Guten Tag,
es gibt verschiedene zu beachtende Dinge:
1. Testament Teilungsanordnung steht.. " A soll soll nach dem Schluss-Erbfall die Verwaltung des Nachlasses übernehmen und ggf. die Veräußerung des Grundstücks betreiben. "
2. Postmortale Generalvollmacht von A seit 2020
3. Bankvollmacht von A seit 2018
Nach dem Tod und Erball wurden von A Nachlassverbindlichkeiten gezahlt und auch Darlehen zurück geführt. Alles Nachweisbar. Die Miterbin B verlangt nun Auskunft nach § 666 BGB.
Was ich bereits weiß:
1. Bankgeschäfte wurden mit der Bankvollmacht vorgenommen - die Generalvollmacht wurde dafür nicht vorgelegt
(OLG Naumburg AZ 2 U 27/23 - Auskunftspflicht nur wenn konkrete Rechtsgeschäfte mit der Generalvollmacht vorgenommen wurden. Die bloße Existenz einer Vollmacht genügt nicht!
2. Bankvollmacht allein keine Auskunftspflicht begründet
(OLG Köln 16 U 196/11 - "Eine Kontovollmacht allein ist kein Auftragsverhältnis. Es mus sein Rechtsbindungsbillen vorliegen - PS: Da auch besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt - wird das im Urteil verneint - wie bei uns!
Problem:
Ich hatte dem Vater im letzten Jahr vor seinem Tod mehrfach nachweislich Geld auf sein Konto überwiesen. Ausgegeben für seine Pflege und Krankheit. Nach seinem Ableben hatte ich das Geld als Nachlassverbindlichkeiten sofort wieder zurück gebucht.
B behauptet nun -ich hätte das nicht gedurft und sie danach fragen müssen.
Frage:
Kann ich mich auf die Teilungsanordnung berufen ohne das mir daraus ein Auftrag § 666 gestrickt wird in Verbindung mit der Kontovollmacht?
Ich habe zwar schon die KI gefragt sie sagt
Ist die testamentarische Teilungsanordnung nach § 2048 BGB ein Auftrag im Sinne von § 662 BGB mit Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB?
⚖ Antwort: Nein.
Die testamentarische Anordnung, dass du die „Verwaltung des Nachlasses übernehmen" sollst, ist keine rechtsgeschäftliche Beauftragung im Sinne eines Auftragsverhältnisses, sondern eine Teilungsanordnung nach Erbrecht. Sie begründet keine Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB.
Rechtsgrundlagen im Überblick:
§ 2048 BGB – Teilungsanordnung
Der Erblasser kann anordnen, dass bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zur Teilung zufallen oder eine bestimmte Person bestimmte Aufgaben übernimmt.
Diese Vorschrift ordnet die Verteilung oder Organisation des Nachlasses, ist aber kein zivilrechtlicher Auftrag. Es entsteht keine Geschäftsbesorgungspflicht im Sinne von § 662 BGB, es sei denn, dies ist ausdrücklich zusätzlich geregelt oder vertraglich gewollt – was in deinem Fall nicht gegeben ist.
§ 662 BGB – Auftrag
„Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen."
Auftrag ist ein Vertrag, der eine aktive Verpflichtung zur Ausführung auf fremde Rechnung mit sich bringt.
In deinem Fall gibt es keinen Vertrag, keine Vergütung, keine Abrechnungspflicht – sondern eine organisatorische Rolle, die auf Vertrauen der Eltern basiert.
Deine Rolle als Nachlassverwalterin gemäß Testament ist keine Auftragserteilung im Sinne von § 662 BGB →
Du bist daher nicht nach § 666 BGB zur Rechenschaft oder Auskunft verpflichtet.
Leider kann ich dazu keine Urteile finden - hat die KI recht was meint ihr?
Danke!! :D
Auskunftsanspruch Miterben
5. August 2025
Thema abonnieren
Frage vom 5. August 2025 | 23:08
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftsanspruch Miterben
#1
Antwort vom 5. August 2025 | 23:54
Von
Status: Legende (19198 Beiträge, 10336x hilfreich)
Zitat :B behauptet nun -ich hätte das nicht gedurft und sie danach fragen müssen.
Das sehe ich auch so.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
304.036
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten