Die Eheleute A und B haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Beide haben ein gemeinsames Kind (C), außerdem existiert ein weiteres Kind (D), welches nur leibliches Kind von A ist und von A mit in die Ehe gebracht wurde. Es wurde nicht adoptiert und lebte nicht im selben Haushalt.
Im Testament von A und B wurde festgelegt, dass nach dem Ableben beider Ehepartner das gemeinsame Kind (C) Alleinerbe ist und D nach dem Tod von seinem Elternteil A als Vermächtnis einen Auszahlungsanspruch von x € erhält (eventuell geringer als der Pflichtteil).
Nun ist folgender Fall eingetreten: A ist zuerst verstorben. Zu diesem Fall habe ich einige Fragen:
1. Wie hoch ist der Pflichtteil von D?
2. Falls der Pflichtteil von D höher ist als der Auszahlungsanspruch von x €, kann D von B nur die Differenz zum Pflichtteil einfordern (falls dieser höher ist) oder den kompletten Pflichtteil zusätzlich zu den x €?
3. Falls D den Pflichtteil zunächst nicht einfordert, kann D nach dem Ableben des zweiten Ehepartners (B) den Pflichtteil noch verlangen und wie hoch wäre dieser nun?
Falls der Fall und die Fragen irgendwo verwirrend geschrieben sind, gerne nochmals nachfragen.
Berliner Testament, Pflichtteil uneheliches Kind
3. Oktober 2018
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Frage vom 3. Oktober 2018 | 18:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament, Pflichtteil uneheliches Kind
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#1
Antwort vom 3. Oktober 2018 | 19:55
Von
Status: Richter (8225 Beiträge, 4556x hilfreich)
Zitat:Wie hoch ist der Pflichtteil von D?
D hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 in bar (gesetzlicher Güterstand).
Zitat:Falls der Pflichtteil von D höher ist als der Auszahlungsanspruch von x €, kann D von B nur die Differenz zum Pflichtteil einfordern (falls dieser höher ist) oder den kompletten Pflichtteil zusätzlich zu den x €?
Nein, auf den Tod von A kann D nur den vollen Pflichtteil verlangen. Das Vermächtnis entsteht ja erst nach dem Tod von B.
Zitat:Falls D den Pflichtteil zunächst nicht einfordert, kann D nach dem Ableben des zweiten Ehepartners (B) den Pflichtteil noch verlangen und wie hoch wäre dieser nun?
Nein. Der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod von A verjährt nach drei Jahren. Beim Tod von B hat D keinen Pflichtteilsanspruch.
D muss sich nun überlegen, ob er den Pflichtteil jetzt fordert oder sich mit dem Vermächtnis nach dem Tod von B zufrieden gibt. Die Einforderung der Differenz zwischen Vermächtnis und Pflichtteil wäre nur dann möglich, wenn B innerhalb von drei Jahren sterben würde.
-- Editiert von cruncc1 am 03.10.2018 19:57
#2
Antwort vom 4. Oktober 2018 | 10:37
Von
Status: Unbeschreiblich (48365 Beiträge, 17067x hilfreich)
Je nach genauer Formulierung im Testament ist es auch denkbar, dass D jetzt einen Pflichtteilsanspruch hat und nach dem Tod von B Anspruch auf das volle Vermächtnis.
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#3
Antwort vom 4. Oktober 2018 | 17:23
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
@cruncc1 Vielen Dank für die ausführlichen Antworten, damit ist eigentlich alles geklärt.
@hh Ist tatsächlich nicht so formuliert, also ist es so wie oben beschrieben
#4
Antwort vom 6. Oktober 2018 | 21:05
Von
Status: Unbeschreiblich (48365 Beiträge, 17067x hilfreich)
Zitat:@hh Ist tatsächlich nicht so formuliert, also ist es so wie oben beschrieben
Das widerspricht sich jetzt.
Wenn die Angaben in der Ausgangsfrage vollständig sind, dann ist es so formuliert, dass D sowohl der Pflichtteil nach dem Tod von A als auch das Vermächtnis nach dem Tod von B zustehen.
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