Beerdigungskosten - Zur Beerdigung durfte ich nicht, jetzt will man aber die Kosten erstattet haben?

8. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Carm
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 9x hilfreich)
Beerdigungskosten - Zur Beerdigung durfte ich nicht, jetzt will man aber die Kosten erstattet haben?

Als meine mutter im Nov. 2004 verstarb, hatte ich absolut keinen Kontakt zu ihr zu dem Zeitpunkt und schon Jahre vorher nicht. Die Beerdigung wurde organisiert durch die drei Söhne und den Ehemann. Ich erhielt ein Einschreiben meiner 3 Brüder, dass meine Teilnahme an den Trauerfeierlichkeiten unerwünscht sei. Sollte ich dennoch erscheinen, wolle man mich am Genick packen und vom Friedhof jagen lassen. Da ich am Sterbebett meiner Mutter war und mich dort von ihr verabschiedete, entschiedt ich tatsächlich nicht zu der Urnenbeisetzung zu gehen. Nun will man aber von mir Beerdigungskosten erstattet haben. Auf dem Nachlaßgericht sagte man mir, ich müsse mit für die reinen Bestattungskosten auf kommen, jedoch nicht für den Grabstein, Annoncen, Gaststätte etc.! In meinem Fall wäre es sogar zu überlegen ob ich mir nicht einen Anwalt nehmen sollte um dagegen vor zu gehen.
1. Ich wurde von der Beerdigung ausgeladen
2. Ich wurde ausgegrenzt bei sämtl. Festlegungen wie Grabstein, Feuer- oder Erdbesattung, Liegezeit der Grabstätte
3. Bei der Trauerfeier hatte die verstorbene keine Tochter, sondern nur drei Söhne
4. In der Todesanzeige und Danksagung wurde mein Name auch nicht erwähnt
Soll ich die Verbindlichkeiten freiwillig bezahen oder tatsächlich es darauf ankommen und mich verklagen lassen?
Zudem gibt es nur in Höhe der Beerdigungskosten Nachlaßverbindlichkeiten. Aber es muss doch zunächst nachgewiesen werden, dass es tatsächlich keinen anderen Nachlass gibt. Sollte ich verklagt werden, muss doch die Gegenseite den gesamten Nachlass (Erbschein?) vorweisen?
Wer kann mir raten? Danke!







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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Die Beerdigungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und müssen aus dem Nachlass bezahlt werden.

Sollte keine Nachlass vorhanden sein oder dieser nicht ausreichen, müssen die Erben die Beerdigungskosten übernehmen.

Wenn Du nicht testamentarisch enterbt wurdest, dann gehörst Du allerdings zu den Erben und musst Dich entsprechend beteiligen. Du kannst ja Mal versuchen einen Erbschein zu beantragen um zu sehen, was dann passiert.

Gesetzlich (kein Testament) bist Du zu 1/8 Erbe geworden und müsstest Du Dich entsprechend an den Kosten beteiligen unabhängig von den genannten Vorfällen.

Solltest Du enterbt worden sein, hast Du dennoch einen Pflichtteilsanspruch von 1/16.

Ohne Klärung der Situation würde ich mich nicht einfach so verklagen lassen, da die Wahrscheinlichkeit, so ein Verfahren zu verlieren, durchaus hoch ist.

Nach meiner Kenntnis gehören übrigens auch Grabstein, Annoncen und Gaststätte zu den Beerdigungskosten.

Wenn einigermaßen klar ist, dass ohnehin kein Nachlass vorhanden ist, kannst Du das Erbe ausschlagen. Das muss allerdings innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod Deiner Mutter passieren.

Sollten der Ehemann und die 3 Brüder nicht ebenfalls das Erbe ausschlagen, dann müssen sie die Kosten alleine tragen. Du bist duch die Ausschlagung kein Erbe geworden und musst Dich dann auch nicht um die Nachlassverbindlichkeiten kümmern.

Es einfach darauf ankommen zu lassen kann also zu einem Eigentor führen.

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Letztens gab es ein Urteil: Der uneheliche Sohn mußte für die Beerdigung (Sozialamt hatte gegen ihn geklagt) seines Vaters aufkommen, der die Mutter schon vor der Geburt verlassen hatte und auch nie Unterhalt gezahlt hat.
Ich würde mich mal erkundigen, was das Sozialamt bei einer Beerdigung zahlt und dann davon 1/8 bezahlen. Da kann dir sicherlich auch ein Beerdigungsinstitut Auskunft geben.
Gaststätte/Anzeige gehören sicherlich nicht dazu - hier gilt: wer bestellt, bezahlt.
Bei Klagen werden nur die Anwälte reich, also würde ich überlegen, ob ich nicht zahle. Ich hoffe, du hast dich zum Schluß mit deiner Mutter ausgesöhnt, weil dass das Einzige ist, was zählt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

quote:
Ich würde mich mal erkundigen, was das Sozialamt bei einer Beerdigung zahlt und dann davon 1/8 bezahlen. Da kann dir sicherlich auch ein Beerdigungsinstitut Auskunft geben.

Das wird nicht ausreichen. Dem Verstorbenen steht eine seinem sozialen Staus und seinen vermögensverhältnissen entsprechende Beerdigung zu. Die Kosten, die das Sozialamt zugrunde legt, sind also nur für Sozialhilfeempfänger bzw. Personen mit vergleichbarem Einkomme relevant.

quote:
Gaststätte/Anzeige gehören sicherlich nicht dazu - hier gilt: wer bestellt, bezahlt.

Das sehe ich anders. Wenn die Kosten angemessen und üblich sind, gehören sie auch zu den Beerdigungskosten.

Die Kosten müssen jedoch zuerst aus dem Nachlass bezahlt werden. Wenn kein entsprechender Nachlass vorhanden war, dann kann man die Angemessenheit der Beerdigungskosten schnell in Frage stellen.

Ohne Klärung der Erb- bzw. Pflichtteilssituation solltest Du also nicht zahlen. Aber wie schon gesagt: Es einfach darauf ankommen lassen, kann gefährlich werden.

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#4
 Von 
Enkelin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

Habe folgende Fragen und würde mich über eine Antwort sehr freuen :)

Herr A ist verstorben und hat sein Barvermögen (Imobilien oder Lebensversicherungen existieren nicht)seinem Enkel B vermacht. B ist Alleinerbe (Testament vorhanden) und hatte schon vor dem Tode von A die Vollmacht über dessen Konten, welche auch über den Tod von Herrn A hinaus gültig ist.

Frage:

Braucht B jetzt zum Auflösen der Konten einen Erbschein oder nicht?

Falls ja, muß man dann bei der Beantragung des Erbscheines alle Konten angeben oder nur die bei welcher die Bank einen Erbschein ausdrücklich verlangt?
___________________________________________

Es gibt auf jeden Fall einen Pflichtteilsberechtigten C (Sohn von Herrn A), welcher Anspruch auf die Hälfte des Vermögens hat. Leider ist Herr C nirgens gemeldet (ohne festen Wohnsitz).

Frage:

Woher weiß Enkel B, ob Pflichtteilsberechtigter C über den Tod von A informiert ist/wurde oder nicht (also wann die 3 Jahresfrist zur Einforderung begonnen hat)?

____________________________________________

Dessweiteren soll laut Familie Herr A noch einen unehelichen Sohn D haben. Ob dies ein Gerücht ist, kann B nicht beurteilen, da hierüber keine Unterlagen existieren und auch kein Name von D bekannt ist.

Frage:

Falls sich jetzt C bei B meldet. Soll B dann erst einmal nur die Hälfte des Pflichtanteiles auszahlen und die andere Hälfte für D zurück halten?

Oder D meldet sich und C nicht...?

Was ist wenn sich keiner bei B meldet. Wie lange müßte B dann den Anteil von C und D aufbewahren und wer muß für diesen Teil dann die Erbschaftssteuer bezahlen? Gibt das Nachlassgericht B die Information, das Herr C und falls es ihn gibt Herr D informiert worden sind? Bwz. die Info, das man diese nicht ausfindig machen konnte?



Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen :)

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#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Nur zu einigen Aspekten:

1) Auch wenn jemand eine normale Kontovollmacht hat, kann er damit in der Regel nicht ohne weiteres das Konto auflösen. Wenn es eine notarielle Vollmacht ist, die diese Befugnis mit umfaßt, ist es etwas anderes. Eventuell ist diese Befugnis auch in der Bankvollmacht erwähnt.

2) Für die Kontoauflösung muß man sich normalerweise per Erbschein als Erbe legitimieren. Bei kleineren Guthaben machen es manche Banken aber auch so, daß sie das Guthaben an enge Verwandte auszahlen und sich von diesem eine Freihalteerklärung unterzeichnen lassen. Der Empfänger des Geldes verpflichtet sich darin, die Bank von Ansprüchen freizuhalten, falls sich später andere Erben dort melden sollten. Ein Anspruch auf eine solche Handhabung besteht aber nicht.

3) Der Pflichtteil muß vom Berechtigten eingefordert werden. Wenn er das nicht tut, verjährt dieser Anspruch. Der Erbe muß ihn nicht benachrichtigen oder Nachforschungen nach ihm anstellen.

4) Die Erstellung eines Erbscheines dürfte nicht so einfach sein, weil dazu erst einmal geklärt werden müßte, ob die Sache mit dem unehelichen Kind des Verstorbenen stimmt.

Im übrigen: es wäre sinnvoll, solche Fragen in einem neuen Beitrag zu stellen und nicht an einen anderen zu einem völlig anderen Thema anzuhängen.

-- Editiert von fix am 10.12.2005 14:23:14

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#6
 Von 
Enkelin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

Bitte vielmals um Entschuldigung. Ich wollte selbstverständlich einen neuen Beitrag erstellen und bin nur versehentlich hierher geraten :(

Sorry und Danke für den Hinweis :)

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