Berechnung des Erbes Berliner Testament

14. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)
Berechnung des Erbes Berliner Testament

Guten Tag,

Versuche verschiedene Konstellationen bezüglich eines Erbes auszurechnen und denke, dass ich es evtl. falsch mache!

Wir nehmen dazu ein Berliner Testament.

Eingetragene Person A und B verheiratet in Zugewinn.

Person A verstirbt.

Es gibt 3 Kinder. Alle 3 Kinder sind sozusagen enterbt.

Es gibt insgesamt 100.000 EUR.

Wenn ich die Summe des Nachlasses weiß, ist es dann bedeutsam die komplette Summe einzurechnen oder direkt die Hälfte abzuziehen, die B sowieso bekommt.

Beispiel: 100.000 EUR Nachlass

B bekommt sowieso 50.000 EUR

Bleiben 50.000 EUR / daraus erhalten die 3 Kinder dann 1/12 .

Oder muss gerechnet werden:

Nachlass komplett 100.000 EUR und daraus bekommen die Kinder 1/12.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Maßgeblich für die Berechnung ist Ihre gesetzliche Erbquote. Diese ergibt sich aus § 1924 BGB. Bei Enterbung steht dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote als Geldanspruch zu (§ 2303 BGB).

Der Wert des Nachlasses soll 100.000 Euro sein. Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote wären hier dann 1/12.

Rechnung demnach 100.000 x 1/12 = .... Euro

-- Editiert von User am 14. März 2023 11:05

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von AR0710):
Der Wert des Nachlasses soll 100.000 Euro sein. Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote wären hier dann 1/12.

Rechnung demnach 100.000 x 1/12 = .... Euro


Das heißt, dass der gesetzliche Anspruch bei 3 Kindern normal 1/6 Wäre.

Da aber alle 3 enterbt wurden, wären es dann nur 1/12.

Mein Interesse lag darin, ob man den kompletten Vermögenswert von A und B heranziehen muss oder nur die Hälfte, weil B ja mindestens die Hälfte erhält + den hören Anteil der Enterbten.

Denn es gibt Anwälte, die rechnen direkt die Hälfte des Ehepartners der noch lebt heraus!

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#3
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Sie werfen das Vermögen vor und nach dem Erbfall durcheinander.
Zur Berechnung wird das Vermögen des Erblassers genommen, welches zum Zeitpunkt des Nachlasses vorhanden gewesen ist. Ob die Ehefrau bei gesetzlicher Erbfolge etwas bekommen hätte spielt keine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von AR0710):
Sie werfen das Vermögen vor und nach dem Erbfall durcheinander.
Zur Berechnung wird das Vermögen des Erblassers genommen, welches zum Zeitpunkt des Nachlasses vorhanden gewesen ist. Ob die Ehefrau bei gesetzlicher Erbfolge etwas bekommen hätte spielt keine Rolle.


Heißt wenn A und B verheiratet gewesen sind und A verstorben ist und sie haben gemeinsam 100.000 EUR gehabt, dann muss ich auch diese 100.000 EUR ran ziehen?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von cologne2006):
Heißt wenn A und B verheiratet gewesen sind und A verstorben ist und sie haben gemeinsam 100.000 EUR gehabt, dann muss ich auch diese 100.000 EUR ran ziehen?

Nein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen. Vererbt wird nur der Nachlass, der dem Verstorbenenen "gehört". Es kommt darauf an, auf wen das Konto läuft - bei gemeinschaftlichen Konten zählt die Hälfte zum Nachlass.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Nein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen. Vererbt wird nur der Nachlass, der dem Verstorbenenen "gehört". Es kommt darauf an, auf wen das Konto läuft - bei gemeinschaftlichen Konten zählt die Hälfte zum Nachlass.


Das ist sehr aufschlussreich.
Der Nachlass ist z.b bei einem gemeinschaftlichen Konto nur die Hälfte des Erblassers.

Wenn man dann mit 3 Kindern enterbt ist, wird der Nachlass dann z.b
1 geteilt durch 12 x Nachlass = Pflichtteil gerechnet.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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