Hallo,
folgender Sachverhalt:
2 Testamente:
a) gemeinschaftliches Ehegattentestament von 1985 = gegenseitige Einsetzung als Alleinerben durch Ehegatten (keine gemeinsamen Kinder), Bruder + Schwester gleichberechtigte Schlusserben, Bruder + Schwester sind die Kinder des Ehemannes, also Stiefkinder der Ehefrau, leiblichen Kinder der Ehefrau (= 4 ) sind somit enterbt
b) Einzeltestament des Ehemannes nach Tod der Ehefrau (2008) von 2013 = Schwester Alleinerbe, Bruder enterbt
>>> Tod Ehemann/Vater: 2015
Ehemann war nach Scheidung seiner 1. Ehe mittellos, heiratet 2. Ehefrau 1977, 2. Ehefrau überschreibt 1977 dem Ehemann ihren Grundbesitz (Eintrag als Alleineigentümer im Grundbuch), Kinder der 2. Ehefrau werden ausbezahlt (geringe Beträge), Ehefrau erhält lebenslanges Nießbrauchrecht.
1984 verkauft Ehemann Grundbesitz, baut neu, erneut Eintrag als Alleineigentümer, Ehefrau wohnt bis zu ihrem Tod 2008 mit Ehemann im neu gebauten Haus.
Nach Tod von Ehemann/Vater 2015: Antrag auf Alleinerbschein von Schwester, mit der Begründung, dass eine Wechselbezüglichkeit bzw. ein Bindungswille im Testament von 1985 nicht gegeben war, es wird die Vermögens- und Interessenslage des Ehemanns/Vaters und der Ehefrau (= Stiefmutter) wie folgt dargelegt: Die Ehefrau war vermögenslos, daher hatte sie kein Interesse, eine bestimmte Schlusserbeneinsetzung sicherstellen zu wollen, ihre Verfügung zugunsten des Ehemannes/Vaters war wirtschaftlich wertlos, Bruder und Schwester sind nicht ihre Abkömmlinge, nur der Ehemann hatte 1985 Vermögen, das zu vererben war, es gab für ihn keinen Grund, sich an die Schlusserbeneinsetzung zugunsten beider Kinder im Verhältnis zu seiner vermögenslosen Ehefrau binden zu wollen und sich bewusst daran zu hindern, sich später für eine andere Verfügung zu entscheiden.
Aussage im Alleinerbscheinsantrag der Schwester, Ehefrau habe 1985 kein Vermögen besessen, ist formal gesehen wohl korrekt, da Ehemann behördlich als Alleineigentümer eingetragen wurde.
Genau genommen handelt es sich aber bei dem Grundbesitz des Ehemannes zum Großteil um das ehemalige Vermögen der Ehefrau, das sie ihm vermacht hat, mind.2/3 des Kapitals, das in den Neubau geflossen ist, stammt aus dem Verkauf des Grundbesitzes, das Ehefrau dem Ehemann 1977 übertragen hat, somit aus dem eigentlichen Besitz der Ehefrau.
Vererbt wurde somit sozusagen das ursprüngliche Vermögen der zuerst verstorbenen Ehefrau.
Der Bruder hatte kein Näheverhältnis zu seiner Stiefmutter.
FRAGE:
Ist es für die Bewertung des gemeinschaftlichen Testaments bzw. die rechtliche Stellung des Bruders völlig unerheblich,
dass es sich bei dem Vermögen des Ehemannes/Vaters im Jahre 1985 zum Großteil um erworbenes Vermögen von seiner Ehefrau handelte ?
Wurde der Bruder rechtswirksam enterbt, weil das gemeinschaftliche Testament durch Einzeltestament nach Tod der Ehefrau widerrufen werden konnte und keine Bindungswirkung hatte ?
Danke.
-- Editier von 04samira04 am 30.01.2016 13:28
Berliner Test._Widerruf durch Einzeltest._fehlende Wechselbezüglichkeit ?_Enterbung rechtswirksam ?
30. Januar 2016
Thema abonnieren
Frage vom 30. Januar 2016 | 13:26
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Test._Widerruf durch Einzeltest._fehlende Wechselbezüglichkeit ?_Enterbung rechtswirksam ?
#1
Antwort vom 30. Januar 2016 | 16:52
Von
Status: Richter (8625 Beiträge, 4681x hilfreich)
Zitat:Ist es für die Bewertung des gemeinschaftlichen Testaments bzw. die rechtliche Stellung des Bruders völlig unerheblich,
dass es sich bei dem Vermögen des Ehemannes/Vaters im Jahre 1985 zum Großteil um erworbenes Vermögen von seiner Ehefrau handelte ?
Für die Erbfolge spielt es keine Rolle, woher das zu vererbende Vermögen stammt.
Zitat:Antrag auf Alleinerbschein von Schwester, mit der Begründung, dass eine Wechselbezüglichkeit bzw. ein Bindungswille im Testament von 1985 nicht gegeben war.
Maßgeblich ist die genaue Formulierung des gemeinschaftlichen Testaments an. Es kommt nicht darauf an, ob ein "Bindungswille" gegeben war oder nicht, sondern ob im Testament ausdrücklich steht, dass der Überlebende berechtigt ist, die Schlusserbeinsetzung zu ändern..
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