Auskunftsanspruch bei Schenkungen, Überweisung und Geldabhebungen

4. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Renrew
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftsanspruch bei Schenkungen, Überweisung und Geldabhebungen

Hallo Zusammen,

folgende Fallkonstellation: A verstirbt und hinterlässt ihren vier Kindern B, C, D und E lediglich Barvermögen. Eigentlich kein Grund zu Streit oder Unklarheiten. Allerdings verfügte das älteste Kind B über die Euroscheckkarte nebst Geheimnummer, vermutlich mit Kontovollmacht. Nach Erhalt des Erbscheins, verschaffen sich C,D und E Einblick auf die Kontobewegungen im vergangenen Jahr. Hierbei fallen diverse Überweisungen und Barabhebungen an bzw. durch B auf. Dies deswegen, weil A im letzten Jahr überwiegend im Pflegeheim bzw. Krankenhaus verbracht hat. Die Miterben haben ja ein gewisses Auskunftsrecht gegenüber B hinsichtlich der "auffälligen" Kontobewegungen. Welche Möglichkeiten haben C,D und E um B zu Auskünften eventueller Schenkungen oder ähnliches zu bewegen? ;) Ahja: Und was wäre wenn B keine Kontovollmacht gehabt hätte?

Vielen Dank für eure hilfreichen Tips!
Grüße Renwer

-- Editiert von User am 4. Dezember 2024 10:43

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von Renrew):
Welche Möglichkeiten haben C,D und E um B zu Auskünften eventueller Schenkungen oder ähnliches zu bewegen?

In dem man B zur Erteilung von Auskunft auffordert.



Zitat (von Renrew):
Und was wäre wenn B keine Kontovollmacht gehabt hätte?

Dann hätte er vermutlich keine Verfügungen treffen können ohne möglicherweise strafrechtlich relevante Handlungen zu begehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat (von Renrew):
Ahja: Und was wäre wenn B keine Kontovollmacht gehabt hätte?

Wenn A dem B die Bankkarte übergeben hat, damit B Bankgeschäfte vornehmen kann, dann darf B das natürlich. Eine formelle Bankvollmacht ist dann nicht erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 35x hilfreich)

@hh Also das übergeben der bankkarte ersetzt eine Vollmacht????
Ist das sicher? Das habe ich so noch nie gehört. So kann dann ja auch jemand ohne Auftrag sich die bankkartw einstecken,?????

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Also das übergeben der bankkarte ersetzt eine Vollmacht????

Das ist eine Vollmacht.



Zitat (von gerlind):
So kann dann ja auch jemand ohne Auftrag sich die bankkartw einstecken,?????

Ja, und?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Renrew
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
dann wollen wir mal schauen. B wurde nun aufgefordert entsprechende Auskünfte zu geben. Im fraglichen Zeitraum wurden auffällige Barabhebungen und Überweisungen getätigt. Sogar eine Überweisung an ein Reisebüro ist dabei. Mal sehen, wie es um die Ehrlichkeit von B bestellt ist.
Viele Grüße
Renrew

-- Editiert von User am 11. Dezember 2024 11:30

0x Hilfreiche Antwort

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