Hallo, ich hätte eine Frage zum Thema Ausstattung und Ausgleichungspflicht, ich verstehe den Unterschied nicht in folgendem Urteil.
In einem Urteil des OLG Düsseldorf heisst es:
Zitat:Das LG hat ferner zu Recht festgestellt, dass der Beklagte die unentgeltliche Nutzung der Praxisräume mit einem Betrag von 64.678,81 € im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin gem. §§ 2050 , 2052 BGB auszugleichen hat. Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann eine Ausstattung nach § 2050 Abs. 1 BGB auch in der Einräumung von Nutzungsrechten, insbesondere an einem Grundstück gesehen werden, etwa in der Form des Gewährens freien Wohnens oder eben wie hier der unentgeltlichen Nutzung von Praxisräumen (Staudinger/Hilbig-Lugani (2015) BGB, § 1624, Rn. 10; RG, Recht 1906 Nr. 2634; LG Mannheim, NJW 1970, 2111 [LG Mannheim 18.03.1970 – 5 S 139/69]). Dabei liegt die Zuwendung, anders als das LG und die Kläger meinen, nicht in dem wiederkehrenden monatlichen Erlass einer etwaigen Miete, sondern in der einmaligen und unbefristeten Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts an den Praxisräumen, so dass es auf die Frage, ob § 2050 Abs. 2 BGB gegenüber § 2050 Abs. 1 BGB bei wiederkehrenden Leistungen eine Art Spezialregelung darstellt (vgl. RGZ 79, 267; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2050, Rn. 8), nicht ankommt. Dass dem Grunde nach nicht auf wiederkehrende Leistungen abgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass der Wille der Eltern, dem Beklagten die Praxisräume zu überlassen, nicht monatlich wiederkehrend neu und auch nicht auf der Basis eines Mietvertrages getroffen worden ist, sondern auf die einmalige Zuwendung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts an den Beklagten ausgerichtet war, das sich über einen von vornherein nicht begrenzten Zeitraum erstreckte.
Hier wird davon gesprochen, dass das Gewähren freien Wohnens eine Ausstattung sein kann.
Ein paar Zeilen später heisst es dann:
Zitat:Der Beklagte hat nicht das unentgeltliche Nutzungsrecht an seiner Wohnung auszugleichen. Es ist bereits mehr als fraglich, ob dabei von einer Zuwendung i.S.d. § 2050 Abs. 2, 1. Alt. BGB ausgegangen werden kann. § 2050 Abs. 2, 1. Alt. BGB behandelt Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden. Als Beispiel wird Unterhalt während eines Vorbereitungsdienstes genannt (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2050, Rn. 8). Unter derartige Zuschüsse fallen eigene Nutzungsrechte nicht, da sie schon keine positiven Einkünfte darstellen. Bereits der Wortlaut der Norm könnte zudem vorgeben, dass sich sein Anwendungsbereich lediglich auf Geldleistungen bezieht (so ausdrücklich Damrau/Tanck/Bothe, a.a.O., § 2050 Rn. 25 a.A. juris PK-BGB/Schermann, 8. Aufl., § 2050 Rn. 51; Erker/Oppelt in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 74). Eine Geldzuwendung ist hier nicht gegeben. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Wollte man die genannte Norm auch über Geldzuwendungen hinaus anwenden, liegt die Zuwendung nicht, wie das LG angenommen hat, in einer wiederkehrenden Leistung, sondern in der von vorn herein nicht befristeten einmaligen Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts an der Wohnung. Auch aus diesem Grunde ist der Anwendungsbereich des § 2050 Abs. 2 BGB 1. Alt., der Zuschüsse in der Form laufender Einkünfte wie Unterhalt betrifft, nicht eröffnet. Deshalb kommt es auf die vom LG bejahte Frage, ob ein Übermaß vorliegt, nicht an.
Das gesamte Urteil ist hier zu finden:
https://rechtsanwalt-krau.de/aktuel...ungen-zuschuesse-einkuenfte-i-s-d-§-2050-bgb/
Wo liegt denn der Unterschied zwischen "der Gewähr freien Wohnens" = ausgleichspflichtig und dem unentgeltlichen Nutzungsrecht einer Wohnung = nicht ausgleichspflichtig, wobei es in beiden Fällen um Immobilien der Eltern geht.
Vielleicht kann mir jemand auf's Pferd helfen, ich verstehe den Unterschied nicht. Ich bin aber auch kein Jurist. Für Hilfe wäre ich dankbar.
-- Editiert von Unmittelbar am 16.08.2019 07:23
-- Editiert von Unmittelbar am 16.08.2019 07:24