Auskunft über die Girokonten oder dergleichen bei Pflichtteilsanspruch

12. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Wera55
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunft über die Girokonten oder dergleichen bei Pflichtteilsanspruch

Hallo, bin pflichtteilsberechtigt. Offenlegung der Vermögensverhältnisse ergab Negativ-Auskunft - nur Beerdigungskosten angegeben. Alleinerbin hat kein Girokonto bzw. die Ein- und Auskünfte über die Höhe der Renten - Alters- und Witwenrente - und auch keine Auskunft über die Heimplatzkosten angegeben. Hat nur Sparkassenbuch-Kontostand mitgeteilt. Gleich 0. Die Rentenbezüge sind von der Rentenversicherung. Der Kostenträger überweist aber keine Renten an das Altenheim. Wie kann ich erfahren, was die Erblasserin an Renten hatte und an wen diese Renten gegangen sind? Wie hoch waren die Heimkosten? Kann ich Auskunft über des Girokonto der Haupterbin fordern? Anwalt ist der Meinung - nein. Ist das Rechtens? Es ist wichtig.
Danke.

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

wir haben im Rahmen eines notariellen Nachlassverzeichnisses den Kontostand zum Todeszeitpunkt von jedem bekannten Konto des Erblassers erhalten.
dazu eine Auflistung, welche Gelder aufgrund von zu lebzeiten entstandenen Verpflichtungen noch ab- oder drauf gegangen sind. das wären u.U. auch rentenzahlungen.
Theoretisch müsste auch ein von der Erbin selbst erstelltes Nachlassverzeichnis diese Angaben enthalten.
Der Anspruch auf ein notariell erstelltes nachlassverzeichnis kann leider abgewiesen werden, wenn tatsächlich nicht genug Erbmasse vorhanden ist,
ein von der erbin ertelltes Nachlassverzeichnis steht einer Pflichtteilsberechtigten aber m.W. in jedem Fall zu.

Zitat:
§ 2314 BGB
Auskunftspflicht des Erben

(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
aus https://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8034 Beiträge, 4505x hilfreich)

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben ein Nachlassverzeichnis fordern. Ggf. kann verlangt werden, dass die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich versichert wird.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__260.html

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