Auszahlung eines Miterben bei Haus

4. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)
Auszahlung eines Miterben bei Haus

Das Haus hat vier Miterben die im Grundbuch als Erbengemeinschaft eingetragen sind zu je 25%.
Wir wollen einen Miterben auszahlen zu 100 000,- Eu.
Verkehrswert des Hauses ist ca 400 000.-

Wie hoch sind die Notarkosten? Wird bei der Gebührenberechnung der Verkehrswert des Hauses oder der Auszahlungsbetrag an den Miterben von 100 000.- zugrundegelegt?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ich denke im Forum für Erbrecht bist du falsch. Probier es mal beim Standesrecht, dort wirst du wohl schneller eine Antwort bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8015 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Wie hoch sind die Notarkosten?

Die reine Gebühr beträgt EUR 1.570,-- + UST.
Zitat:
Wird bei der Gebührenberechnung der Verkehrswert des Hauses oder der Auszahlungsbetrag an den M+ siterben von 100 000.- zugrundegelegt?

Die Gebühr wird aus dem Verkehrswert berechnet.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Gibt es ein Gesetz das dies regelt. Wo steht das?
Diese Gebühr ist unfair denn dann fallen jedes Mal bei Auszahlung eine Miterben Gebühren zum Verkehrwert des Hauses erneut an, also bei der nächsten Auszahlung wieder derselbe Betrag und dann wieder.

Welch ein Unsinn!

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#4
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn sich alle Erben einig sind, kann alles an einem Termin geregelt werden, und es gibt nur eine Notarsrechnung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Es soll nur ein Miterbe ausgezahlt werden, Es ist nicht genug Geld da um alle auszuzahlen damit einer das Haus behält.

Der Verkehrswert bei einer einzigen Auszahlung ist also nur 25% vom gesamten Verkehrswert. Das wäre gerecht.
Ein Miterbe besitzt doch nur 25% vom Gesamt-Verkehrwert. Das ist doch logisch!

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#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Die Frage ist nicht so leicht zu beantworten wie es scheint.
Sind außer dem Grundstück noch andere Vermögenswerte vorhanden bleibt m.E. nur die (Teil)erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks. Dann ist der Wert, wie Cruncc schon sagte, der Verkehrswert des Grundstücks. Geregelt ist das in §§ 97 und 38 GNotKG .
Ist das Nachlassgrundstück einziger oder letzter Vermögensgegenstand des Nachlasses kommt theoretisch auch ein Erbanteilskauf oder eine Abschichtungsvereinbarung in Frage. In diesen Fällen ist der Wert der Kaufpreis bzw. der anteilige Wert des Grundstücks. Das ist in §§ 97, 38, 46/47 GNotKG geregelt.
Die Abgrenzung zwischen Erbauseinandersetzung mit Ausgleichszahlung und Erbanteilsverkauf/Abschichtung ist bisweilen schwierig. Auch weiß ich nicht (und ist in einem Forum auch nicht zu klären), ob der eine oder andere Weg im konkreten Fall möglich oder sinnvoller ist, um das gewollte Ziel zu erreichen.
Sinnvoll erscheint es mir, dem Notar das gewünschte Ziel mitzuteilen, konkret Erbanteilskauf/Abschichtungsvereinbarung vorzuschlagen (in der Urkunde sollte dann auch Erbanteilskauf/Abschichtungsvereinbarung stehen, um die Abgrenzungsprobleme mit Erbauseinandersetzung zu vermeiden), die Kostenunterschiede zwischen Erbauseinandersetzung und Erbanteilskauf zu problematisieren und sich die Unterschiede außerhalb des Kostenrechts erklären zu lassen .

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Geerbt wurde schon ein Jahr vorher. Dabei war einer der Teilerben (Familienmitglied) der Testamentsvollstrecker.
Danach hat dieser den Eintrag ins Grundbuch aller vier Miterben zu je 25% veranlasst.

Es geht jetzt lediglich um die Löschung eines 25% Miterbens aus dem Grundbuch und die Auszahlung von 100 000,- an diesen durch die anderen drei Miterben.
Also Löschung und Auszahlung und nichts anderes.
Wozu Erbauseinandersetzung? Wir sind uns alle einig und wollen nur einen 25% Miterben auszahlen. Dazu genügt doch wohl ein kleiner einfacher Vertrag zwischen uns oder nicht? Hier in diesem Land herrscht doch Vertragsfeiheit oder nicht?

Dann wären 100 000,-Eu die Bemessungsgrenze für die Gebühren und nicht der Verkehrswert des Hauses.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Zitat:
Der Verkehrswert bei einer einzigen Auszahlung ist also nur 25% vom gesamten Verkehrswert. Das wäre gerecht.

Kann man das Haus in vier Teile teilen?
Wenn das so wäre hätte jeder sein viertel Haus, was er nutzen könnte.
Ist natürlich quatsch :grins: .
Der Notar rechnet nach Gebührentabelle ab und nicht nach ... die haben nicht so viel Geld.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Das weiss ich selbst dass nach Gebührentabelle abgerechnet wird.

Der entscheidende Punkt ist doch das es hier um die Summe 100 000,-Euro geht und nicht um den Verkauf des GESAMTEN HAUSES. (Verkehrswert)
Also dürfen auch nur Gebühren für 100 000,-Euro zugrundegelegt werden. Ist das so schwer zu verstehen?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich verstehe das Gestänker nicht. Die Gesetzeslage ist so wie sie ist und der Notar wird danach abrechnen, ob man das nun ungerecht findet oder nicht.
Eine Erbauseinandersetzung hat nichts damit zu tun, dass die Erben sich streiten. Es bedeutet einfach nur, dass sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses einigen. Und die Einigung kann auch so aussehen, dass 3 der Erben ihr Eigentum am Grundstück behalten und der vierte gegen eine Zahlung sein Eigentum am Grundstück auf die anderen drei überträgt. Und in diesem Fall geht es eben nicht um die Zahlung, sondern um das gesamte Grundstück.
Wird die Auszahlung an den vierten Erben und Übertragung seines Anteils am Grundstück in Form einer Erbauseinandersetzung beurkundet, geht es nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Punkt.
Es kommen auch andere, kostengünstigere Möglichkeiten in Frage (s.o.), aber da sollte man den Notar befragen, ob das Angedachte sinnvoll ist.
Solltet ihr aber tatsächlich schon zu je 25% als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, ist diese Diskussion müßig. Dann hat die Erbauseinandersetzung was das Grundstück anbetrifft schon stattgefunden. vermutlich seid ihr aber als Erbengemeinschaft und nicht zu je 25% eingetragen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Ja, leider wird im Grundbuchauszug erwähnt "in Erbengemeinschaft". Dies nimmt ein von mir befragter Notar zum Anlass den vollen Verkehrswert des Hauses bei der Gebührenberechnujng zu nehmen.

Ich habe bis jetzt noch keinen Termin gemacht weil dieser für den Erbauseinandersetzungsvertrag mit Ausgleichszahlung ca. € 2.530,-- verlangt. Ich bezweifle das die rechtmässig ist.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wurde der Notar denn mit der Beurkundung beauftragt (auch wenn noch kein Termin vereinbart wurde)? Hat der Notar schon einen Entwurf des Vertrages erstellt ? Oder gab es bislang nur eine Kostenanfrage ohne Auftrag? Wurde nach Erbteilskauf oder Abschichtungsvereinbarung gefragt ?
Zu den Kosten kann man so nichts sagen. Neben den reinen Beurkundungsgebühren können noch andere Gebühren entstehen. Da geht es dann darum, was der Notar außerhalb der Beurkundung noch gemacht hat.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Es wurde noch nichts gemacht, nur ein Kostenvoranschlag von mir angefordert per Email.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Leute, das Erbe ist doch schon lange angetreten worden. Hier geht es darum, dass 4 Leute eine Immobilie besitzen und einer dieser Personen seinen Anteil verkaufen möchte. Rein vom Gefühl her würde ich sagen, dass dabei 100.000€ angesetzt werden müssten, aber ich habe keinen blassen Schimmer vom Standesrecht, daher auch mein Vorschlag dies nicht hier sondern im Standesrecht zu posten, dort dürfte man wohl bessere Auskünfte bekommen.

Zitat (von salkavalka):
Eine Erbauseinandersetzung hat nichts damit zu tun, dass die Erben sich streiten. Es bedeutet einfach nur, dass sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses einigen.

Das ist doch schon lange geschehen. Die Erbschaft und die Verteilung ist bereits abgeschlossen. Jetzt, lange danach, will lediglich eine der Parteien ihren Anteil verkaufen. Mehr nicht.






-- Editiert von micbu am 11.05.2016 16:22

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Es gibt durchaus Konstruktionen, in denen der Notar nur den Anteil des ausscheidenden Miterben als Geschäftswert ansetzen würde, Stichwort Abschichtung zum Beispiel. Die verbleibenden Miterben müssen sich allerdings auch überlegen, ob sie in dieser – für die Verwaltung der Immobilie weiß Gott nicht optimalen – Rechtsform Erbengemeinschaft bleiben wollen. Der Notar ging wahrscheinlich stillschweigend davon aus dass dem nicht so ist.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

micbu: Was Sie schreiben, ist nicht richtig. Wenn die Erben als Erbengemeinschaft eingetragen sind, ist die Verteilung des Grundstücks nicht abgeschlossen. Und die Verteilung hat nichts, aber auch gar nichts, mit dem Antritt des Erbes zu tun.
Lars Winkler: Mein Reden seit Beiträgen. Die Kosten sind das Eine, die Folgen das Andere.
nobi: dann doch meinem Vorschlag in Beitrag 6 folgen und nach Erbteilskauf/Abschichtungsvereinbarung fragen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ja, leider wird im Grundbuchauszug erwähnt "in Erbengemeinschaft".


Dann seid Ihr nicht zu je 25% eingetragen und es wäre ein Erbauseinandersetzungsvertrag für den gesamten Nachlass erforderlich. Dafür wird auch der gesamte Verkehrswert berechnet, weil es um die Verteilung der gesamten Erbschaft geht.

Wenn der nächste Miterbe dann seinen Anteil verkauft, dann wird auch nur für den Anteil die Gebühr ermittelt.

Alternativ kann man die Abschichtung wählen, deren Gebühren niedriger sind.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Wie hoch wären die Gebühren bei ABSCHICHTUNG?

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Wie die Mandanten halt so sind: gefragt ist die für den Augenblick billigste Lösung. Weitere gute Ratschläge werden öfter mal ignoriert (oder sind auch nicht finanzierbar, aber auch das ist erstens oft Ansichtssache und zweitens ein weites Feld :) ).

Trotzdem ist es natürlich wichtig und richtig das einfach mal gesagt zu haben. Wenn die Leute dann später wieder angeschissen gelaufen kommen weil es kracht, dann kann man zumindest darauf verweisen. Gehaftet wird hier im Forum ja Gott sei Dank ohnehin nicht. :grins:

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Ein teurer Erbauseinandersetzungsvertrag nützt uns nichts da das Haus irgendwann sowieso komplett and einen Fremden verkauft wird.

Wo ist denn dann der Nutzen des Erbauseinandersetzungsvertrages in diesem Fall?

Entscheidend ist in diesem Falle jetzt die Auszahlung eines Miterben und Löschung aus dem Grundbuch so günstig wie möglich.

2x Hilfreiche Antwort

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