Hallo Zusammen,
folgende Fallkonstellation: A verstirbt und hinterlässt ihren vier Kindern B, C, D und E lediglich Barvermögen. Eigentlich kein Grund zu Streit oder Unklarheiten. Allerdings verfügte das älteste Kind B über die Euroscheckkarte nebst Geheimnummer, vermutlich mit Kontovollmacht. Nach Erhalt des Erbscheins, verschaffen sich C,D und E Einblick auf die Kontobewegungen im vergangenen Jahr. Hierbei fallen diverse Überweisungen und Barabhebungen an bzw. durch B auf. Dies deswegen, weil A im letzten Jahr überwiegend im Pflegeheim bzw. Krankenhaus verbracht hat. Die Miterben haben ja ein gewisses Auskunftsrecht gegenüber B hinsichtlich der "auffälligen" Kontobewegungen. Welche Möglichkeiten haben C,D und E um B zu Auskünften eventueller Schenkungen oder ähnliches zu bewegen? Ahja: Und was wäre wenn B keine Kontovollmacht gehabt hätte?
Vielen Dank für eure hilfreichen Tips!
Grüße Renwer
-- Editiert von User am 4. Dezember 2024 10:43
Auskunftsanspruch bei Schenkungen, Überweisung und Geldabhebungen
4. Dezember 2024
Thema abonnieren
Frage vom 4. Dezember 2024 | 10:42
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftsanspruch bei Schenkungen, Überweisung und Geldabhebungen
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 4. Dezember 2024 | 20:44
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41027x hilfreich)
ZitatWelche Möglichkeiten haben C,D und E um B zu Auskünften eventueller Schenkungen oder ähnliches zu bewegen? :
In dem man B zur Erteilung von Auskunft auffordert.
ZitatUnd was wäre wenn B keine Kontovollmacht gehabt hätte? :
Dann hätte er vermutlich keine Verfügungen treffen können ohne möglicherweise strafrechtlich relevante Handlungen zu begehen.
#2
Antwort vom 4. Dezember 2024 | 21:51
Von
Status: Unbeschreiblich (49333 Beiträge, 17356x hilfreich)
ZitatAhja: Und was wäre wenn B keine Kontovollmacht gehabt hätte? :
Wenn A dem B die Bankkarte übergeben hat, damit B Bankgeschäfte vornehmen kann, dann darf B das natürlich. Eine formelle Bankvollmacht ist dann nicht erforderlich.
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#3
Antwort vom 4. Dezember 2024 | 22:05
Von
Status: Praktikant (511 Beiträge, 35x hilfreich)
@hh Also das übergeben der bankkarte ersetzt eine Vollmacht????
Ist das sicher? Das habe ich so noch nie gehört. So kann dann ja auch jemand ohne Auftrag sich die bankkartw einstecken,?????
#4
Antwort vom 4. Dezember 2024 | 22:18
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41027x hilfreich)
ZitatAlso das übergeben der bankkarte ersetzt eine Vollmacht???? :
Das ist eine Vollmacht.
ZitatSo kann dann ja auch jemand ohne Auftrag sich die bankkartw einstecken,????? :
Ja, und?
#5
Antwort vom 11. Dezember 2024 | 11:29
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
dann wollen wir mal schauen. B wurde nun aufgefordert entsprechende Auskünfte zu geben. Im fraglichen Zeitraum wurden auffällige Barabhebungen und Überweisungen getätigt. Sogar eine Überweisung an ein Reisebüro ist dabei. Mal sehen, wie es um die Ehrlichkeit von B bestellt ist.
Viele Grüße
Renrew
-- Editiert von User am 11. Dezember 2024 11:30
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