Hallo,
ich hätte eine Frage zur Auslegung einer Wiederverheiratungsklausel.
Was theoretisch möglich ist, ist mir bekannt.
Aber was ist praktisch die sinnvollste Lösung?
Angenommen es geht um ein Ehepaar mit jungem einem Kind und gemeinsamem Haus.
Das gemeinsame Testament soll das Vermögen zuerst beim überlenden Ehepartner wissen. Später soll es dann aufs Kind übergehen.
Ehepartner 1 stirbt nun. Ein Haus ist vorhanden und muss verkauft werden.
20 Jahre später will Ehepartner 2 wieder heiraten.
Wäre Vor- und Nacherbschaft festgelegt worden, hätte Ehepartner 2 in all den Jahren nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten gehabt, z.B. beim Hausverkauf. Ist also nicht praxisnah.
Bei befreiter Vorerbschaft und Nacherbschaft des Kindes bei Wiederheirat von Ehepartner 2 gäbe es das Problem, 20 Jahre lang die beiden Vermögen auseinander halten zu müssen. Wie soll das in der Praxis funktionieren? Bzw. wie will man das nach 20 Jahren feststellen, wenn sich Ehepartner 2 nicht darum gekümmert hat?
Und wenn ein Vermächtnis an das Kind für die Wiederheirat angedacht ist: Woher soll man jetzt wissen, welches Vermögen in 20 Jahre noch vorhanden ist?
Mir scheint keine der Varianten irgendwie in der Praxis gut umzusetzen sein wenn es um eventuellen Hausverkauf und eine eventuell sehr lange Zeit bis zur Wiederheirat geht.
Auslegung Wiederverheiratungsklausel
14. Juni 2023
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Frage vom 14. Juni 2023 | 22:16
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auslegung Wiederverheiratungsklausel
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#1
Antwort vom 14. Juni 2023 | 22:26
Von
Status: Unbeschreiblich (116023 Beiträge, 39201x hilfreich)
ZitatWie soll das in der Praxis funktionieren? :
Durch einfache Anwendung des Prinzips "Sorgfalt".
ZitatBzw. wie will man das nach 20 Jahren feststellen, wenn sich Ehepartner 2 nicht darum gekümmert hat? :
Durch entsprechende Recherche, um dann versuchen nachzuholen, was Ehepartner 2 versäumt hat.
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