Auskunftspflicht Betreuer

15. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.06.2022 14:25:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftspflicht Betreuer

Guten Abend,

ich habe eine weitere Frage: Muss ein Betreuer nach dem Tod des Betreuten Unterlagen an gesetzliche Erben herausgeben, Einsicht gewähren, oder nur Auskunft erteilen?

Wenn für die Erben nicht klar ist, ob sie ein Erbe ausschlagen möchten, müssen Sie ja die Möglichkeit erhalten Unterlagen einzusehen und sich zu informieren, ob z.B. Schulden bestehen. In welcher Form besteht hierzu das Recht gegenüber einem Betreuer und vor allem, in welchem Zeitraum, da die Zeit für eine Ausscchlagung ja knapp bemessen ist?

Vielen Dank für Antworten.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39339 Beiträge, 14140x hilfreich)

Der Ansprechpartner ist das Betreuungsgericht, nicht der bestellte Betreuer.

wirdwerden

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8235 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat (von Marienkäfer78):
Wenn für die Erben nicht klar ist, ob sie ein Erbe ausschlagen möchten, müssen Sie ja die Möglichkeit erhalten Unterlagen einzusehen und sich zu informieren, ob z.B. Schulden bestehen.

Nein, diese Möglichkeit besteht nicht.

Einsicht erhält man nur, wenn man einen Erbnachweis vorlegen kann.

-- Editiert von Moderator am 15.05.2022 19:13

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33313 Beiträge, 17401x hilfreich)

Wenn für die Erben nicht klar ist, ob sie ein Erbe ausschlagen möchten, müssen Sie ja die Möglichkeit erhalten Unterlagen einzusehen und sich zu informieren, ob z.B. Schulden bestehen. Nein, müssen sie nicht und dürfen sie auch nicht - die Katze muss im Sack gekauft werden. Oder man lehnt den Sack mit der Katze ab (= schlägt das Erbe aus).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
guest-12311.06.2022 14:25:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm, auf der Seite von advocado steht aber durchaus, dass man einen umfangreichen Auskunftsanspruch hat, um entscheiden zu können, auch dem Betreuer gegenüber. Also bedeutet das Auskunft ja, Einsicht nein?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8235 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat (von Marienkäfer78):
Hmm, auf der Seite von advocado steht aber durchaus, dass man einen umfangreichen Auskunftsanspruch hat, um entscheiden zu können, auch dem Betreuer gegenüber.

Dort steht aber auch, dass man einen Erbnachweis benötigt.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39339 Beiträge, 14140x hilfreich)

Die Frage ist nicht, ob Du einen Auskunftsanspruch hast, sondern gegen wen Du den hast.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.06.2022 14:25:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Dort steht aber auch, dass man einen Erbnachweis benötigt.


stimmt, das hatte ich ebenfalls gelesen. Es widerspricht allerdings der Aussage des Auskunftsanspruches, um über eine Erbannahme zu entscheiden. Mit dem Erbschein ist ja bereits angenommen.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39339 Beiträge, 14140x hilfreich)

Warum wendest Du Dich nicht an das Gericht?

wirdwerden

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Marienkäfer78):
Muss ein Betreuer nach dem Tod des Betreuten Unterlagen an gesetzliche Erben herausgeben, Einsicht gewähren, oder nur Auskunft erteilen?

Die Unterlagen, die Eigentum des Betreuten waren und die der Betreuer nur für den Betreuten verwaltet hat, muss er den Erben herausgeben, wie alles andere Eigentum des verstorbenen Betreuten auch.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8235 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Unterlagen, die Eigentum des Betreuten waren und die der Betreuer nur für den Betreuten verwaltet hat, muss er den Erben herausgeben, wie alles andere Eigentum des verstorbenen Betreuten auch.

Das steht ja nicht in Frage. Die Erben müssen aber nachweisen, dass sie Erben geworden sind.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39339 Beiträge, 14140x hilfreich)

Darauf kommt es doch gar nicht an. Auch Nicht-Erben können einen Anspruch auf Auskunft haben. Nur, der Ansprechpartner ist nicht der Betreuer, sondern das Gericht.

wirdwerden

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