Auslegung Testament

5. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)
Auslegung Testament

Hallo,

ich hätte eine Frage zur Auslegung eines Testaments. Und zwar ist in diesem die Tochter als Erbin eingesetzt. Dem Sohn wird der Pflichtteil zugestanden, wobei expliziert Zuwendungen aufgeführt sind, die er sich auf den Pflichtteil anzurechnen hat.

Danach wird aufgeführt, was zum Nachlass gehört. Hierbei werden ausschließlich Grundstücke gelistet und ein Erbteil den der Erblaser selbst besessen hat und ebenfalls aus Gründstücken besteht. Dies alles wird dann wohl der Tochter zufallen und ist auch eindeutig geschrieben bzw. lässt wenig Spielraum für Interpretation.

Wie ist aber nun mit Geldvermögen zu verfahren, dessen finale Höhe vermutlich beim Erstellen des Testaments noch nicht bekannt war?

Über das Geldvermögen wird keine expliziete Aussage getroffen. Fällt das Geld der Tochter zu, weil sie als Alleinerbin eingesetzt wurde und wenn nein, welche Regelung ist dann anzuwenden?

Danke im Voraus & Gruß,
fasti

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5 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es wird - so wie ich das sehe - der Wert des gesamten Vermögens zusammengerechnet, also Immobilien, Geldvermögen und Sachgegenstände. Aus diesem Gesamtwert errechnet sich dann der Pflichtteil.



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"justice"

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#2
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

OK, klingt plausibel. Bei den expliziet aufgelisteten Grundstücken handelt es um landw. Grundstücke für diese eine Bewertung gemäß §2312 BGB nach dem Ertragswert angeordnet ist. Bei den Grundstücken des Erbteils handelt es sich und ein paar kleine Waldgrundstücke, also auch land- bzw. fortwirtschafliche Grundstücke. Wie sind diese zu bewerten? Ebenfalls Ertragswert oder Verkehrswert?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
wobei expliziert Zuwendungen aufgeführt sind, die er sich auf den Pflichtteil anzurechnen hat.


Das gilt nur, wenn die Anrechnung auf den Pflichtteil bereits vereibart wurde, als der Sohn die Zuwendung erhalten hat.

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#4
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

Und wie hat so eine Vereinbarung auszusehen? Bei dem Ganzen handelt es sich überigens um ein notariell beglaubigtes Testament. Ein Notar wird wohl kaum etwas in eine Urkunde schreiben bzw. nicht darauf hinweisen, dass diese Anordnung belanglos ist?!

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die im § 2315 BGB genannte Bestimmung, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist, bedarf keiner besonderen Form. Allerdings wird der Erbe irgendwie nachweisen müssen, dass es so eine Bestimmung tatsächlich gegeben hat, wenn das vom Pflichtteilsberechtigten bestritten wird. Wenn es dann für die Zuwendungen keinen schriftlichen Schenkungsvertrag gibt, der so eine Bestimmung enthält, dann dürfte so eine Beweisführung schwierig werden.

quote:<hr size=1 noshade>Ein Notar wird wohl kaum etwas in eine Urkunde schreiben bzw. nicht darauf hinweisen, dass diese Anordnung belanglos ist?! <hr size=1 noshade>


Solche Fälle gibt es, wobei es durchaus sein kann, dass der Notar auf den § 2315 BGB hingewiesen hat und der Verstorbene dennoch die Anrechnung in sein Testament aufnehmen wollte.


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