Auskunftsanspruch des Erben ?

10. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Kotarana
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftsanspruch des Erben ?

Mein Ehemann ( wir lebten in Trennung) ist vor 2 Wochen verstorben.
Davon habe ich von seinem Sohn erst gestern, 2 Wochen später erfahren, ich wohne im Ausland. Der Sohn hat noch 2 Wochen Zeit um zu entscheiden ob er die Erbschaft auschlägt.Ich selbst habe 2 Wochen länger, weil ich vom Tod später erfahren habe.Über Erbbestand und Schulden habe ich keine Auskunft, keine Belege.
Frage:Falls der Sohn die Erbschaft nicht ausschlägt, habe ich das Recht von ihm als Erben eine Auskunft zu verlangen was bei den Banken zu erben ist und welche Schulden mein Ehemann hatte, um zu entscheiden, ob ich die Erbschaft antrete oder ausschlage?Ohne das Erbe angenommen zu haben und den Erbschein zu besitzen , geben die Banken keine Auskunft.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

#Ich selbst habe 2 Wochen länger, weil ich vom Tod später erfahren habe.#
Da du im Ausland lebst, beträgt die Frist 6 Monate.

#Über Erbbestand und Schulden habe ich keine Auskunft, keine Belege.
Frage:Falls der Sohn die Erbschaft nicht ausschlägt, habe ich das Recht von ihm als Erben eine Auskunft zu verlangen was bei den Banken zu erben ist und welche Schulden mein Ehemann hatte, um zu entscheiden, ob ich die Erbschaft antrete oder ausschlage?#
Ja.

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Mit dem Tod des Erblassers tritt die Ehefrau zunächst automatisch in die Rechtsposition des Erblassers ein, haben somit grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Verbindlichkeiten und Vermögen. Das Vermögen als Ganzes geht zunächst auf die Erben über, dass diese einen Anspruch die Gegenstände des Erblassers in Besitz zu nehmen - bis zur Erbausschlagung.
§1922BGB

Wie sollen die Erben über das Ausschlagungsverfahren sonst entscheiden können ?

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