Berliner Testament 1943 und neues Testament

7. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 139x hilfreich)
Berliner Testament 1943 und neues Testament

hallo zusammen,

ich schreibe hier für einen freund, der folgendes problem bei der erbschaftsfolge hat:

mann und frau heiraten und setzten 1943 ein berliner testament auf, das nach dem ableben der eheleute die 3 kinder zu gleichen teilen als erben einsetzt. der ehemann stirbt 1950.

die frau heiratet 1972 erneut. während dieser ehe wird ein grundstück gekauft. der ehemann stirbt 1979.

die frau setzt 1995 ein testament, in welchen sie das grundstück aus der zweiten ehe für ihre kinder wie folgt aufteilt 1/6, 2/6, 3/6.

die frau stirbt 2004.

nun meine fragen:

1. gilt das testament von 1995 für das grundstück oder gilt das berliner testament von 1943?

2. was wäre, wenn der ehemann aus der 2. ehe auch ein testament aufgesetzt hätte?

mir wurde gesagt, dass das BGB §2271 gelten würde, was ich nicht ganz glauben kann.

wer weiß rat? danke vorab.

grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hi,

nach eben dem §2271, Absatz 2 kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners das Testament nicht mehr ändern, ist in der Konsequenz also daran gebunden. In der Folge (wäre aber ein Fall für einen Fachmann) gehe ich also davon aus, dass eine abweichendes Testament eines überlebenden Ehegatten unwirksam ist.
AFAIK kann aber im gemeinschaftlichen Testament bestimmt sein, daß der Überlebende Änderungen vornehmen darf, man müsste also auch das Testament sehen.

Diese Regelung ist zum Schutz der Kinder aus der entsprechenden Ehe, damit die bei einer Wiederheirat nicht leer ausgehen.

Der 2. Ehemann ist an das gemeinschaftliche Testament nicht gebunden und kann beliebig testieren. Er kann natürlich nur das vererben, was er auch besitzt.

Wenn übrigens die Mutter auf die schlaue Idee käme, all ihrn Besitz an ihn zu übertragen, damit das unter sein neues Testament fällt, wäre das zu kurz gesprungen, denn das wäre eine Umgehung der Bindung des alten Testaments und könnte von den Erben aus erster Ehe angefochten werden.

Gruss Hans-Jürgen
***

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#2
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 139x hilfreich)

hallo hans-jürgen,

danke für die info. die frau hatte das zweite testament nach dem ableben ihres zweite mannes gemacht, weil sie dachte, dass das grundstück nicht dem berliner testament unterliegt.

erste ehe -> erbfolge geregelt.
zweite ehe -> erbfolge von 2. ehe geregelt

das war wohl ein denkfehler von ihr.

grüße



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#3
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Sie kann doch ein Vermögen, das sie (oder ihr Ehemann) erst 197x erwirbt, nicht schon in einem Testament von 1943 berücksichtigen.
Von wem wurde das Grunstück gekauft und auf welchen Namen, ist die Ehefrau womöglich erst durch Erbfall an das Grundstück gekommen?

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#4
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 139x hilfreich)

hallo alida,

die frau hat mit ihrem zweiten ehemann das grundstück gemeinsam gekauft, es standen beide im grundbuch. als der zweite mann 1979 starb, hat sie 50% des grundstückes von ihrem mann geerbt. da die drei kinder aus erster ehe waren, hatten diese keinen anspruch, sondern nur die ehefrau (ehem. DDR-gebiet, es galt die zpo und die drei kinder wurden vom 2. mann nicht adopiert oder als die seinigen anerkannt. etc.) .

ich dachte jetzt, die frau ist weiterhin an ihr berliner testament gebunden und hätte keine zweites testament aufsetzen dürfen. oder?

grüße

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