.

Die Tochter darf als Erbin selbstverständlich den Nachlass ihres Vaters sichten. Und an sich nehmen. Für bestimmte Dinge braucht sie einen Erbschein, den das Nachlassgericht ihr ausstellt.

"Oma" darf gar nichts von "Opas" Eigentum an sich nehmen, wenn sie nicht durch Testament als Erbin eingesetzt worden ist.

Zitat:
Also Oma hat schon viel ins Schlafzimmer gelegt, in den Raum, wo sie Opa tot gefunden hat.
Muss sie das jetzt tatsächlich auch noch ertragen?

Ja. Man sollte so zügig wie möglich das Eigentum von "Opa" und von "Oma" auseinandersortieren.

Zitat:
Tochter droht ebenfalls mit Polizei, wenn wir "ihren gutmütig gemachten Vorschlägen" und der vollständigen Wohnungsbesichtigung nicht zustimmen...

Das kann sie machen, als Erbin hat sie eine starke Rechtsposition - vor allem dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Unberechtigter ("Oma") Teile der Erbmasse an sich nimmt.

-- Editiert von User am 7. Mai 2026 15:08

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130024 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von Quarks81):
Oma wird erpresst

Der Teil mit der Erpressung fehlt in der Schilderung völlig.



Zitat (von Quarks81):
1) "Sterbegeldversicherung": nicht zweckgebunden, soll auch laut Police zwischen Oma und Tochter zu 50% aufgeteilt werden. Tochter fordert 100%, weil sie Alleinerbin ist und die Bestattung bezahlt. (Unserer Auffassung nach, ist sie aber allein Bestattungspflichtig), wer hat hier Recht?

Die Forderung der Tochter ist meiner Ansicht nach nicht durchsetzbar, denn weder der Status "Alleinerbin" noch Bestattungspflicht oder das zahlen der Bestattung räzmt ihr Rechte an dem Anteil der Oma ein.



Zitat (von Quarks81):
weil sie Alleinerbin ist

Gibt es das nur als unsubstantiierte Behauptung oder hat die Tochter diesen Status mit offiziellen Dokumenten nachgewiesen?



Zu dem Rest ist allgemein zu sagen, das ein Erbe umfassende Rechte hat, sein Erbe zu sichten und zu sichern. Bei Widerstand darf man alle legal zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Straf- und Zivilgerichte, Gerichtsvollzieher, ...) um dies durchzusetzen.



Zitat (von Quarks81):
es wurde vor 6 Jahren ein Neuwagen gekauft. Oma hat 50% bezahlt, überwiesen, leider ohne Betreff- einen Tag vor dem Kauf, also eigentlich zusammenhängend erklärbar.

Oma hat Opa also Geld geschenkt.



Zitat (von Quarks81):
Sie weiß, dass Oma 50% gezahlt hat

Und?



Zitat (von Quarks81):
weil Opa im Kaufvertrag steht.

Das spricht dagegen, das Oma beim Kauf Miteigentümerin geworden ist. Ist sie irgendwann später Miteigentümerin geworden? Und wie konkret kann sie das beweisen?



Zitat (von Quarks81):
3) sie will eine Bargeldverfolgung (ich weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll... aber sie meint das ernst)
Opa hat monatlich 500€ bar genutzt, wofür, wissen wir nicht sicher, sie möchte das jetzt verfolgen-

Kann sie ja gerne machen. Wenn Opa niemandem mitgeteilt hat, wofür das Geld war, ist die Verfolgung ziemlich schnell zu Ende.



PS: Je nachdem wer Mieter der Wohnung ist, kann Oma sich demnächst eventuell noch eine neue Wohnung suchen.




-- Editiert von User am 7. Mai 2026 16:07

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Quarks81
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Teil vom Auto hat Oma mittlerweile abgeschrieben und hofft vorrangig, dass endlich Ruhe einkehrt.
Ständig kommen neue Einschreiben mit neuen "Forderungen".
Oma ist nervlich vollkommen fertig und kurz vor der Klinik!
Nach fast 40 Jahren als Partnerin, incl Großziehen der Tochter, mir ist bewusst, dass das alles nicht zählt.

Es liegt eine notarielle Generalvollmacht fürs Konto über den Tod hinaus vor. Auch wird dort beschrieben, wer was bekommt.
Tochter hat die Vollmacht widerrufen, glaubt an viel Geld, da Opa in der Automobilindustrie gearbeitet hat.
Da sie sich nie gekümmert hat, kennt sie nicht die ganze Wahrheit.
Übers Konto verfügt sie schon selbst, Oma hat nichts genommen, will auch nichts, was ihr nicht zusteht.

Oma soll die in der Wohnung befindlichen Dinge nicht mehr anfassen, bis Tochter am WE dort war und es "freigibt".
Explizit geschrieben steht, dass sie nichts anfassen/zu bewegen hat, was für Tochter emotionalen Wert haben könnte, ihrem Vater gehört haben könnte, oder er angefasst/benutzt haben könnte, sie entscheidet, was Oma fortan nutzen darf.
Sie droht damit, Oma rechtlich fertig zu machen, wenn sie etwas der Dinge auch nur anschaut.
Im Gegenzug darf Oma alle in der Wohnung befindlichen Dinge behalten- außer sie fordert den Teil vom KFZ, dann kommt der Sachverständige. In eine Wohnung mit älteren Mobiliar...
Das Auto darf Oma nicht bewegen, wurde ausdrücklich unterbunden (Oma ist fast 80 und ohne Führerschein).

Oma hat ihr Zutritt/Zugriff in alle Schränke der Wohnung zu gewähren, auch in die von Oma- sie könnte unterschlagen.
Oma hat das Sparbuch des Enkels herauszugeben, auf was nur Oma eingezahlt hat, wehe es fehlt etwas- aber was "drin" sein soll, weiß sie nicht...

So geht das seit Wochen...

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#4
 Von 
Sumsalabim
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Quarks81):
Es liegt eine notarielle Generalvollmacht fürs Konto über den Tod hinaus vor. Auch wird dort beschrieben, wer was bekommt.

Kann man das als Testament ansehen?

Oma muss sich nicht auf Rosinenpickerei einlassen. Opas rostiger Toaster, seine defekte Bohrmaschine, seine Schuhe und seine Kleidung muss die Erbin auch mitnehmen. (Beispiele)

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von Quarks81):
"Sterbegeldversicherung": nicht zweckgebunden, soll auch laut Police zwischen Oma und Tochter zu 50% aufgeteilt werden.

Eine Pflicht, die Auszahlung der Sterbegeldversicherung zur Zahlung der Beerdigungskosten zu verwenden gibt es nicht. Da Oma unter keinem Aspekt für die Kosten der Beerdigung aufkommen muss, kann sie ihren 50%-Anteil behalten.

Zitat (von Quarks81):
es wurde vor 6 Jahren ein Neuwagen gekauft. Oma hat 50% bezahlt, überwiesen, leider ohne Betreff- einen Tag vor dem Kauf, also eigentlich zusammenhängend erklärbar. Oma hätte gern 50% vom Verkauf, Tochter 100%, weil Opa im Kaufvertrag steht.

Das ist eine Frage, wer was wie genau beweisen kann. Wie so etwas vor Gericht ausgehen würde ist ohne Detailkenntnisse nur schwer vorhersagbar.

Zitat (von Quarks81):
Samstag möchte Tochter Zugriff zur Wohnung.

Dazu benötigt sie die Erlaubnis der Oma.

Zitat (von Quarks81):
Verbietet Oma Gegenstände von Opa zu nutzen/bereitzustellen/zu bewegen

Richtig ist, dass Oma Gegenstände von Opa nicht nutzen darf.

Zitat (von Quarks81):
wir "mögen" doch bitte alle Gegenstände mit Eigentumsnachweis versehen, damit sie weiß, was nun zu ihr gehört.

Umgekehrt ist es richtig. Sie möge die Gegenstände benennen, die Opa gehört haben und dies ggf. beweisen. In einem gemeinsamen Haushalt dürften übrigens viele Gegenstände Oma und Opa gemeinsam gehört haben.

Zitat (von Quarks81):
Stimmen wir der Besichtigung in der Wohnung nicht zu, will sie mit Sachverständiger wieder kommen und Schätzen lassen!

Den Sachverständigen muss Oma aber auch nicht hineinlassen. Außerdem kann das der Oma egal sein, da der Sachverständige in jedem Fall von der Tochter bezahlt werden muss.

Zitat (von Quarks81):
sie will eine Bargeldverfolgung (ich weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll... aber sie meint das ernst)

Sie kann das Bargeld so viel verfolgen wie sie möchte. Anspruch auf Unterstützung durch Oma hat sie nicht.

Zitat (von Quarks81):
Opa hat monatlich 500€ bar genutzt, wofür, wissen wir nicht sicher, sie möchte das jetzt verfolgen- Oma könnte ja etwas unterschlagen haben.

Und das kann die Tochter beweisen?

Zitat (von Quarks81):
Darf sie nun durch sämtliche Räumlichkeiten gehen, auch die, wo Oma schon alle Dinge von Opa verräumt hat und alle Schränke durchsuchen?

Nein, sie darf die Wohnung gegen den Willen der Oma nicht betreten.
Sie hat Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände, die Opa alleine gehört haben. Dazu möge sie benennen, um welche Gegenstände es sich handelt.

Zitat (von Quarks81):
Tochter droht ebenfalls mit Polizei, wenn wir "ihren gutmütig gemachten Vorschlägen" und der vollständigen Wohnungsbesichtigung nicht zustimmen...

Das kann sie gerne machen. Die Polizei wird der Tochter dann erklären, dass sie kein Recht auf Zutritt hat.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130024 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, sie darf die Wohnung gegen den Willen der Oma nicht betreten.

Doch, aber nur mit Gerichtsbeschluss. Den zu erhalten wird dauern mit ungewissen Erfolgsaussichten.



Zitat (von Quarks81):
Ständig kommen neue Einschreiben mit neuen "Forderungen".

Eventuell könnte man die ungeöffnet an beratende Helfer weitergeben?



Zitat (von Quarks81):
Oma ist nervlich vollkommen fertig und kurz vor der Klinik!

Stehen ihr keine Helfer bei?



Zitat (von Quarks81):
Auch wird dort beschrieben, wer was bekommt.

Das sollte man dringend fachlich prüfen lassen, eventuell ist das ein Testament / Vermächtnis.



Zitat (von Quarks81):
Oma soll die in der Wohnung befindlichen Dinge nicht mehr anfassen, bis Tochter am WE dort war und es "freigibt".

Da das auch Omas Dinge umfasst, wäre das nichtig.



Zitat (von Quarks81):
Explizit geschrieben steht, dass sie nichts anfassen/zu bewegen hat, was für Tochter emotionalen Wert haben könnte, ihrem Vater gehört haben könnte, oder er angefasst/benutzt haben könnte, sie entscheidet, was Oma fortan nutzen darf.

Da auch das auch Omas Dinge umfasst, wäre auch das nichtig.
Nur weil es für die Tochter emotionalen Wert haben könnte, fällt es nicht in die Erbmasse.
In die Erbmasse fällt nur, ihrem Vater gehört hat, nicht was ihrem Vater gehört haben könnte.
Nur weil es der Vater mal angefasst/benutzt haben könnte, fällt es nicht in die Erbmasse.
Und sie entscheidet ausschließlich und nur über Dinge aus der Erbmasse, was Oma fortan nutzen darf



Zitat (von Quarks81):
Sie droht damit, Oma rechtlich fertig zu machen, wenn sie etwas der Dinge auch nur anschaut.

Das ist nun völlig lächerlich und lässt schon psychopatische Züge erkennen.



Zitat (von Quarks81):
Oma hat ihr Zutritt/Zugriff in alle Schränke der Wohnung zu gewähren, auch in die von Oma- sie könnte unterschlagen.

Die Schränke von Oma sind tabu, die Forderung nichtig.



Zitat (von Quarks81):
Oma hat das Sparbuch des Enkels herauszugeben, auf was nur Oma eingezahlt hat, wehe es fehlt etwas- aber was "drin" sein soll, weiß sie nicht...

Da kommt es darauf an, wem das Sparbuch gehört und ob der Enkel geschäftsfähig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, aber nur mit Gerichtsbeschluss. Den zu erhalten wird dauern mit ungewissen Erfolgsaussichten.

Da keine Rechtsgrundlage für ein Betretungsrecht der Tochter erkennbar ist tendieren die Erfolgsaussichten wohl gegen Null.

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Quarks81):
Den Teil vom Auto hat Oma mittlerweile abgeschrieben und hofft vorrangig, dass endlich Ruhe einkehrt.
Ständig kommen neue Einschreiben mit neuen "Forderungen".
Oma ist nervlich vollkommen fertig und kurz vor der Klinik!
Nach fast 40 Jahren als Partnerin, incl Großziehen der Tochter, mir ist bewusst, dass das alles nicht zählt.

Da hätten die beiden - "Oma" und "Opa" - zu Lebzeiten mal drüber nachdenken sollen, und das entweder durch eine Eheschließung oder ein Testament anders regeln können.

Zitat:
Es liegt eine notarielle Generalvollmacht fürs Konto über den Tod hinaus vor.

Die kann die Tochter als Erbin jederzeit widerrufen; die Erben treten in alle Rechtspositionen des Erblassers ein.

Zitat:
Auch wird dort beschrieben, wer was bekommt.

In der Vollmacht???
Das klingt eher nach einem Testament. Das sollte man vielleicht langsam mal klären.
Zitat:
Tochter hat die Vollmacht widerrufen, glaubt an viel Geld, da Opa in der Automobilindustrie gearbeitet hat.
Da sie sich nie gekümmert hat, kennt sie nicht die ganze Wahrheit.

Das ist ein nicht gerade seltenes Phänomen, das Erben entweder sich arge Illusionen machen über die Größe des tatsächlichen Erbes, oder auch meinen, sie hätten Anspruch darauf, etwas zu erben, das es vor Jahrzehnten mal gab, das aber längst nicht mehr zum Nachlass des Verstorbenen gehört...
Übers Konto verfügt sie schon selbst, Oma hat nichts genommen, will auch nichts, was ihr nicht zusteht.
Zitat:

Oma soll die in der Wohnung befindlichen Dinge nicht mehr anfassen, bis Tochter am WE dort war und es "freigibt".

Das ist grundsätzlich auch korrekt so.
Zitat:
Explizit geschrieben steht, dass sie nichts anfassen/zu bewegen hat, was für Tochter emotionalen Wert haben könnte, ihrem Vater gehört haben könnte, oder er angefasst/benutzt haben könnte, sie entscheidet, was Oma fortan nutzen darf.

Auch das ist grundsätzlich korrekt so, sofern es kein anderslautendes Testament gibt.
Zitat:
Sie droht damit, Oma rechtlich fertig zu machen, wenn sie etwas der Dinge auch nur anschaut.

Das ist polemisch formuliert und hilft nicht weiter.
Zitat:
Im Gegenzug darf Oma alle in der Wohnung befindlichen Dinge behalten- außer sie fordert den Teil vom KFZ, dann kommt der Sachverständige. In eine Wohnung mit älteren Mobiliar...

Das ist ein Angebot, das man annehmen oder ablehnen kann.
Zitat:
Das Auto darf Oma nicht bewegen, wurde ausdrücklich unterbunden (Oma ist fast 80 und ohne Führerschein).

Ohne Führerschein darf "Oma" das Auto sowieso nicht bewegen. Nicht mal dann, wenn es voll und ganz ihr Eigentum wäre...

Zitat:
Oma hat ihr Zutritt/Zugriff in alle Schränke der Wohnung zu gewähren, auch in die von Oma- sie könnte unterschlagen.

Das lässt sich so nun auch nicht durchsetzen.
Zitat:
Oma hat das Sparbuch des Enkels herauszugeben, auf was nur Oma eingezahlt hat, wehe es fehlt etwas- aber was "drin" sein soll, weiß sie nicht...

Was ist mit "Das Sparbuch des Enkels" gemeint? Wenn das Sparbuch Eigentum des Enkels ist, darf "Oma" selbstverständlich nichts davon abheben. Und der Enkel wird durch seine Eltern vertreten (oder vielleicht auch nur durch die Mutter, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat). Nicht durch "Oma".

Zitat:
So geht das seit Wochen...

Vielleicht sollte man mal einen Rechtsanwalt einschalten, der die Beteiligten darüber aufklärt, wie die Rechtslage im einzelnen tatsächlich aussieht.

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von Quarks81):
Samstag möchte Tochter Zugriff zur Wohnung.


Dazu benötigt sie die Erlaubnis der Oma.

Als Erbin tritt sie in den Mietvertrag von "Opa" ein, wenn es eine Mietwohnung ist. Ist es Eigentum (Eigentumswohnung, Haus), hat sie einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung, wenn sie als Erbin Eigentümerin oder Miteigentümerin geworden ist. Selbstverständlich nur nach Absprache mit der "Oma", die ja dort wohnt.

Daß "Oma" dort wohnt, könnte sich aber recht schnell ändern, wenn die Tochter die Wohnung bzw. das Haus erbt...

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, sie darf die Wohnung gegen den Willen der Oma nicht betreten.
Sie hat Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände, die Opa alleine gehört haben. Dazu möge sie benennen, um welche Gegenstände es sich handelt.

Das kann sie nur nach einer Sichtung, und genau deshalb hat sie auch den Anspruch, die Sichtung des Nachlasses vorzunehmen. Alternativ schickt das Nachlassgericht jemanden, der die ganze Hinterlassenschaft katalogisiert. Dem muss "Oma" dann auf jeden Fall Zutritt gewähren.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Quarks81):
Oma hat das Sparbuch des Enkels herauszugeben, auf was nur Oma eingezahlt hat, wehe es fehlt etwas- aber was "drin" sein soll, weiß sie nicht...


Da kommt es darauf an, wem das Sparbuch gehört

Der Beschreibung der TE nach gehört es dem Enkel. Und der wird, wenn er noch minderjährig ist, durch den/die gesetzlichen Vertreter vertreten. Das sind die Eltern. Bzw. die Mutter, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat.

Zitat:

und ob der Enkel geschäftsfähig ist.

Wenn der Enkel schon geschäftsfähig ist, können weder die "Oma" noch die Tochter (also Mutter des Enkels) darüber verfügen, sondern ausschließlich der Enkel. Dann stellt sich die Frage gar nicht.
Es klingt aber sehr stark danach, daß der Enkel noch minderjährig ist,.

So oder so aber gehört das Sparbuch des Enkels nicht zur Erbmasse von "Opa". Egal wer da wieviel eingezahlt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130024 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Da hätten die beiden - "Oma" und "Opa" - zu Lebzeiten mal drüber nachdenken sollen, und das entweder durch eine Eheschließung oder ein Testament anders regeln können.

So viel Aufwand muss gar nicht sein, das hätte man auch einfach in den Kaufvertrag schreiben können



Zitat (von eh1960):
Ohne Führerschein darf "Oma" das Auto sowieso nicht bewegen. Nicht mal dann, wenn es voll und ganz ihr Eigentum wäre...

Das gilt aber nur im Wirkungsbereich der StVO.



Zitat (von eh1960):
Selbstverständlich nur nach Absprache mit der "Oma", die ja dort wohnt.

Nö, wenn sie in den Mietvertrag eingetreten ist, hat sie Anspruch auf jederzeitigen Zutritt. Sie ist dann Mitmieterin / Mitglied der WG und sie muss sich mit niemandem absprechen um ihre Mietsache zu betreten. Sie kann sogar dort einziehen und wohnen, ganz ohne Zustimmung von Oma.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Als Erbin tritt sie in den Mietvertrag von "Opa" ein, wenn es eine Mietwohnung ist.

Das ist falsch. Die Oma wird nach § 563 Abs. 1 BGB alleinige Mieterin.

Zitat (von eh1960):
Ist es Eigentum (Eigentumswohnung, Haus), hat sie einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung, wenn sie als Erbin Eigentümerin oder Miteigentümerin geworden ist.

Jedenfalls für die genannte Zwecke besteht kein Zutrittsrecht.

Zitat (von eh1960):
Das kann sie nur nach einer Sichtung, und genau deshalb hat sie auch den Anspruch, die Sichtung des Nachlasses vorzunehmen.

Falsch, einen solchen Anspruch gibt es nicht. Die Tochter hat nur einen Herausgabeanspruch. Wenn sie nicht weiß, welche Gegenstände im Alleineigentum des Opas gestanden haben, dann hat sie leider Pech.

Zitat (von eh1960):
Alternativ schickt das Nachlassgericht jemanden, der die ganze Hinterlassenschaft katalogisiert. Dem muss "Oma" dann auf jeden Fall Zutritt gewähren.

Auch den muss die Oma nicht hineinlassen.

Zitat (von eh1960):
Der Beschreibung der TE nach gehört es dem Enkel.

Der Beschreibung nach gehört das Sparbuch der Oma. Daher muss sie es nicht herausgeben.

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, wenn sie in den Mietvertrag eingetreten ist, hat sie Anspruch auf jederzeitigen Zutritt.

Richtig, da die Tochter aber nicht in den Mietvertrag eingetreten ist bleibt es dabei, dass sie keinen Zutritt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Quarks81
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ihr Lieben...
Ich versuche es kurz zu halten.
Am Samstag war "wohnungsbegehung", Raubzug würde es eher treffen.
Oma hat zugestimmt, dass sie die Wohnung betreten kann und noch ein paar Dinge ihres Vaters aus der Wohnung zu holen.
Akten, Papiere, alles vom Auto, persönliche Dinge... wurden incl Protokoll übergeben.
Tochter machte von ihrem "Recht" Gebrauch, jeden Schrank, jeden Brief, jedes Fach, den Dachboden, Keller, Garten und sogar Oma's Bettkasten zu durchsuchen.
Was ihr wichtig war, hat sie genommen, was unwichtig/unbrauchbar war, hat sie stehen gelassen. Diese Farce ging über 6!! Stunden- sie drohte aber, mit Gutachter wieder zu kommen- und Verzichtserklärung für sie, Oma hätte den Gutachter dann laut ihrer Aussage zahlen müssen.
Wir haben mit Oma gesprochen, die Übergabe mit ihr zusammen übernommen, soweit es eben klappte...

Einzig der letzte Punkt war noch strittig, das Spar******* des Enkels.
Er (15) war dabei und musste Oma im Autrag der Mutter nach dem *******chen befragen.
Mutter zählte, es ist ihr zu wenig Geld drin! Im Gegensatz zum großen Bruder, der im gleichen Alter viel mehr Geld in der Büchse hatte... sie will jetzt zum Anwalt...
Das *******chen ist ein Geschenk von Oma (sie ist nicht die leibliche Oma) und es wurde Enkel 2 immer mehr Geld in Bar zugesteckt, demnach ist noch nicht so viel drin.
Enkel musste im Auftrag die Oma fragen ob die Geld entwendet hat!

Es ist unfassbar...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20257 Beiträge, 7335x hilfreich)

.. ob fassbar oder nicht - hier ist sicher Ende der Fahnenstange.
Was soll das noch in einem Forum? Hier wäre ein RA als Beistand angesagt.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1678 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von Quarks81):
Tochter machte von ihrem "Recht" Gebrauch, jeden Schrank, jeden Brief, jedes Fach, den Dachboden, Keller, Garten und sogar Oma's Bettkasten zu durchsuchen.

Dieses "Recht" gibt es nicht.
Warum habt ihr das nicht unterbunden?
Zitat (von Quarks81):
Was ihr wichtig war, hat sie genommen, was unwichtig/unbrauchbar war, hat sie stehen gelassen

Rosinenpickerei ist nicht. Als Erben hat sie alles geerbt, also auch den "Schund". Wenn Oma das unbrauchbare nicht behalten will, sollte sie die Tochter auffordern die Sachen abzuholen. Soll die sich doch mit der Entsorgung rumschlagen.

Zitat (von Quarks81):
sie drohte aber, mit Gutachter wieder zu kommen- und Verzichtserklärung für sie, Oma hätte den Gutachter dann laut ihrer Aussage zahlen müssen.

Mir ist immer noch nicht klar, was das für ein Gutachter sein soll, was er denn begutachten soll? Nur weil die Tochter mit einem ominösen Gutachter wedelt, gebt ihr ihr unrechtmäßigen Forderungen nach?

Die Oma tut mir leid. Könnt ihr sie nicht dahingehend unterstützen, dass sie nicht alles mit sich machen lässt?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von eh1960):
Als Erbin tritt sie in den Mietvertrag von "Opa" ein, wenn es eine Mietwohnung ist.


Das ist falsch. Die Oma wird nach § 563 Abs. 1 BGB alleinige Mieterin.

Als Rechtsnachfolgerin des Erblassers kann die Tochter in den Mietvertrag eintreten. Dann sind "Oma" und Opas Tochter Mieter.

Zitat:
Zitat (von eh1960):
Ist es Eigentum (Eigentumswohnung, Haus), hat sie einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung, wenn sie als Erbin Eigentümerin oder Miteigentümerin geworden ist.


Jedenfalls für die genannte Zwecke besteht kein Zutrittsrecht.

Zitat (von eh1960):
Das kann sie nur nach einer Sichtung, und genau deshalb hat sie auch den Anspruch, die Sichtung des Nachlasses vorzunehmen.


Falsch, einen solchen Anspruch gibt es nicht. Die Tochter hat nur einen Herausgabeanspruch. Wenn sie nicht weiß, welche Gegenstände im Alleineigentum des Opas gestanden haben, dann hat sie leider Pech.

Das ist schlicht falsch. Als Erbin hat sie Anspruch auf Zugang zum Nachlass.

Zitat:
Zitat (von eh1960):
Alternativ schickt das Nachlassgericht jemanden, der die ganze Hinterlassenschaft katalogisiert. Dem muss "Oma" dann auf jeden Fall Zutritt gewähren.


Auch den muss die Oma nicht hineinlassen.

Aber selbstverständlich muss sie.

Zitat:
Zitat (von eh1960):
Der Beschreibung der TE nach gehört es dem Enkel.


Der Beschreibung nach gehört das Sparbuch der Oma. Daher muss sie es nicht herausgeben.

Was ist an "das Sparbuch des Enkels" nicht zu verstehen? Wer darauf einzahlt ist wurscht, relevant ist nur, wer der Inhaber bzw. der Verfügungsberechtigte ist. Und das ist laut Beschreibung der Enkel. Nicht die "Oma".

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#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Als Rechtsnachfolgerin des Erblassers kann die Tochter in den Mietvertrag eintreten. Dann sind "Oma" und Opas Tochter Mieter.

Unsinn!!
Was ist am § 563 Abs. BGB unklar?

Zitat (von eh1960):
Das ist schlicht falsch. Als Erbin hat sie Anspruch auf Zugang zum Nachlass.

Nochmal Unsinn.
Sie hat nur einen Herausgabeanspruch.

Zitat (von eh1960):
Aber selbstverständlich muss sie.

Und schon wieder Unsinn.
Die Oma hat das Hausrecht und bestimmt alleine, wer ihre Wohnung betreten darf.
Für die Tochter gibt es auch keine Rechtsgrundlage für ein Betretungsrecht.

Zitat (von eh1960):
Was ist an "das Sparbuch des Enkels" nicht zu verstehen?

Einfach mal die Rechtsprechung zu dieser Fragestellung sichten. Dann stellt man fest, dass die Oma das Sparbuch keineswegs herausgeben muss.
z.B. BGH-Urteil vom 18.01.2005 (Az.: X ZR 264/02)

Aber wenn die Oma nicht den Willen hat, ihre Rechte auch durchzusetzen, dann nützt die Kenntnis der Rechtslage leider nichts.



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#19
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 96x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Als Rechtsnachfolgerin des Erblassers kann die Tochter in den Mietvertrag eintreten.


Nein, das kann sie nicht. Sie hat mit dem Opa keinen gemeinsamen Haushalt geführt sondern die Oma.

Als Erbe wird man zwar Rechtsnachfolger, aber mit § 563 BGB bezweckt der Gesetzgeber eben genau dass sich kein Dritter in einen fremden Haushalt reindrängen kann und soll.

Zitat (von eh1960):
Dann sind "Oma" und Opas Tochter Mieter.


Nein, Mieterin ist nach § 563 BGB nur die Oma, da diese mit dem Opa einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Zitat (von eh1960):
Das ist schlicht falsch. Als Erbin hat sie Anspruch auf Zugang zum Nachlass.


Nein, das ist falsch. Wie hh schon sagen gibt es nur einen Anspruch auf Herausgabe.

Zitat (von eh1960):
Auch den muss die Oma nicht hineinlassen.

Aber selbstverständlich muss sie.


Nein, muss sie nicht. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür. Die Wohnung ist laut Gestz unverletzlich. (siehe Grundgesetz Art. 13)

Zitat (von eh1960):
Alternativ schickt das Nachlassgericht jemanden, der die ganze Hinterlassenschaft katalogisiert. Dem muss "Oma" dann auf jeden Fall Zutritt gewähren.


Auch den muss die Oma nicht hineinlassen.


Aber selbstverständlich muss sie.


Nein, auch den muss sie nicht herreinlassen.

Siehe Grundgesetz Art. 13.

"(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. "

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