Ausschlagung als Erbeserbe

4. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
ulf4486
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschlagung als Erbeserbe

Folgende Situation:

Ein Vater verstirbt. Das Erbe wird durch den Sohn beim Nachlassgericht ausgeschlagen da es mit großer Wahrscheinlichkeit überschuldet ist. Die übrigen in Frage kommenden Verwandten tun - soweit bekannt - das Gleiche. Nach etwa 2 Monaten erreicht den Sohn die Nachricht dass die Großmutter, Mutter des vererbenden Vaters, ebenfalls gerade verstorben ist (also nach dem Vater). Kurz darauf erreicht den Sohn ein Brief des dort zuständigen Amtsgerichts:

"in der Nachlassangelegenheit

-Name und Daten des Vaters-

ist bekannt geworden, dass -Großmutter- verstorben ist.

Nach Kenntnis des Gerichts könnten Sie zum Kreis der Erben von -Großmutter- gehören.
-Großmutter- hat die Erbschaft nach nach hiesiger Kenntnis nicht ausgeschlagen und die Frist zur Ausschlagung ist nach hiesiger Kenntnis noch nicht abgelaufen. Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist gemäß § 1952 BGB vererblich. Dies führt dazu, dass Sie als Erbe nach die Erbschaft nach ausschlagen müssten, sofern Sie dies wollen. Sie würden die Erbschaft dann als Erbeserbe ausschlagen."

Im Weiteren enthält der Brief die üblichen Informationen bezüglich Frist der Ausschlagung, Nachrücken evtl. Kinder sowie der Formvorschiften.


Was bedeutet das nun genau? Es klingt, als würde hier nur zur Ausschlagung des Anfallens des Erbes des Vaters an die Großmutter Gelegenheit gegeben, denn es wird von der Vererbung der Rechts auf Ausschlagung geschrieben. Vom Erbe der Großmutter selbst ist nicht die Rede.
Geht es also zunächst noch um die Klärung der Frage ob das Erbe des Vaters letzten Endes überhaupt an die Großmutter geht?

Kommt dann später ggf. nochmals eine Benachrichtigung bezüglich des Erbes der Großmutter?

Oder schlägt der Sohn dann hier das Erbe der Großmutter aus das unter anderem das bereits ausgeschlagene Erbe des Vaters enthält?

Gibt es hier "versteckte Risiken" wenn der Sohn einfach weiterhin ausschlägt?

Tritt er dadurch das Erbe der Großmutter an?

-- Editiert von User am 4. Mai 2025 15:40

-- Editiert von User am 4. Mai 2025 15:41

-- Editiert von User am 4. Mai 2025 17:12

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17379x hilfreich)

Zitat (von ulf4486):
Was bedeutet das nun genau?

Deine Großmutter hat das Erbe Deines Vaters nicht ausgeschlagen.

Du bist Erbe Deiner Großmutter. In dieser Funktion musst Du das Erbe Deines Vaters erneut ausschlagen.

Zitat (von ulf4486):
Geht es also zunächst noch um die Klärung der Frage ob das Erbe des Vaters letzten Endes überhaupt an die Großmutter geht?

Ja, in dem Brief geht es ausschließlich darum.

Zitat (von ulf4486):
Kommt dann später ggf. nochmals eine Benachrichtigung bezüglich des Erbes der Großmutter?

Wenn die Großmutter kein Testament gemacht hat, dann wahrscheinlich nicht. Darum musst Du Dich aktiv kümmern.

Zitat (von ulf4486):
Oder schlägt der Sohn dann hier das Erbe der Großmutter aus das unter anderem das bereits ausgeschlagene Erbe des Vaters enthält?

Nein, der Sohn kann das Erbe der Großmutter annehmen und in seiner Funktion als Erbe der Großmutter das Erbe des Vaters ausschlagen. Das muss in der Ausschlagungserklärung natürlich klar formuliert werden.

Zitat (von ulf4486):
Tritt er dadurch das Erbe der Großmutter an?

Ja, andernfalls muss er das Erbe seiner Großmutter ausschlagen. Damit wäre dann das Erbe des Vaters automatisch mit ausgeschlagen.

Da die Ausschlagungsfrist des Erbes der Großmutter spätestens gleichzeitig mit der Ausschlagungsfrist des Erbes des Vaters endet, muss man sich ohnehin überlegen, was genau man ausschlagen will.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ulf4486
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den Beitrag!


Es gibt noch eine zusätzliche Information die oben noch fehlte:

Es gibt noch eine Tochter der Großmutter, Schwester des Vaters, Tante des Sohnes welcher nun als Erbeserbe ausschlagen müsste.

Diese wäre doch vorrangig in der Erbfolge nach der Großmutter. Bedeutet die Tatsache dass nun der Sohn angeschrieben wurde, dass die Tante das Erbe des Vaters als Erbeserbe erneut ausgeschlagen hat, das Erbe der Großmutter aber angetreten hat? Kann also nur das ursprüngliche, schuldenbeladene Erbe des Vaters allein auf einer zweiten Rundreise sein?

Kann man denn in einem solchen Fall erfahren ob das Erbe der Großmutter überhaupt an den Sohn anfällt oder bereits durch die Tante angenommen wurde?

Davon hinge ja ab ob nun die "generelle" Ausschlagung des Erbes der Großmutter, und mit diesem dann automatisch auch die erneute Ausschlagung des Erbes des Vaters, überhaupt möglich wäre, wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17379x hilfreich)

Zitat (von ulf4486):
Diese wäre doch vorrangig in der Erbfolge nach der Großmutter.

Nein, gleichrangig mit dem Sohn des Vaters. Beide erben zu 50% von der Großmutter.

Zitat (von ulf4486):
Bedeutet die Tatsache dass nun der Sohn angeschrieben wurde, dass die Tante das Erbe des Vaters als Erbeserbe erneut ausgeschlagen hat, das Erbe der Großmutter aber angetreten hat?

Nein, ob die Tante etwas unternommen hat ist unklar.



1x Hilfreiche Antwort

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