Ausgleich Girokonto / Darlehen eines Erben an die Erbengemeinschaft

7. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
go542821-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausgleich Girokonto / Darlehen eines Erben an die Erbengemeinschaft

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage bzl. einer Kostenübernahmen bzw. eines Darlehens an die Erbengemeinschaft.

Ich werde zusammen mit der Frau meines verstorbenen Vaters dessen Erbe antreten. Der Erbschein ist beantragt, liegt derzeit aber noch nicht vor.

Zum Erbe gehören mehrere Bausparverträge, Darlehen und eine Immobilie. Das Girokonto des Erblassers, von dem auch die Raten bedient werden, ist deutlich im Minus und der Dispo ist bald ausgereizt.

Verfügungen oder Umschichtungen können wir derzeit noch nicht vornehmen, insg. verfügt die Erbmasse aber auch über keine Liquidität, die Darlehen übersteigen die positiven Vermögenswerte, wenn man die Immobilie mal außen vor lässt.

Nun möchte ich gern verhindern, dass es zu Lastschriftrückgaben kommt und zudem hohe Dispozinsen auflaufen, weshalb ich überlege eine Überweisung aus meinem Privatvermögen zu Gunsten des Dispokontos meines verstorbenen Vaters vorzunehmen. Jetzt bin ich mir aber unsicher, welche Folgen das hätte und ob ich bestimmte Vorkehrungen treffen muss.

Im Grunde gebe ich damit der Erbengemeinschaft ein Darlehen, richtig?
Bedarf dies der Schriftform bzw. müssen wir eine Vereinbarung darüber treffen?

Ich gehe zwar ohne Zweifel davon aus Erbe zu werden, habe dies aber noch nicht schwarz auf weiß. Gehe ich durch eine Überweisung auf das Girokonto ein besonderes Risiko ein das Geld im Zweifelsfall nicht zurückzuerhalten. In welcher Rangfolge der Gläubiger stehe ich, wenn ich diese Zahlung nach dem Todesfall leiste.

Gibt es einen besseren Weg einen kurzfr. Ausgleich des Girokontos herbeizuführen z.B. in dem ich einen bestimmten Verwendungsweck verwende?

ich bin für jeden Tipp dankbar.

VG Benjamin

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von go542821-98):
Im Grunde gebe ich damit der Erbengemeinschaft ein Darlehen, richtig?


Ja.

Zitat (von go542821-98):
Bedarf dies der Schriftform bzw. müssen wir eine Vereinbarung darüber treffen?


Das Darlehen bedarf keiner Schriftform. Es ist jedoch dringend anzuraten, einen Darlehensvertrag abzuschließen, der u. a. Regelungen hinsichtlich Rückzahlung und Zinsen beinhaltet. Für den Darlehensgeber solltest Du und für den Darlehensnehmer die Mitglieder der Erbengemeinschaft, als Du und die Ehefrau des Erblassers, unterzeichnen.

Zitat (von go542821-98):
Gibt es einen besseren Weg einen kurzfr. Ausgleich des Girokontos herbeizuführen z.B. in dem ich einen bestimmten Verwendungsweck verwende?


Nein, dass wäre ja ebenfalls ein Darlehen, dass für die Fälligkeit ja erst einmal langfristig wieder gekündigt werden müsste.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go542821-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.

Vielen Dank für deine Hilfe und die Antworten auf meine Fragen!

Bleibt nur noch die Frage hinsichtlich der Rangfolge meiner entstehenden Forderung.

Nehmen wir an wir an, dass wir in die Situation kommen, dass wir die Haftung des Erbes auf die Erbmasse beschränken wollen und eine Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) beantragen.

Wäre ich dann mit meinem Darlehen allen übrigen Gläubigern, deren Forderungen bereits Teil der Erbmasse sind, gleichgestellt? Würde ich also im Falle, dass sich das Erbe als überschuldet harausstellt ebenfalls nur anteilig mein Geld zurückerhalten?

Danke Euch!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Wäre ich dann mit meinem Darlehen allen übrigen Gläubigern, deren Forderungen bereits Teil der Erbmasse sind, gleichgestellt?


Nein, an erster Stelle bekommt der Nachlassverwalter Geld für seine Tätigkeit. Dann sind die Gläubiger dran, die für ihre Forderungen Sicherheiten haben, hier wohl in erster Linie die Bank, die das Immobiliendarlehen gewährt hat. Die Banken, bei denen Schulden bestehen müssen eventuelle Kontoguthaben nicht herausgeben, soweit sie zur Tilgung der Schulden erforderlich.

In die Reihe der übrigen Gläubiger kannst Du Dich dann einreihen. Du bekommst die gleiche Quote wie diese Gläubiger.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go542821-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Dank dir für die Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

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