Beerdigungskosten als Passiva vom Pflichtteil abziehbar?

22. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Alfred K.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 14x hilfreich)
Beerdigungskosten als Passiva vom Pflichtteil abziehbar?

Guten Tag, vielleicht kennt sich jemand mit folgendem aus:
Ein Kind ist von seiner Mutter enterbt worden. Das Erbe hat sie ihrem Schwiegersohn testamentarisch vermacht.
Nun hat der Erbe von seinem Anwalt den Pflichtteil ausrechnen lassen, und darin wurden dem pflichttteilsberechitgten Kind u.a. auch die Beerdigungskosten anteilig in Rechnung gestellt.
Ist das zulässig?

Ich habe gerade folgenden Link gefunden und zitiere daraus:
Der Erblasser hat einen Sohn und seine Ehefrau. Aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zu seinem Zögling hat er diesen im Rahmen seines Testaments enterbt. Die Ehefrau ist Alleinerbin, fordert gegenüber dem Sohn aber dennoch, sich an den Bestattungskosten zu beteiligen. Im Zweifel würde sie die Summe sonst von dessen Pflichtteil abziehen. Wer zahlt nun die Beerdigung des Vaters?
Antwort: Die Ehefrau, da sie Alleinerbin ist. Der Sohn hat zwar trotz Enterbung einen Anspruch auf einen Pflichtteil, gilt jedoch nicht als Erbe. Aus diesem Grund kann der Anteil nicht einfach um die Bestattungskosten gekürzt werden.

aus https://www.anwalt.org/beerdigungskosten-wer-zahlt/

Kann das hier jemand bestätigen, dass das so seine Richtigkeit hat?
Falls ja, dann müsste nämlich der Pflichtteilsberechtigte schleunigst dagegen Einspruch erheben.

Gerade gefunden: https://www.erbrecht-papenmeier.de/pflichtteil/index.php#faellig

Da steht das Gegenteil- ich zitiere: "Folgende Nachlassverbindlichkeiten sind im Pflichtteilsrecht vom Nachlasswert abzuziehen:
Beerdigungskosten22"


was stimmt nun???


-- Editiert von Alfred K. am 22.10.2018 20:45

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49391 Beiträge, 17371x hilfreich)

Die Beerdigungskosten gelten als Nachlassverbindlichkeiten. Sie mindern daher den Nachlasswert und somit die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil.

Der Pflichtteilsberechtigte wird dadurch indirekt anteilig entsprechend dem Pflichtteil an den Beerdigungskosten beteiligt.

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#2
 Von 
Alfred K.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 14x hilfreich)

vielen Dank.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4285 Beiträge, 2437x hilfreich)

Und wenn du noch die Rechtsgrundlage wissen willst: 1968 BGB.

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4285 Beiträge, 2437x hilfreich)

Und wenn du noch die Rechtsgrundlage wissen willst: 1968 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Alfred K.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank. Darin steht unter anderem folgendes:

Anspruchsverpflichteter

Verpflichtet, die Beerdigungskosten zu bezahlen, ist der Erbe. Im Falle der Miterbschaft sind diese als Gesamtschuldner verpflichtet.


Dazu folgende Frage: Kann ein Pflichtteilsberechtigter, der vom Erblasser enterbt worden ist, überhaupt als "Erbe" angesehen werden? Denn im Grunde wurde er enterbt, und nur das Gesetz hat ihm einen Pflichtteil zugesprochen. Wäre dieser gesetzliche Pflichtteil nicht, würde er leer ausgehen.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49391 Beiträge, 17371x hilfreich)

Zitat:
Kann ein Pflichtteilsberechtigter, der vom Erblasser enterbt worden ist, überhaupt als "Erbe" angesehen werden?


Nein, der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe.

Das ändert aber nichts an meiner Antwort#1.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Alfred K.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 14x hilfreich)

ok danke.
Welche Anteile der Beerdigungskosten dürfen einem Pflichtteilsberechtigten in Rechnung gestellt werden?

Die reinen Beerdigungskosten, oder auch der Grabstein, Grabsteinversetzung, Doppelgrababräumung, Leichenschmaus, Traueranzeigen, Fotos?

10x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
LaraB
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich halte die Antwort von hh für falsch:
Richtig ist, dass ein Enterbter kein Erbe ist. Er ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Insofern ist das Wort "Pflichtteilerbe" falsch, er ist "Pflichtteilsberechtigter". Vgl. §§2303 ff.
Damit ist der Tatbestand des §1968 für den Pflichtteilsberechtigten ("Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." ) nicht erfüllt -> Rechtsfolge: §1968 findet keine Anwendung.
Ebenfalls sind Beerdigungskosten für die Berechnung des Pflichtteils NICHT als Passiva vom Aktiva abzuziehen, da nach §2311 der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt wird, während nach §1929 der Erbfall als Tod einer Person definiert ist, somit also der Zeitpunkt des Erbfalls der Todeszeitpunkt ist, zu dem die Kosten der Beerdigung weder bezifferbar, noch fällig sind.
Den enterbten Pflichtteilsberechtigten treffen folglich die Beerdigungskosten in keiner Weise.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49391 Beiträge, 17371x hilfreich)

Zitat:
Den enterbten Pflichtteilsberechtigten treffen folglich die Beerdigungskosten in keiner Weise.


Das ist ein Irrtum. Die Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, die durch den Tod des Erblassers entstehen und nicht erst mit dessen Beerdingung.

Daher sind sie auch im Hinblick auf den § 2311 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.

Auf die Bezifferbarkeit und die Fälligkeit kommt es nicht an, denn andernfalls bräuchte es den § 2313 BGB nicht.

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