Berliner Testament, Pflichtteil uneheliches Kind

3. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
albertlachs
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament, Pflichtteil uneheliches Kind

Die Eheleute A und B haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Beide haben ein gemeinsames Kind (C), außerdem existiert ein weiteres Kind (D), welches nur leibliches Kind von A ist und von A mit in die Ehe gebracht wurde. Es wurde nicht adoptiert und lebte nicht im selben Haushalt.
Im Testament von A und B wurde festgelegt, dass nach dem Ableben beider Ehepartner das gemeinsame Kind (C) Alleinerbe ist und D nach dem Tod von seinem Elternteil A als Vermächtnis einen Auszahlungsanspruch von x € erhält (eventuell geringer als der Pflichtteil).

Nun ist folgender Fall eingetreten: A ist zuerst verstorben. Zu diesem Fall habe ich einige Fragen:

1. Wie hoch ist der Pflichtteil von D?
2. Falls der Pflichtteil von D höher ist als der Auszahlungsanspruch von x €, kann D von B nur die Differenz zum Pflichtteil einfordern (falls dieser höher ist) oder den kompletten Pflichtteil zusätzlich zu den x €?
3. Falls D den Pflichtteil zunächst nicht einfordert, kann D nach dem Ableben des zweiten Ehepartners (B) den Pflichtteil noch verlangen und wie hoch wäre dieser nun?

Falls der Fall und die Fragen irgendwo verwirrend geschrieben sind, gerne nochmals nachfragen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4496x hilfreich)

Zitat:
Wie hoch ist der Pflichtteil von D?

D hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 in bar (gesetzlicher Güterstand).
Zitat:
Falls der Pflichtteil von D höher ist als der Auszahlungsanspruch von x €, kann D von B nur die Differenz zum Pflichtteil einfordern (falls dieser höher ist) oder den kompletten Pflichtteil zusätzlich zu den x €?

Nein, auf den Tod von A kann D nur den vollen Pflichtteil verlangen. Das Vermächtnis entsteht ja erst nach dem Tod von B.
Zitat:
Falls D den Pflichtteil zunächst nicht einfordert, kann D nach dem Ableben des zweiten Ehepartners (B) den Pflichtteil noch verlangen und wie hoch wäre dieser nun?

Nein. Der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod von A verjährt nach drei Jahren. Beim Tod von B hat D keinen Pflichtteilsanspruch.

D muss sich nun überlegen, ob er den Pflichtteil jetzt fordert oder sich mit dem Vermächtnis nach dem Tod von B zufrieden gibt. Die Einforderung der Differenz zwischen Vermächtnis und Pflichtteil wäre nur dann möglich, wenn B innerhalb von drei Jahren sterben würde.

-- Editiert von cruncc1 am 03.10.2018 19:57

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47426 Beiträge, 16791x hilfreich)

Je nach genauer Formulierung im Testament ist es auch denkbar, dass D jetzt einen Pflichtteilsanspruch hat und nach dem Tod von B Anspruch auf das volle Vermächtnis.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
albertlachs
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@cruncc1 Vielen Dank für die ausführlichen Antworten, damit ist eigentlich alles geklärt.

@hh Ist tatsächlich nicht so formuliert, also ist es so wie oben beschrieben :)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47426 Beiträge, 16791x hilfreich)

Zitat:
@hh Ist tatsächlich nicht so formuliert, also ist es so wie oben beschrieben :)


Das widerspricht sich jetzt.

Wenn die Angaben in der Ausgangsfrage vollständig sind, dann ist es so formuliert, dass D sowohl der Pflichtteil nach dem Tod von A als auch das Vermächtnis nach dem Tod von B zustehen.

0x Hilfreiche Antwort

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