Ausgleich für Pflege und vorweggenommenes Erbteil

22. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Ausgleich für Pflege und vorweggenommenes Erbteil

Meines Wissens haben pflegende Angehörige das Recht, aus dem Erbe (so sie gemeinsam mit jemand anderem erben oder jemand anders erbt) einen finanziellen Ausgleich für die Pflegetätigkeit (Stundensatz) zu fordern. Wie sieht das eigentlich aus, wennn z. B. der zu Pflegende vor seinem Tod noch ins Pflegeheim ziehen muss und dadurch sein Vermögen verliert oder aus anderen Gründen keine Erbschaft mehr vorhanden ist? Guckt er dann in die Röhre, oder hat er trotzdem noch einen Anspruch gegenüber denjenigen, die (mit)erben gewesen wären, wenn ein Erbe vorhanden gewesen wäre?

Und wie sieht das aus, wenn zum Beispiel eines von zwei Kindern ein vorweggenommenes Erbteil bekommt (Geld oder Grundstück) und dann im Erbfall nichts mehr vorhanden ist, mit dem man das gegenüber dem zweiten Kind ausgleichen könnte?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:
Meines Wissens haben pflegende Angehörige das Recht, aus dem Erbe (so sie gemeinsam mit jemand anderem erben oder jemand anders erbt) einen finanziellen Ausgleich für die Pflegetätigkeit (Stundensatz) zu fordern.

Fordern kann man alles, aber einen grundsätzlichen rechtlichen Anspruch gibt es nicht. Das legt der Pflegebedürftige also besser zu Lebzeiten schriftlich fest.

Die letzte Frage kann ich nicht beantworten.

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