Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage: Angenommen, bei Schließung des Erbvertrags 1990 waren bereits 3 Kinder a,b,c auf der Welt, unter denen das Erbe laut Erbvertrag zu 1/3 geteilt wird (die Kinder a,b,c werden auch namentlich erwähnt: " das Erbe soll zwischen unseren Kindern a,b,c zu jeweils einem Drittel geteilt werden"), das 4. Kind d kommt aber erst 1992 auf die Welt, ist also bei Abschluss des Erbvertrags weder gezeugt noch geboren. Mit welchem Erbanteil kann das nicht erwähnte Kind d rechnen? WIrd es gleich behandelt wie die Kinder a,b,c oder wird es sich mit seinem Pflichtteil begnügen müssen? Die Kinder a,b,c,d haben alle die gleichen Eltern.
Vielen Dank
Bei Schließung des Erbvertrags noch nicht geboren
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Es auf den genauen Wortlaut des Erbvertrages an. Wenn explizit erwähnt ist, dass alle Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, würde m.E. auch das später geborene Kinde erben.
Der genaue Wortlautet ist: "Zu Erben des Längstlebenden von uns berufen wir zu gleichen Teilen unsere Kinder a).... b)...c)..." - das Kind d wird, da die Existenz (logischerweise) noch nicht bekannt ist, nicht erwähnt...
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Zitat:
ich habe folgende Frage: Angenommen, bei Schließung des Erbvertrags 1990 waren bereits 3 Kinder a,b,c auf der Welt, unter denen das Erbe laut Erbvertrag zu 1/3 geteilt wird
Das ist doch die gesetzliche Erbregelung, sofern kein Ehegatte des Erblassers existiert. Wieso regelt man das nochmal mit einem Erbvertrag?
Zitat:das 4. Kind d kommt aber erst 1992 auf die Welt, ist also bei Abschluss des Erbvertrags weder gezeugt noch geboren. Mit welchem Erbanteil kann das nicht erwähnte Kind d rechnen?
Mit dem gesetzlichen, wenn kein Testament vorhanden ist, das etwas anderes bestimmt.
ZitatDer genaue Wortlautet ist: "Zu Erben des Längstlebenden von uns berufen wir zu gleichen Teilen unsere Kinder a).... b)...c)..." - das Kind d wird, da die Existenz (logischerweise) noch nicht bekannt ist, nicht erwähnt... :
Dabei sollte man bedenken, daß ein Erbverzicht (und auch ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche) seitens minderjähriger Kinder nur mit Zustimmung des Familiengerichts wirksam ist. Die Sorgeberechtigten allein können für minderjährige Kinder keinen wirksamen Verzicht aussprechen.
Das konzipiert man tunlichst mit Hilfe eines Rechtsanwaltes.
Die ursprüngliche Erbvertrag wurde aufgesetzt, um den Ehegatten zuerst als Alleinerbe zu bestimmen und nach dessen Ableben die Kinder erben zu lassen. Ein Erbverzicht ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorgesehen, auch ist keines der Kinder mehr minderjährig. Es ist also davon auszugehen, dass Kind d mit dem gleiche Anteil wie die Kinder a,b,c rechnen kann ("gesetzlicher Anteil", ungleich Pflichtanteil)?
-- Editiert von sonnenblume194 am 03.06.2018 14:24
Kind d wird den Erbvertrag nach § 2079
i.V.m. § 2281 BGB
anfechten müssen, wenn es gleichberechtigter Erbe werden will. Wenn auch die anderen 3 Kinder damit einverstanden sind und es für gerecht halten, dass alle 4 Kinder gleichberechtigt erben, sollte das problemlos möglich sein. Sollte es von Seiten eines der anderen Kinder Widerstand geben, dann sollte Kind d für die Anfechtung einen Anwalt einschalten.
ZitatMit dem gesetzlichen, wenn kein Testament vorhanden ist, das etwas anderes bestimmt. :
Es existiert ein Erbvertrag, wozu sollte es dann noch ein Testament geben. Das Testament wäre dann doch sowieso unwirksam. Weißt Du (@eh1960) überhaupt, was ein Erbvertrag ist?
ZitatDabei sollte man bedenken, daß ein Erbverzicht (und auch ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche) seitens minderjähriger Kinder nur mit Zustimmung des Familiengerichts wirksam ist. Die Sorgeberechtigten allein können für minderjährige Kinder keinen wirksamen Verzicht aussprechen. :
Dass hier irgendjemand einen Erbverzicht erklärt hat oder erklären will ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
Den Erbvertrag haben die beiden Ehegatten ohne Beteiligung der Kinder abgeschlossen.
Vielen Dank für die Antwort - das hört sich nach Durchlesen des Paragraphen bereits sehr schlüssig an. Im BGB wird hier auch von einer Frist nach Kenntnisnahme gesprochen - gilt dies ab Verlesung des Testaments? Was sind die Bedingungen, sollte sich eines der Geschwister a,b,c quer stellen? Muss nachgewiesen werden, dass der Erblasser es einfach nicht besser wusste? Oder wäre es sinnvoller, den Erbvertrag noch zu Lebzeiten zu ändern, bzw. ein neues Testament zu verfassen?
Wenn beide Eltern noch leben, dann ist es nur konsequent, den Erbvertrag zu erweitern: der Erbvertrag sollte 1990 für Frieden in der Familie sorgen, und daher muss das 4. Kind nachträglich in den Vertrag aufgenommen werden!
Zitat:Im BGB wird hier auch von einer Frist nach Kenntnisnahme gesprochen - gilt dies ab Verlesung des Testaments?
Ja
Zitat:Oder wäre es sinnvoller, den Erbvertrag noch zu Lebzeiten zu ändern
Das würde ich dringend empfehlen, denn ein Verzicht auf die Änderung des Erbvertrages zu Lebzeiten trotz Kenntnis des Umstandes, dass dann Kind d enterbt ist, kann durchaus dazu führen, dass § 2079 Satz 2 BGB greift.
Kind a, b oder c könnten beim Verzicht auf die Änderung behaupten, dass die Eltern den Erbvertrag bewusst nicht geändert haben. Dann würde es bei der Enterbung von d bleiben.
Zitat:bzw. ein neues Testament zu verfassen?
Mit einem Testament kann ein Erbvertrag nicht ausgehebelt werden. Es ist zwingend eine Änderung des Erbvertrages erforderlich.
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