Aufteilung Erbe und Verjährung

20. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Fräulein Müller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufteilung Erbe und Verjährung

Großvater hinterlässt Testament und vererbt sein Vermögen an seine 4 Kinder bzw. ausschließlich an Nachkommen (2 aus 1. Ehe, Gattin verstorben 1941, 2 aus 2. Ehe). Er ist 1973 verstorben.
Zur Absicherung der Ehefrau ist verfügt, dass sie Nießbrauch auf das Vermögen und lebenslanges Wohnrecht im Haus hat bis zu Ihrem Ableben. Erst dann kann das Haus verkauft und mit dem Vermögen an die Nachkommen ausgezahlt werden.

Die 2. Gattin ist 2016 verstorben, das Haus wurde verkauft und das Vermögen durch 4 aufgeteilt:

1. Kind des Erblassers, der Ehepartner und Sohn verstorben – die Ehefrau des Sohnes ist auch kurz vorher verstorben und hat Ihr Vermögen einer Freundin vererbt. Zufällig hat diese Freundin, obwohl nicht mit der Familie verwandt, den gleichen Nachnamen und erbt nun diesen Anteil
2. Kind des Erblassers – lebt noch und erhält das Erbteil
3. Kind des Erblassers verstorben – die Kinder (also Enkel) erben jew. die Hälfte des Anteils
4. Kind des Erblassers verstorben – das Kinder (also Enkel) erbt den Anteil

Die Enkel unter 3. & 4. habe sich seinerzeit anwaltlich beraten lassen, ob der Familien-fremden Frau tatsächlich der Erbanteil zustünde und bekamen zur Antwort, dass es keinen Sinn machen würde, das anzufechten. Großvater hatte in seinem Testament wortwörtlich geschrieben, dass nach dem Ableben seiner Ehefrau niemand außer seinen leiblichen Abkommen erben können

1. Hätte der Vermögensanteil aus 1. nicht auf 2.-4 aufgeteilt werden müssen?
2. Kann man das unter Umständen zurückfordern
3. Wie ist in diesem Fall die Verjährungsfrist?

vielen Dank




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8625 Beiträge, 4681x hilfreich)

Zitat (von Fräulein Müller):
Die 2. Gattin ist 2016 verstorben

Wer wurde Erbe der 2. Gattin?
Zitat:
Die Enkel unter 3. & 4. habe sich seinerzeit anwaltlich beraten lassen, ob der Familien-fremden Frau tatsächlich der Erbanteil zustünde und bekamen zur Antwort, dass es keinen Sinn machen würde, das anzufechten. Großvater hatte in seinem Testament wortwörtlich geschrieben, dass nach dem Ableben seiner Ehefrau niemand außer seinen leiblichen Abkommen erben können

Die Kinder haben sind und waren bereits 1973 Erben des Vaters. Die Ehefrau war enterbt und hatte lediglich den Nießbrauch. Somit wurde nach dem Tod der 2. Gattin das Erbe des 1973 verstorbenen Vaters auseinandergesetzt.
Zitat:
1. Hätte der Vermögensanteil aus 1. nicht auf 2.-4 aufgeteilt werden müssen?

Nein, Kind 1 war Erbe des Vaters. Da das Kind nach dem Vater verstorben ist, gehört der Erbteil des Vaters zum Nachlass Kindes und wird gemäß dessen Testament an die Freundin vererbt.
Zitat:
2. Kann man das unter Umständen zurückfordern

Nein.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19210 Beiträge, 10341x hilfreich)

Zitat (von Fräulein Müller):
und bekamen zur Antwort, dass es keinen Sinn machen würde, das anzufechten.

Sehe ich auch so.
Kind 1 hat bereits 1973 geerbt.
Dass das Erbe aus 1973 erst 2016 aufgeteilt werden konnte, ändert nichts an der Erfolge.
Wenn Kind 1 2016 bereits verstorben war, wird der Erbteil an die Erben von Kind 1 weitervererbt.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50211 Beiträge, 17578x hilfreich)

Zitat (von Fräulein Müller):
Großvater hatte in seinem Testament wortwörtlich geschrieben, dass nach dem Ableben seiner Ehefrau niemand außer seinen leiblichen Abkommen erben können

Sollte man diesen Satz so interpretieren, dass der Großvater seinen Kindern vorschreiben wollte, an wen sie denn ihr Vermögen vererben dürfen, so wäre er unwirksam.

Selbst, wenn man den Satz so interpretiert, dass die Kinder nur Vorerben sein sollen, so wäre diese Regelung inzwischen verjährt (§ 2109 BGB).

Die Auskunft des Anwaltes war daher zutreffend.

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