Hallo, ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Die Eheleute A und B haben zwei Kinder, C und D, und hatten in der 80 er Jahren ein Berliner Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben. Die Kinder wurden als Schlusserben bestimmt.
2012 starb das ältere Kind.
2015 Starb der Elternteil B, das Testament wurde beim Nachlassgericht eröffnet. Da Elternteil A in ein Pflegeheim zog wurde die Immobilie verkauft und der Erlös für die Kosten benutzt. Bis auf einen Teil wurde das Vermögen aufgebraucht. Das Testament wurde dann erneut hinterlegt.
Nun starb Elternteil A. Das Kind D bleibt praktisch als Alleinerbe zurück.Es bestehen Vollmachten bei der Bank, die auch über den Tod hinaus gehen, und eine Lebensversicherung (Sterbegeldversicherung).
Das Testament muss daher wohl neu eröffnet werden, muss das Kind aber nun auch einen Erbschein beantragen? Oder reicht das Testament da aus? Es gibt keine Immobilie mehr. Als Begünstigter in der Lebensversicherung steht nach wie vor der Ehemann, der ja aber bereits vorher verstorben ist. Leider wurde es versäumt dies zu ändern. Kann die Versicherung einen Erbschein verlangen?
Vielen Dank!
Berliner Testament, zweiter Elternteil stirbt, Erbschein für Kinder nötig?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hat das 2012 verstorbene Kind - Kinder, wenn ja, dann erben die doch auch.
ZitatHat das 2012 verstorbene Kind :
Nein, es waren leider keine Kinder vorhanden.
Kind D hat einen Sohn, der ja aber nach dem Testament erst erbt wenn Kind D auch verstorben wäre.
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Da der Todesfall erst frisch eingetreten ist weiß man nicht ob die Versicherung einen Erbschein verlangt.
Erben würde hier laut Testment Kind D allein, da das mitbedachte Kind C bereits 2012 kinderlos verstorben ist.
Sorry, das ich etwas wirr schreibe. Aber der 3 Todesfall im engsten Familienkreis innerhalb von 7 Jahren zieht mir etwas den Boden unter den Füßen weg.
Zitat:Das Testament muss daher wohl neu eröffnet werden
Ja, das Testament muss vom NG eröffnet werden.
Zitat:Oder reicht das Testament da aus?
Das Testament reicht als Erbnachweis nur dann aus, wenn es sich um ein notariell beurkundetes Testament handelt.
Zitat:Als Begünstigter in der Lebensversicherung steht nach wie vor der Ehemann, der ja aber bereits vorher verstorben ist. Leider wurde es versäumt dies zu ändern. Kann die Versicherung einen Erbschein verlangen?
Da der Begünstigte vorverstorben ist, fällt die Versicherung in den Nachlass und die Versicherung darf einen Erbschein verlangen.
Ok, danke für die Infos.
Das Testament ist notariell beglaubigt, wurde damals vom Notar aufgesetzt und hat dieses Siegel drunter mit dem Bändchen. Nach der ersten Eröffnung in 2015 wurde dies erneut beim Nachlassgericht hinterlegt, der Hinterlegungsnachweis wurde seinerzeit mit der Post verschickt. Ich dachte das sei nur ein Hinweis weil das ein anderes Gericht war und habe das einfach zu den Akten gelegt.
Ein Erbschein sollte aber nur dann beantragt werden wenn dies ausdrücklich verlangt wird?
Aufgrund des Vorversterbens des Kindes C ist hier auch bei einem notariellen Testament ein Erbschein erforderlich.
gelöscht
-- Editiert von cruncc1 am 17.11.2019 13:34
Das Testament reicht nicht, aber ggf. reichen die Vollmachten.
Sofern die Bank und die Versicherung die Vollmachten anerkennen ist die Beantragung eines Erbscheins nicht erforderlich.
Laut Eingangsbeitrag gibt es nur Vollmachten bei der Bank.
Wenn keine umfassende Vollmacht über den Tod hinaus vorhanden ist, muss ein Erbschein beantragt werden.
ZitatWenn keine umfassende Vollmacht über den Tod hinaus vorhanden ist, muss ein Erbschein beantragt werden. :
Die Bankvollmacht wurde seinerzeit von der Bank empfohlen, weil man der Meinung war das eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichen würde.
Eine Vorsorgevollmacht besteht jedoch seit 4 Jahren, noch vor dem Todesfall von dem Ehemann. In dieser ist alles geregelt bis auf die Bank (mit ensprechendem Hinweis auf die seperate Vollmacht bei der Bank). Der Punkt Versicherungen ist dort entsprechend unter dem Punkt 3, Behörden, Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern mit "Ja" vermerkt. Diese Vollmacht geht über den Tod hinaus.
Es ist das Standardformular Vorsorgevollmacht aus dem Internet von Bundesminsiterium für Justiz. Wäre dies ausreichend?
Ein Erbschein sollte kein Problem dar stellen. Es ist nur wieder Aufwand und wäre einzig für die Versicherung interessant.
Eine transmortale Vorsorgevollmacht sollte ausreichend sein.
Siehe auch:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Versicherung-kuendigen-mit-Vorsorgevollmacht--f287890.html
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