Auskunftspflicht Vorerbe

1. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
pesaro
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftspflicht Vorerbe

Folgender Fall: Ein nichtbefreiter Vorerbe hat Nachlaßvermögen mit seinem Privatvermögen vermischt und verwendet, obwohl der Nachlaß gesetzlich als Sondervermögen getrennt vom übrigen Vermögen des Vorerben zu verwalten ist. Wiederholte Auskunftsforderungen des Nacherben gem. § 2127 BGB (zuletzt mit Fristsetzung) über Höhe und Verbleib des Nachlaßvermögens wurden vom Vorerben ignoriert.
Nacherbe will weiteren Vermögensmißbrauch des Vorerben nunmehr gerichtlich sofort unterbinden lassen (Einstweilige Verfügung) u. zugleich Auskunft erzwingen.

FRAGEN:
1. Ließen sich unter diesen Gegebenheiten Verfügungen des Vorerben über das Nachlaßvermögen per gerichtl. Eilverfügung sofort blockieren?
2. Könnte mit einer gerichtl. Eilverfügung zugleich die Auskunftspflicht gem. § 2127 BGB erzwungen werden? Oder müßte deswegen separat geklagt werden (Stufenklage) mit dann erhöhten Rechtskosten?


-- Editiert von pesaro am 01.05.2019 14:35

-- Editiert von pesaro am 01.05.2019 14:36

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Im Wege der einstw. Anordnung können Ansprüche gesichert werden, sollten diese z.B. veräußert o.ä. werden. Vorliegend jedoch ist der Nacherbe gesetzlich geschützt (§§ 2112 ff. BGB ). Insoweit sehe ich keinen Raum für die Anordnung einer einstw. Anordnung. Bzgl. eines Verzeichnisses hat der Nacherbe einen Anspruch auf Erstellung (§ 2121 BGB ). Dieser Anspruch kann natürlich gerichtlich durchgesetzt werden. Ob hier ein Raum für eine Einstweilige ist, ist schwer zu beurteilen, ich tendiere jedoch eher zum nein.

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