Beerdigung und Friedhofskosten

15. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wir4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Beerdigung und Friedhofskosten

Erbe

Bei ausschlagen des Erbes , muss man die Beendigung mit bezahlen, ist das so und was ist mit den jährlichen Friedhofskosten ?
Oder wo kann man dies umgehen ?

Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

muss man die Beendigung mit bezahlen, ist das so Nö, die muß der zahlen, der erbt. Schlagen alle Erben aus, zahlt die Verwandschaft in der im Bestattungsgesetz des Bundeslandes festgelegten Reihenfolge.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Wir4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

die auf dem Gericht sagte , das anders

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#3
 Von 
Wir4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

die auf dem Gericht sagte , das anders

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Dann hat sie sich offenbar geirrt. Aber das merken Sie spätestens, wenn die Rechnung kommt... Oder Sie lesen einfach mal das Bestattungsgesetz.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Bei ausschlagen des Erbes , muss man die Beendigung mit bezahlen, ist das so


Im Prinzip ja, jedenfalls kann man mit einer Ausschlagung nicht die Zahlung der Beerdigungskosten umgehen.

Aber die Reihenfolge der Verpflichteten zur Übernahme der Bestattungskosten kann eine andere sein als die Erbfolge.

Wenn ein Ehegatte verstirbt, dann erben der andere Ehegatte und die Kinder je 50%. Wenn alle ausschlagen, dann muss nur der Ehegatte für die Beerdigung aufkommen. Erst wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist, müssen die Kinder zahlen.

Zitat:
Oder wo kann man dies umgehen ?


Das kann man nicht umgehen, es sei denn man ist tatsächlich nicht leistungsfähig. Wenn niemand in der engeren Verwandtschaft des Verstorbenen (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) leistungsfähig ist, dann übernimmt das Sozialamt auf Antrag die Kosten.

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