Bank verweigert Kontenauskunft

13. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
matzelaach
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bank verweigert Kontenauskunft

Hallo,
meine vermögende Mutter ist gestorben. In ihrem Haus wurde sie von meinem Vater und meiner Schwester betreut. Beide hatten Vollmacht über das Girokonto meiner Mutter, auf dem erhebliche Mieteinkünfte eingingen. Nach dem Tod meiner Mutter wies das Konto lediglich noch ein Guthaben von einigen Euro auf. Zudem sind auch vor dem Tod meiner Mutter einige der Wertpapierdepots stark reduziert worden.
Mein Vater und meine Schwester verweisen auf die sehr kostenintensive Pflege, sind aber nicht bereit für die Zeit vor dem Tod meiner mutter die Kontenbewegungen zu belegen.
In der Schweiz hat man als Miterbe das Recht zur Konteneinsicht bis zu 10 Jahren rückwirkend. Die Bank in Bayern lehnt eine Auskunft an einzelne Erben ab. Nur die Erbengemeinschaft könne Auskunft erhalten. Daran haben mein Vater und meine Schwester natürlich kein Interesse. Bin ich nun tatsächlich blockiert? Wie kann ich die Bank zur Auskunft zwingen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Haben Sie schon einen Erbschein beantragt?

Als Erbengemeinschaft sind Sie NUR gemeinsam berechtigt Iregndetwas zu veräußern oder zu entsorgen.

Ich denke aber bei Uneinigkeit sollten Sie sich an einen Fachanwalt richten.

Wer weiß mehr ?

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#2
 Von 
matzelaach
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen gemeinsamen Erbschein haben wir. Die Raiffeisenbank würde ja auch der Gemeinschaft Auskunft geben.
Nach der Auffassung ihres Verbandes braucht sie einem einzelnen Erben aber keine Auskunft erteilen. Anwälte haben hierzu unterschiedliche Meinungen. :(

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#3
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Wo ist das Problem ???

Gehen Sie halt Gemeinschaftlich zur Bank.

Jaja, ich weiß Ihre Schwester und Vater wollen nicht...

Da hilft nur eins: Anschreiben, Frist zur Auskunftserteilung setzten und mit Klage drohen.

Das Ganze ist am Wirkungsvollsten wenn Sie einen Anwalt dafür in Anspruch nehmen. Aber das kostet natürlich auch etwas. Si können es ja auch erstmal selbst versuchen.

Auskunftspflicht besteht übrigens nach § 2314 BGB .

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