Hallo
Ich habe bei der Bank eine Vollmacht, auch über dem Tod hinaus.
Ich habe also mit meinen Vater ein gemeinsames Konto.
Mein Vater ist verstorben.
Ein Testament ist vorhanden.
Ich bin Testamentvollstrecker.
Ein Kind ist enterbt worden.
Diese Schwester wünscht nun über einen Rechtsanwalt, eine Sichtung des Nachlasses.
1. Mir gehört doch 50 % der Barvermögen?
2. Muss ich die Bankdaten freigeben?
Danke für die Bemühungen
Gruß
Pedro
Bankdaten-Nachlass
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Eine Vollmacht über den Tod hinaus für das Konto bedeutet nicht, dass dir die Hälfte des Kontos gehört.
Es bedeutet, dass du bevollmächtigt bist, nach dem Tod des Erblassers auch das Konto im Sinne der Gesetzgebung zu verwalten.
Dein Vermögen mußt du strikt vom Nachlass trennen.
Du bist Kontoinhaber, wenn du bei der Bank vor dem Tod deines Vaters so eingetragen bist ( Gemeinschaftskonto und/oder ).
In beiden Fällen bist du aber den Erben rechenschaftspflichtig. Sie können die Vollmacht auch widerrufen.
Du mußt z.B. bei einem gemeinsamen Konto akribisch nachweisen, wieviel Geld am Todestag deines Vaters dir gehört hat und wieviel ihm. Und welche Ausgaben du vom Konto für Nachlasskosten getätigt hast.
Meiner Meinung hat die Schwester Anspruch auf den Pflichtteil.
Inwieweit sie rechtmäßig enterbt ist, kann ich so nicht sagen.
es ist so, wie willow geschrieben hat:
- lautet das Konto auf deinen Vater: das Geld gehörte alles ihm und fließt somit komplett in die Erbmasse.
- Konto lautet auf beide Namen: das Finanzamt geht davon aus, dass jedem die Hälfte gehört hat und somit fällt nur die Hälfte in die Erbmasse.
in beiden Fällen würdest du zwar nach dem Tod verfügen können, musst aber strikt Rechnung legen und die anderen informieren.
Testament: wenn es nicht schon beim Notar ist, muss es dort abgegeben werden. Wenn ein Kind enterbt wurde, geht das aus dem Testament eindeutig hervor. Dann bekommt diese Person den Pflichtteil (= 50 % des gesetzlichen Erbes)
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...Dann bekommt diese Person den Pflichtteil (= 50 % des gesetzlichen Erbes)...
Den Pflichtteil erhält man nicht "automatisch".
Diesen k a n n man ggf. gegenüber den/dem Erben geltend machen.
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