Bargeldabhebung als Bevollmächtigter

24. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb458009-21
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Bargeldabhebung als Bevollmächtigter

Hallo,

nehmen wir an Person A bevollmächtigt Person B für Bankgeschäfte (der Person A) und sorgt dafür, dass dieser bei der Bank eine eigene Karte für das Konto von Person A erhält. Person A (motorisch eingeschränkt aber geistig noch fit) hat noch eine Angehörige Person C, welche weit weg wohnt und nicht unterstützen kann. Das Verhältnis zwischen beiden war über Jahre sehr unterkühlt. Dennoch ist damit zu rechnen, dass diese Angehörige Ihren Pflichtteil geltend machen wird.

Person B holt im Auftrag von Person A monatlich Geld (mal 500 euro, mal 1000 euro) vom Automaten ab und händigt dieses Person A aus.

Um im Fall der Fälle keinen Ärger zu haben lässt sich Person B von Person A jede Abhebung bzw. den Erhalt der Bargeldabhebung per Quittung durch Person A bestätigen.

Reicht das aus um sich vor späteren Ergänzungs- oder Herausgabeansprüchen der Person C zu schützen oder wie sollte besser vorgegangen werden?

Vielen Dank und VG



-- Editiert von fb458009-21 am 24.10.2019 09:05

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9 Antworten
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#1
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat (von fb458009-21):
Reicht das aus um sich vor späteren Ergänzungs- oder Herausgabeansprüchen der Person C zu schützen oder wie sollte besser vorgegangen werden?


Sehr löblich und sinnvoll!
Was sollte man denn noch machen, außer regelmäßig eine schriftliche Bestätigung einer geistig fitten Person einzuholen (die den Sachverhalt sicher verteht)? Vielleicht - optional - noch einen unabhängigen Zeugen mit dazu nehmen, oder in den Sachverhalt "einweihen". Pfleger, Arzt, Bankangestellte ... Noch wasserdichter geht fast nicht.

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#2
 Von 
fb458009-21
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

also die Pfleger besuchen ihn jeden Tag und ich denke niemand würde da auf Nachfrage die geistigen Fähigkeiten absprechen, ebenfalls könnten dies Nachbarn bestätigen. Geistig ist Person A noch sehr fit für sein Alter.

Problem ist halt, dass Person A nicht mehr einfach aus dem Haus kommt und diese Gänge daher nicht allein tätigen kann.

Ich hab nur gelesen, dass es schon nach Erbfällen zur Aussage kommen kann man hat die Kohle für sich selbst abgehoben und diesem Ärger möchte Person B nicht haben.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)
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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Ich hab nur gelesen, dass es schon nach Erbfällen zur Aussage kommen kann man hat die Kohle für sich selbst abgehoben und diesem Ärger möchte Person B nicht haben.


Das ist löblich und schützt Person B vor dem Verdacht, dass das Geld ohne Wissen und Zustimmung von Person A abgehoben wurde. Damit sind jedenfalls Rückforderungsansprüche ausgeschlossen.

Zitat:
Dennoch ist damit zu rechnen, dass diese Angehörige Ihren Pflichtteil geltend machen wird.


Ist diese Angehörige denn enterbt worden?

Zitat:
Reicht das aus um sich vor späteren Ergänzungs- oder Herausgabeansprüchen der Person C zu schützen oder wie sollte besser vorgegangen werden?


Herausgabeansprüche wird C nicht geltend machen können. Nicht prüfen lässt sich durch so ein Vorgehen dagegen, ob das Bargeld nicht (teilweise) schenkungsweise direkt wieder von A an B zurück fließt. Wenn man auch diesen Verdacht ausräumen möchte, dann sollte auch noch exemplarisch dokumentiert werden, dass A das Geld für sich selbst benötigt. Das hängt natürlich auch davon ab, ob die Geschäfte des täglichen Lebens von A in bar abgewickelt werden oder ob die zusätzlich bargeldlos erfolgen.

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#5
 Von 
fb458009-21
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Angehörige C ist nicht enterbt wurden. Sie kann wohl Ihren Pflichtteil geltend machen.

Wie soll A denn einen solchen Verdacht dementieren können? Person B ist ja zu Lebzeiten niemandem zur Rechenschaft verpflichtet. Theoretisch könnte Person B ja auch allabendlich ins Freudenhaus gehen und das wäre legitim oder? Wäre es sinnvoll auf der Quittung das Wort Eigenbedarf noch mit zu vermerken?

Die Geschäfte des täglichen Lebens lässt B in bar erledigen. Lediglich normale Sachen wie Miete, Telefon etc. werden dem Konto belastet.

VG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Die Angehörige C ist nicht enterbt wurden. Sie kann wohl Ihren Pflichtteil geltend machen.


Den Pflichtteil kann man nur geltend machen, wenn man enterbt wurde. Ohne Enterbung hat die Angehörige C Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil.

Zitat:
Wie soll A denn einen solchen Verdacht dementieren können?


Das ist durchaus schwierig. Allerdings muss Person C schon mehr als nur einen Verdacht haben um Ansprüche geltend machen zu können.

Da die Angehörige C gesetzliche Erbin ist, können Pflichtteilergänzungsansprüche auch nur dann entstehen, wenn Person A mehr als die Hälfte ihres Vermögens an Person B verschenkt hat. Sollte Person A Eigentümer einer Immobilie sein, so sind Schenkungen in der hier diskutierten Höhe völlig unproblematisch für Person B. Es wäre auch völlig OK, wenn B für die Hilfe eine angemessene Entschädigung erhält.

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#7
 Von 
fb458009-21
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

also: Angehörige C wurde im Testament nicht erwähnt, was einer Enterbung gleichkommt. Damit hat C wohl maximal Anrecht auf ihren Pflichtteil.

Verdacht hin oder her: Person A beauftragt B Geld abzuheben. Person B händigt dieses Person A gegen Quittung aus.

Klar kann so bereits Geld vorab in Folge als inoffiziellen Erbteile in bar von A an B ausgehändigt werden. Nur das ist doch wie Glaskugel schauen. Wie will man sowas nachweisen bzw. sich vor schützen? Man kann ja nicht immer einen Dritten dazu holen und Person A ist noch voll geschäftsfähig und zum Glück am Leben.

VG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von fb458009-21):

nehmen wir an Person A bevollmächtigt Person B für Bankgeschäfte (der Person A) und sorgt dafür, dass dieser bei der Bank eine eigene Karte für das Konto von Person A erhält. Person A (motorisch eingeschränkt aber geistig noch fit) hat noch eine Angehörige Person C, welche weit weg wohnt und nicht unterstützen kann. Das Verhältnis zwischen beiden war über Jahre sehr unterkühlt. Dennoch ist damit zu rechnen, dass diese Angehörige Ihren Pflichtteil geltend machen wird.

Person B holt im Auftrag von Person A monatlich Geld (mal 500 euro, mal 1000 euro) vom Automaten ab und händigt dieses Person A aus.

Zu seinen Lebzeiten kann A mit seinem Geld machen, was er damit machen will.
Zitat:

Um im Fall der Fälle keinen Ärger zu haben lässt sich Person B von Person A jede Abhebung bzw. den Erhalt der Bargeldabhebung per Quittung durch Person A bestätigen.

Kann man machen, muss man aber nicht.
Zitat:

Reicht das aus um sich vor späteren Ergänzungs- oder Herausgabeansprüchen der Person C zu schützen oder wie sollte besser vorgegangen werden?

Irgendwelche Ansprüche von C gibt es überhaupt nur dann, wenn C einen Pflichtteilsanspruch hat, und nachweisen kann, daß A dem B in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Geldgeschenke gemacht hat, die mehr waren als sozialübliche Geschenke. Dann und nur dann können die Geschenke einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.

Nicht jeder Verwandte hat Pflichtteilsansprüche. Im Gegenteil, die meisten haben keine.

Zunächst mal sollte A, wenn er nicht möchte, daß C irgendwelche Ansprüche erheben kann, prüfen, ob C überhaupt erbberechtigt ist. Und ob, wenn C als gesetzlicher Erbe in Frage kommt, C nicht komplett enterbt werden kann.

In welchem Verwandschaftsverhältnis steht C denn zu A?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von fb458009-21):

also: Angehörige C wurde im Testament nicht erwähnt, was einer Enterbung gleichkommt.

Das ist nicht zwingend.

Davon abgesehen sind monatliche Barabhebungen in Größenordnungen von 500 bis 1000 Euro völlig plausibel für den normalen Lebensunterhalt, daraus kann man keine Schenkungen ableiten. Und die müssten, wie schon gesagt, sowieso nachgewiesen bzw. mindestens glaubhaft gemacht werden.

Einfache Behauptungen reichen da nicht aus.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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