Auseinandersetzungsverbot wird ignoriert

14. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
sitta123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Auseinandersetzungsverbot wird ignoriert

Nehmen wir mal an es gibt zwei Erben und diese erben ein Grundstück durch ein Testament, mit der Auflage, das die Erben im Sinne des Grundstücks eine unbegrenzte Erbengemeinschaft bilden/bleiben sollen. Nur einvernehmlich darf sie lt. Testament aufgelöst werden. In der Erbauseinandersetzung beantragt jedoch aber ein Erbe bei dem Amtsgericht trotzdem die Zwangsversteigerung und dieser wird trotz Einspruch (Erinnerung) stattgegeben. Das Testament hat dort keinen interessiert.

1. Frage: ist es normal, dass Auflagen im Sinne von §2044 in einem Testament nicht gewürdigt werden?

2. was gibt es noch für Möglichkeiten, den Willen des Erblassers zu entsprechen?

Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Was wurde testamentarisch denn bestimmt für den nun eingetretenen Fall?

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#2
 Von 
sitta123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Erblasser legt fest, dass alle Erben der Immobilien und deren
Nacherben eine zeitlich "nicht" begrenzte Erbengemeinschaft bilden
sollen. Beschlüsse sind jeweils gemeinsam festzulegen.
Eine eventuelle Aufhebung der Erbengemeinschaft bedarf der Zustimmung
aller Erben.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Wird entgegen einen vom Erblasser verfügten Ausschluss nach § 2044 BGB die Teilungsversteigerung betrieben, stehen den übrigen Miterben die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zur Verfügung.

Nur so ein Auseinandersetzungsverbot vermag ich nach dem Wortlaut des Testamentes hier nicht erkennen.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 14.04.2019 19:46

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#4
 Von 
sitta123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Das seh ich auch so, was ich aber nicht verstehe, das ich dieses Rechte einklagen muss. Die ZV-Stelle beim Amtsgericht hat das Testament nicht interesiert. Meine Erinnerung beim LG wurde zurück gewiesen.

Zitat: "Nur so ein Auseinandersetzungsverbot vermag ich nach dem Wortlaut des Testamentes hier nicht erkennen." .....ist das Sinngemäß das gleiche wie: "Der Erblasser legt fest, dass alle Erben der Immobilien und deren
Nacherben eine zeitlich "nicht" begrenzte Erbengemeinschaft bilden
sollen"

-- Editiert von sitta123 am 14.04.2019 19:54

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von sitta123):
Das seh ich auch so, was ich aber nicht verstehe, das ich dieses Rechte einklagen muss.


Sie müssen es deswegen einklagen, weil es das Gesetz nun einmal so vorsieht.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 14.04.2019 20:00

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