Befristetes Nießbrauchrecht

16. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
4kinder
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Befristetes Nießbrauchrecht

Hallo,
welche Vor-oder Nachteile (steuer-oder erbrechtlich) hat ein befristetes Nießbrauchrecht.
Mein Vater möchte mir ein Mietshaus per Notarvertrag schenken. Er möchte ein "lebenslanges" Nießbrauch. Ich habe mir die Beiträge durchgelesen und finde ein Nießbrauch z.B,auf 5 Jahre (dann ist mein Vater 77 Jahre alt und kann sich wahrscheinlich nicht mehr im vollem Umfang der Vermietung widmen)besser. Mein anderen Geschwister bekommen Geld, Grundstück oder ein Haus ohne Auflagen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

der offensichtlcihe Nachteil eines befristeten Nießbrauchsrechts ist der, dass nach Ablauf des Nießbrauch die Einnahmen Ihnen/bzw demjenigen der dann Eigentümer ist zustehen, und nicht mehr Ihrem Vater.
Das ist zwar weder steuer- noch erbrechtlich, aber würde mitr anstelle Ihres Vaters als Grund genügen.
Mit 77 möchte man u. U. immer noch von irgendwas leben.

Gruß
Rpfl.

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#2
 Von 
4kinder
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
mein Vater hat zum Glück sein Pensionsalter gut finanziert und einige Lebensversicherungen etc. abgeschlossen. Er ist daher auf die Mieteinkünfte nicht angewiesen. Uns geht es nur darum, dass wenn ein lebenslanges Nießbrauchrecht drin steht, meine Geschwister ihre Schenkungen haben (mein Bruder hat ein Haus ohne Nießbrauch bekommen) und von "meinem" Haus soll evtl Pflegekosten gezahlt werden. Die anderen 3 Geschwister wohnen in ihren bezahlten Häusern und nur ich hab ein Haus und hab doch keines (ausser den Renovierungs-und Modernisierungskosten).
Auch werde ich von meinen Eltern notariell als Betreuer (ich kenn den neuen Ausdruck nicht) bestellt, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, dies selber zu tun. Also hätte ich ein Haus mit Nießbrauch, die Mieteinkünfte finanzieren die Pflege, ich entscheide über das Haus als Betreuer. doch gehören tut mir das alles eben nicht.
Das versteht auch mein Vater. Mir ging es nur darum, ob z.B.die Verjährung der Schenkungsfrist von 10 Jahren jetzt beginnt oder bei einem Nießbrauch von 5 Jahren erst nach insgesamt 15 Jahren. oder ob es noch andere Stolperfallen gibt. Noch kann der Notarvertrag geändert werden.

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#3
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

rechtlich beginnt die 10 Jahresfrist mit der Schenkung, nicht mit Ablauf eines Nießbrauchs.
Ihnen ist aer hoffentlich bewusst dass eine Schenk7ung freiwillig ist.Sollten Sie also mit der Übertragung des Hauses unter den genannten Bedingungen nicht einverstanden sein, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen das Haus ohne diese Bedingungen überlassen wird.

Gruß
Rpfl.

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#4
 Von 
4kinder
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Rpfl.,
vielen Dank für das Beantworten meiner Fragen. Meinem Vater und mir ist es wichtig, dass mit dem Nießbrauchrecht keine Nachteile gegenüber den anderen Kindern entsteht. Demnächst steht der Notartermin auf Drängen meines Vaters an. Viele Grüße und nochmals Danke.

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#5
 Von 
4kinder
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Rpfl.,
komme gerade vom Notar. Mein Vater wollte mir mit sofortiger Wirkung das Haus geben. Auf mein Verlangen hin, habe ich ein 3jähriges Nießbrauchrecht eintragen lassen. Also eigentlich hat jeder das Gegenteil gemacht, von dem was er wollte ! Gruß 4kinder

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