Hallo,
ich würde gern wissen, ob ich mit meiner folgenden Auffassung richtig liege und wenn nicht, ob mich da wohl jemand korrigieren könnte bzw. mir einen Rat zum weiteren Vorgehen geben könnte. Leider wusste ich jetzt nicht so recht, in welche Kategorie ich dieses Thema stecken sollte, da es mindestens zwei betrifft.
Ein Verwandter stirbt, eine andere Person (Ex), die den Vertorbenen kannte, räumt die Wohnung nach dem Tod komplett leer und nimmt alle Gegenstände wohl an sich (wo diese sich nun befinden tatsächlich befinden, ist nicht bekannt). Die Person konnte sich Zugang zur Wohnung durch den Schlüssel eines Nachbarn verschaffen.
Meiner Meinung nach liegt hier eine Straftat vor, da diese Person keine Berechtigung hatte, einfach alle Gegenstände an sich zu nehmen. Zur Beseitigung / zum Leerräumen berechtigt wären meiner Meinung nach nur Personen gewesen, die als Erben in Betracht kämen. Ich denke, dass der Tatbestand der Unterschlagung § 246 Abs. 1 (StGB) in diesem Fall zutreffend ist und man eine Strafanzeige erstatten könnte. Da wäre nur die Frage, ob es eine Möglichkeit gäbe, nachzuweisen, ob besagte Person die Gegenstände in eigenen Besitz genommen hat und dahingehend eine Durchsuchung stattfinden kann.
Bin ich da erstmal auf der richtigen Spur? Wenn nicht, dann würde ich mich freuen, wenn mich jemand entsprechend korrigieren könnte.
Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße
iustitia45
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"Eine schmerzliche Wahrheit ist besser als eine Lüge. (Thomas Mann)"
Ausräumen der Wohnung nach Todesfall?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Wo ist das Problem? Strafanzeige erstatten und die Kripo wird das schon machen, insbesondere wenn es Zeugen gibt.
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" Gruss aus Offenbach"
Ob hier eine Straftat vorliegt oder nicht, kann so ohne weiteres anhand der Angaben nicht beurteilt werden.
Insbesondere, wenn das Verhalten des Bekannten der Sicherung des Nachlasses diente und weiteren Schaden durch zusätzliche Mietzahlungen abwenden sollte, dann gilt das Verhalten des Bekannten als Nachlassverwaltung nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag.
In dem Fall würde also keine Straftat vorliegen.
Wenn der Bekannte das Inventar jedoch ausgeräumt hat, um es zu behalten oder zu eigenen Gunsten zu verkaufen, dann liegt eine Straftat vor.
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Das ist gerade die Frage. Handelt es sich dabei um eine Straftat oder nicht? Fakt ist, die Sachen sind weg und was damit passiert oder eben nicht, das weiß ich nicht.
Meiner Meinung nach wäre besagte Person aber erst gar nicht berechtigt gewesen, überhaupt die Gegenstände an sich zu nehmen. Nicht jeder Fremde kann unter dem Motto "Ich sichere hier mal eben den Nachlass" eine Wohnung leerräumen, oder?
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"Eine schmerzliche Wahrheit ist besser als eine Lüge. (Thomas Mann)"
Das sollte man den Behörden überlassen. Ich würde den Erben ansprechen, der das evtl. veranlasst hat und falls alles unklar ist Anzeige erstatten. Gerade falls keine Erben vorhanden, dann könnte Vater Staat an der Angelegenheit "Interesse" haben.
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Hat denn irgendjemand schon mit dem "Ausräumer" gesprochen? Selbst wenn das nicht ganz korrekt gewesen sein sollte (?!), muss da ja nicht gleich böse Absicht dahinterstecken. Vielleicht steht das Zeug gut verpackt in seiner Garage und ihr müsst Euch nur melden?
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