Hallo,
meine Großmutter hat 4 Kinder. Durch den Tod meines Vaters stehe ich nun in der Erbfolge meiner Großmutter. Diese ist nun leider verstorben und nun soll die Höhe des Nachlasses berechnet werden.
Meine Großmutter hat einen Besitz in Höhe von 300.000 Euro. Mein Vater erhielt bereits zu Lebzeiten eine Vorauszahlung in Höhe von 50000 Euro.
Nun meine Frage ob nur die 300.000 Euro durch 4 geteilt werden und bei mir 50000 Euro abgezogen werden oder ob 350.000 Euro durch 4 geteilt werden und bei mir Wiederrum 50000 Euro abgezogen werden.
Kann mir da jemand helfen?
Berechnung Nachlass
Das kommt darauf an, wann und unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung stattgefunden hat.
Gibt es eine schriftliche Vereinbarung?
Zitat :Das kommt darauf an, wann und unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung stattgefunden hat.
Gibt es eine schriftliche Vereinbarung?
Ja es gibt Aufzeichnungen dazu in denen mein Vater auf den Erbteil verzichtet. Diese sind 13 Jahre her
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Zitat:Ja es gibt Aufzeichnungen dazu in denen mein Vater auf den Erbteil verzichtet.
Wurde der Verzicht notariell beurkundet?
Zitat :Zitat:Ja es gibt Aufzeichnungen dazu in denen mein Vater auf den Erbteil verzichtet.
Wurde der Verzicht notariell beurkundet?
Nein, er hat es lediglich per Unterschrift bestätigt.
Es müssen natürlich 350.000€ durch 4 geteilt werden und dann bei Dir die 50.000€ angezogen werden, damit der noch vorhandene Nachlass komplett verteilt wird.
Die Frage von cruncc1 verstehe ich nicht ganz, da für eine Anrechnung auf den Erbteil eine einfache Vereinbarung reicht.
-- Editiert von hh am 04.06.2019 07:38
Sofern hier nicht ein Testament mit dem Inhalt vorliegt, dass der Vater sich einen Betrag in Höhe von 50.000 EUR auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, ist fraglich, ob hier überhaupt eine Anrechnung erfolgt.
Allein ein Erbverzicht gegen Abfindung beantwortet die Frage jedenfalls nicht.
Zitat:Allein ein Erbverzicht gegen Abfindung beantwortet die Frage jedenfalls nicht.
Es geht doch gar nicht um einen Erbverzicht auch wenn der Fragesteller dieses Wort benutzt hat. Vielmehr dürfte es sich um einen Fall des § 2050 Abs. 3 BGB handeln und dann erfolgt eine Ausgleichung auch ohne Testament.
Vielen Dank erstmal für die Antworten.
Ich möchte es eigentlich garnicht soweit eskalieren lassen als das ich die 50000 Euro nicht anrechne.
Es geht mir lediglich um die Höhe des Nachlasses. Mein Vater hat das Geld erhalten und zugesagt dieses später nicht als Erbe zu erhalten. Daran möchte auch ich mich halten.
Die 50000 gelten dann als aktives Vermögen meiner Großmutter (Forderung gegen meinen Vater) und werden den 300.000 Euro zugerechnet? Gibts es dazu Vorgaben etc. auf die man sich beziehen kann?
-- Editiert von OleEiner am 04.06.2019 09:37
Zitat :Es geht doch gar nicht um einen Erbverzicht auch wenn der Fragesteller dieses Wort benutzt hat.
Das ist mir vollkommen klar.
Zitat :Vielmehr dürfte es sich um einen Fall des § 2050 Abs. 3 BGB handeln und dann erfolgt eine Ausgleichung auch ohne Testament.
Es fehlt möglicherweise die erforderliche Anordnung.
Vorausgesetzt, es hat eine Anrechnung zu erfolgen, dann wird sie, wie von "hh" in Antwort 6 dargestellt, vorgenommen.
Zitat:Es fehlt möglicherweise die erforderliche Anordnung.
Wohl kaum, denn um was sonst sollte es sich bei den in Antwort#2 und #4 genannten Aufzeichnungen handeln.
Zitat:Die 50000 gelten dann als aktives Vermögen meiner Großmutter (Forderung gegen meinen Vater) und werden den 300.000 Euro zugerechnet? Gibts es dazu Vorgaben etc. auf die man sich beziehen kann?
Nein, das ist einfach mathematisch so, wenn man das gesamte Vermögen verteilen will und Du 50.000€ weniger bekommen sollst als die anderen Erben.
350.000 / 4 = 87.500
87.500-50.000= 37.500
3*87.500+37.500=300.000
Zitat :Es fehlt möglicherweise die erforderliche Anordnung.
Zitat :Wohl kaum, denn um was sonst sollte es sich bei den in Antwort#2 und #4 genannten Aufzeichnungen handeln.
Die zitierten Aufzeichnungen haben einen Erbverzicht zum Gegenstand, der im Übrigen möglicherweise noch nicht einmal rechtswirksam erklärt wurde (siehe auch Frage von "cruncc" ).
Salopp ausgedrückt macht ein Erbverzicht aber noch keine Anrechnung! Insoweit ist hier nach wie vor nicht ersichtlich, weshalb eine solche hier zu erfolgen hat (selbstverständlich mit der Ausnahme der hier in Spiel geworfenen Freiwilligkeit des Fragestellers).
Zitat:Die zitierten Aufzeichnungen haben einen Erbverzicht zum Gegenstand,
Das entnimmst Du genau woraus? Zusammen mit folgender Angabe aus der Ausgangsfrage:
Mein Vater erhielt bereits zu Lebzeiten eine Vorauszahlung in Höhe von 50000 Euro.
und der Angabe in Antwort#8
Mein Vater hat das Geld erhalten und zugesagt dieses später nicht als Erbe zu erhalten.
dürfte es sich selbst dann nicht um einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB handeln, wenn die Aufzeichnungen den Begriff "Erbverzicht" enthalten.
Tatsächlich kann es sich nach meiner Einschätzung dabei unter Anwendung des § 133 BGB nur um die Bestätigung des Vaters handeln, dass er mit der angeordneten Anrechnung auf das Erbe einverstanden ist. Jedenfalls verstehen offenbar weder der Fragesteller noch die anderen Erben die Aufzeichnung so, dass der Vater gegen Zahlung der 50.000€ auf das komplette spätere Erbe verzichten wollte.
Bevor wir das aber weiter diskutieren sollte der Fragesteller den genauen Wortlaut der Aufzeichnungen hier wiedergeben.
Nach der Bestätigung des Erhalts steht lediglich "Dieser Betrag wird zu gegebener Zeit von meinem Erbe abgezogen"
Wie ich vermutet hatte kein Erbverzicht, sondern die Bestätigung, dass eine Anrechnung auf das Erbe von der Großmutter angeordnet wurde. Es gilt somit der § 2050 Abs. 3 BGB .
also 350000 durch 4 minus 50000 :-)
danke euch!
Sofern denn die Anordnung gleichzeitig mit der Zuwendung erfolgte, schließe ich mich nach der Konkretisierung durch den Fragesteller vollumfänglich den Ausführungen von "hh" an.
Findet allerdings hier nicht hinsichtlich des auszugleichenden Wertes § 2055 Abs. 2 BGB
Anwendung?
Zitat:Findet allerdings hier nicht hinsichtlich des auszugleichenden Wertes § 2055 Abs. 2 BGB Anwendung?
Der § 2050 BGB legt fest, dass eine Ausgleichung durchzuführen ist und der § 2055 BGB legt fest, wie sie durchzuführen ist. Dabei legt der § 2055 Abs. BGB fest, dass ein Inflationsausgleich vorzunehmen ist.
Zitat :Dabei legt der § 2055 Abs. BGB fest, dass ein Inflationsausgleich vorzunehmen ist.
Dann stimmt jedoch nachstehende Rechnung des Fragesteller nicht, da die vor 13 Jahren erhaltene Zuwendung indexiert werden muss.
Zitat :also 350000 durch 4 minus 50000 :-)
Stimmt, dann werden aus den 50.000€ ca. 60.000€.
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