Hallo,
habe ein kleines Problem: Meine Mutter hat zu mir jeglichen Kontakt abgebrochen und ich weiß von Bekannten, dass sie jetzt ihren Nachlass ordnet. D.h. sie organisiert ihre Beerdigung und die ggf. anstehende Räumung ihrer angemieteten Wohnung.
Nicht dass ich unbedingt an ihr Erbe will, aber wer (welche Behörde) benachrichtigt mich eigentlich, wenn sie wirklich verstirbt. Einwohnermeldeamt oder Nachlassgericht etc. haben ja keine offizielle Kenntnis davon, dass sie eine Tochter hat, die zumindest Anrecht auf ein Pflichtteil hat.
Kann man irgendwo hinterlegen, dass ich als Tochter beim Tod benachrichtigt werde?
Vielen Dank schon 'mal für Eure Antworten.
Hesope2
Benachrichtigung bei Tod der Mutter
--- editiert vom Admin
D.h. also, ich muss hoffen, dass ich durch reinen Zufall erfahren könnte, dass sie verstorben ist?
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--- editiert vom Admin
Nicht richtig.
Das NachlassG ermittelt die gl. Erben auch, wenn ein Testament vorhanden ist.
Ggf. werden die Pflichtteilsberechtigten über ihre Ansprüche "automatisch" belehrt, s. z.B. §§ 39 IV, 41 I, III LFGG (Ba-Wü).
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--- editiert vom Admin
Aha,
siehe 1960 I 2 BGB: "Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt ... ist, ...."
Das NachlassG dreht also Däumchen, der Erbe ist ja unbekannt, er hat sich ja nicht gemeldet und dann tritt das ein: § 1936 BGB
Gesetzliches Erbrecht des Staates ?
Wenn man die Ermittlungspflicht des NachlassG negieren würde, führt das zu fundamentalen verfassungsrechtlichen Problemen.
Die Ermittlungspflicht besteht generell, siehe Ermittlungspflicht NachlassG
Wir sind keine Bananrepublik, zumindest noch nicht.
Den Erbschein gibt es nur auf Antrag, das ist ein anderes Thema.
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--- editiert vom Admin
Ich klinke mich hier aus.
@TE:
Lies Erbenermittlung
"Nach § 1960 BGB
obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht ..."
Zieh deine eigenen Schlüsse.
Ausnahme: Die Ermittlungskosten würden den Wert des NL übersteigen. Da in deinem Fall der Auszug aus dem Personenstandsregiser/Familienstammbuch (mit sehr überschaubaren Kosten genügt), wirst du ggf. vom NachlassG über deinen Pflichtteilsanspruch unterrichet, solange der Nachlass nicht überschuldet ist.
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--- editiert vom Admin
Wenn kein Testament vorhanden ist, wird das Nachlassgericht nicht von Amts wegen tätig, d.h. du wirst von niemandem benachrichtigt.
#kann man irgendwo hinterlegen, dass ich als Tochter beim Tod benachrichtigt werde?#
Nein.
#D.h. also, ich muss hoffen, dass ich durch reinen Zufall erfahren könnte, dass sie verstorben ist?#
Ja.
-- Editiert am 29.09.2010 20:27
Woher kommen die zahllosen abweichenden Meinungen im www?
"Als Erbenermittlung bezeichnet man im Rechtswesen die Suche nach und die Dokumentation von nächsten Verwandten eines Erblassers, die in der Regel aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen.
Nach § 1960 BGB
obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht...."
Quelle
Hier ein bayrischer Fall des BVerfG (ohne Grundstück):
BVerfG
"Im Jahre 1994 verstarb in München die alleinstehende Frau S. Da keine nächsten Verwandten vorhanden waren, setzte das Nachlaßgericht München zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben
einen Nachlaßpfleger ein. ..."
Warum machen die das nur, aus Altruismus?
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Bei mir liegt das Ganze ja etwas anders. Ich nehme an, dass meine Mutter bereits ein (handschriftliches) Testament macht bzw. gemacht hat, in dem sie eine gute Bekannte als Erbin eingesetzt hat. Dieses Testament wird dieser Dame mit Sicherheit vorliegen. Darin wird - natürlich - nichts von dem Vorhandensein von mir stehen. Also wird bei Beantragung eines Erbscheins auch wohl nicht durch das Nachlaßgericht überprüft werden, ob nicht doch evtl. Nachkommen und somit andere Erbberechtigte da sind.
Daher meine Frage, ob es irgendwie möglich ist, mitzubekommen, wann meine Mutter verstorben ist - um dann noch beim Nachlaßgericht reagieren zu können.
Ich fürchte, hier wirst du keine eindeutige Meinung kriegen.
Vorschlag: Ruf einfach bei "deinem" (Wohnort Mutter) NachlaßG an und lass dir versichern, daß sie dich (ggf.) über deinen Pflichtteilsanspruch unterrichten werden. Von dir erfahren, d.h., dass es dich gibt werden sie auf jeden Fall, sobald deine Mutter stirbt.
Zumindest "mein" Nachlaßrichter ist sehr koperativ und hilfsbereit.
Im übrigen weisst du nicht was im Testat steht. Ich kenne das Verhältnis zu deiner Mutter nicht.
Keine Sorge, in dem Fall ist man in D sehr gut abgesichert.
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--- editiert vom Admin
@TE
Ist kein Testament vorhanden, lies 1936 BGB
"Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund."
Du wirst also vAw ermittelt/angeschrieben.
Ist ein Testament vorhanden, wird das vom NachlassG eröffnet. Auf Ladung der Beteiligten, dazu zählen auch die gl. Erben, auch wenn sie nicht bedacht sind, wird meist verzichtet. Das NG eröffnet meistens im stillen Kämmerchen, vermerkt das und unterrichtet Erben und die gl. Erben, auch wenn sie nicht bedacht sind.
Du wirst also auch in diesem Fall vAw ermittelt/angeschrieben.
Ergo: Du wirst 100%ig vom Tod deiner Mutter und den erbrechtlichen Folgen erfahren.
Das Erb-/Pflichtteilsrecht ordnet das BVerfG dem Schutz des Art. 14 GG
zu. Das bindet Exekutive und Legislative, § 31 I BVerfGG
. Nicht allerdings die Schreiber in diesem Forum.
So ists Recht. Das ist quasi ein Axiom, kann man alles selbst nachlesen/ergoogeln.
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Nach § 1960 BGB
sichert das Gericht das Erbe. Von eigener Ermittlungstätigkeit ist da nichts zu lesen. Wird es auch nicht tun. Wenn die Mutter ein Testament verfaßt hat, wird das Gericht auf Antrag (aber nur dann !) einen Erbschein ausstellen. Wenn das Testament nicht dem Gericht vorgelegt wird, dann wird es keinen Erbschein ausstellen und auch nicht von selbst tätig werden.
Es kommt häufig vor, dass Pflichtteilsberechtigte eben nichts erfahren, selbst Erben nicht, wenn das Testament nicht vorgelegt wird.
wirdwerden
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@ww
Wir sind nicht im Erbscheinverfahren andere Baustelle.
Es geht um die -obligatorische- Testamentseröffnung.
Vgl. statt vieler: Testamentseröffnung
Dass im Testament bedachte Erben nur unterrichtet werden können, wenn das T bekannt ist, ist logisch. Man macht sich i.Ü. strafbar, wenn man ein Testament nicht beim NG abliefert.
Gl. Erben und Pflichteilsberechtigte werden immer geladen/unterrichtet. Die gl. Erben ermittelt/ unterrichtet das NL generell.
Vorbildlich geregelt ist das in §§ 39 ff. LFGG Ba-Wü, lies insbesondere 39 IV 2.
Strittig unter den Notaren/Rechtspflegern ist lediglich ob/inwieweit Pflichtteilsberechtigte "beratend" belehrt werden müssen/dürfen.
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--- editiert vom Admin
Bevor ich dem Wahnsinn hier endgültig seinen Lauf lasse zitiere ich noch den § 41 LFGG-BaWü, der mir besonders gefällt. Die anderen 15 BL spare ich mir:
§ 41
Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht
(1) Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln
. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen
, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.
(3) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.
...
Alle NachlaßG mit denen ich zu tun habe verfahren so.
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Wenn ich das alles jetzt richtig verstanden habe, kann eigentlich nichts bei mir passieren, denn die Dame, die wahrscheinlich im Testament meiner Mutter als Alleinerbin bedacht wird, muss dieses Testament ja wohl in jedem Fall dem Nachlassgericht vorlegen, da sie sonst nicht an die Konten bei der Sparkasse rankommt. Dafür braucht man meines Wissens nach (auch bei Vollmacht über den Tod hinaus) auf jeden Fall einen Erbschein - oder?
Und in dem Fall, wenn das Nachlassgericht eingeschaltet werden muss, werde ich ja wohl Nachricht bekommen. Ich kann aber (vorsorglich) mal mit einem Rechtspfleger dort telefonieren, was der denn so meint.
Euch allen auf jeden Fall erst einmal herzlichen Dank für die umfangreichen Antworten.
quote:
Dafür braucht man meines Wissens nach (auch bei Vollmacht über den Tod hinaus) auf jeden Fall einen Erbschein - oder?
Nein,
Für Verfügungen=Abhebungen ist dann kein Erbschein nötig. Nur um das -ggf. geplünderte- Konto aufzulösen.
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--- editiert vom Admin
Ich hatte dir schon sehr weit oben geschrieben, daß hier kein Aufwand ausser der Pflichtmitteilung aus dem Personenstandsregister betrieben werden muss. Aufwand Null, Zero.
Die Kosten sind relativ übeschaubar.
Das sieht anders aus, wenn der Nachlaß die Kosten (Beerdigung, Nachlassverwalter, Profi-Erbenermittler) nicht deckt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Aus der Tatsache, dass es Seepferde gibt, kann man nicht schliessen, dass alle Pferde im Meer leben.
TE ist gl. Erbin erster Ordnung.
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Zitat:Derartige Regelungen gibt es auch nur in Süddeutschland.
?? Lies § 1964 BGB
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
Nach Art. 31 GG müssten sich da eigentlich alle 16 BL dran halten. VAw.
-- Editiert am 30.09.2010 11:36
--- editiert vom Admin
[quoteI.Ü. gibt es auch gar keine Mitteilungspflichten / "Pflichtmitteilungen", welche hier eine Rolle spielen könnten.
]
§ 39 IV LFGG
Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlaßgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind
.
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quote:
Kann man irgendwo hinterlegen, dass ich als Tochter beim Tod benachrichtigt werde?
Diese Frage wurde bisher nicht, bzw. unrichtig beantwortet.
Natürlich kann 'man' das tun.
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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."
quote:
Natürlich kann 'man' das tun.
@meri
Bevor das Alles noch konfuser wird:
Du meinst nicht die Hinterlegung beim NG? Die TE ist Erbin, nicht Erblasserin.
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--- editiert vom Admin
Pikowitzchen, wer hier was nicht schnallt, zeigst Du ja täglich.
Dabei war die Frage doch ganz einfach:
quote:
Kann man irgendwo hinterlegen, dass ich als Tochter beim Tod benachrichtigt werde?
Wenn das selbsternannte Superschlaue Pikowitzchen jetzt noch die Fundstelle nennt, wonach es einem Erblasser untersagt wäre, irgendwo zu hinterlegen, im Falle seines Todes Jemanden zu benachrichtigen........
Die Frage noch einmal:
Kann man irgendwo hinterlegen.....
Die Frage war nicht: Kann ich irgendwo hinterlegen...
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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."
quote:
Die Frage war nicht: Kann ich irgendwo hinterlegen...
Doch, genau darum geht es ja; hab' mich vielleicht etwas undeutlich ausgedrückt. Entschuldigung.
Ich habe momentan den Eindruck, dass meine Mutter, die jeglichen Kontakt zu mir abgebrochen hat und mir über ihren Anwalt hat mitteilen lassen, dass ich nicht mehr für sie existiere (aus welchen Gründen auch immer, will ich hier nicht breittreten - ist einfach bei ihr krank!), alles daran setzt, dass ich nicht erfahren soll, wann sie stirbt. Der Grund dafür ist wohl, dass sie meine angeheiratete Großnichte als Alleinerbin einsetzen will. Diese Dame weiß zwar von meiner Existenz, wird aber den Teufel tun, davon ein Nachlassgericht zu unterrichten.
Daher also meine Frage, kann ich dem Nachlassgericht (z.B. am Wohnsitz meiner Mutter) mitteilen, dass die ja noch 'ne Tochter ist?
Übrigens, wir wohnen beide nicht in BW sondern in Bayern.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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