Hallo zusammen,
bei mir geht es um folgendes: Mein Mann und ich haben vor Jahren ein Berliner Testament
erstellen lassen, wo die Kinder meines Mannes als Erben eingetragen sind und diese unser Vermögen nach unserem Tode erhalten.
Nach dem Tod meines Mannes hat sich der eine "Sohn 1", so nenne ich ihn jetzt mal, nicht mehr gemeldet und kam nach zwei Monaten mit dem Anwalt an, um seinen Pflichtanteil einzuklagen. "Sohn2" hingegen hat sich stehts um mich gekümmert und mir auch bei sämtlichen Angelegenheiten, wie die Beerdigung und anderen Dingen geholfen. Der Pflichtanteil wurde jetzt an beide Kinder ausgezahlt. Jedoch möchte ich jetzt nicht mehr, dass "Sohn1" irgendwas vom restlichen Vermögen bekommt, wenn ich sterben sollte. Das Testament kann, wie ich jetzt erfahren habe, nicht mehr geändert werden.
Ich weiß, dass ich das Geld jetzt theoretisch ausgeben könnte. Das möchte ich jedoch ungern machen, weil ich nicht die Person dafür bin und ich Sohn2 und seine Familie unterstützen möchte.
Ich habe mich ein wenig eingelesen und erfahren, dass ich einen Schenkungsvertrag aufsetzen könnte. In diesem Fall müsste ich jedoch noch 10 Jahre leben, was in meinem Alter nicht gewiss ist.
Folgende Fragen habe ich:
1. Welche Möglichkeiten bleiben mir, um den Anteil an "Sohn1" bestenfalls auf null zu reduzieren?
2. Könnte ich das Geld nicht einfach abheben und "Sohn2" geben? Wie sollte das jemand herausbekommen, wenn er das Geld nicht aufs Konto einzahlt?
3. Ich habe etwas davon gelesen, dass "Sohn2" mir den Pflichtanteil zurückzahlen kann und "Sohn1" dann keinen Anspruch mehr auf den Rest hat, weil er diesen schon angenommen hat. Geht das immer oder nur, wenn mein Mann und ich eine dementsprechende Klausel in das Testament geschrieben hätten?
Ich hoffe Ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen.
Vielen Dank!
Berliner Testament - Enterbung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wenn es keine Strafklausel bei Pflichtteilforderung beim 1. Erbfall gibt und der noch lebende Ehepartner keine Änderungsmöglichkeiten hat, dann wird das schwierig.
Wurde beides vergessen?
editiert
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.12.2019 18:58
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Wir haben keine Strafklausel eingetragen. Ist es nicht generell so, dass man beim Berliner Testament keine Änderungsmöglichkeiten hat?
Für den Fall, dass beides nicht vorhanden ist: Welche Möglichkeiten bleiben mir?
Falsche Annahme, aber auch zu spät!
In ein Berliner Testament gehört mindestens die Strafklausel, damit ein Pflichtteilforderer auch im 2. Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird. Auch Änderungsmöglichkeiten sind möglich. Jetzt aber auch fast egal, da zu spät.
Alles was mir dazu einfällt liegt wie 2. im Graubereich.
Neben Anstandsgeschenke dürfen auch Geschenke gemacht werden, an denen Du - und das ist entscheidend - ein lebzeitiges Interesse hast. Beispielsweise wäre hier die Schenkung eines Fahrzeuges an Sohn2 zu nennen, mittels dem er Dich zum Einkaufen o. a. fährt, wenn Du diesen nicht mehr eigenständig erledigen kannst.
ZitatFalsche Annahme, aber auch zu spät! :
In ein Berliner Testament gehört mindestens die Strafklausel, damit ein Pflichtteilforderer auch im 2. Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird. Auch Änderungsmöglichkeiten sind möglich. Jetzt aber auch fast egal, da zu spät.
Alles was mir dazu einfällt liegt wie 2. im Graubereich.
Warum ist es jetzt schon zu spät? Welche Änderungsmöglichkeiten sind denn möglich?
Und welche Möglichkeiten im Graubereich gibt es denn theoretisch?
ZitatWelche Änderungsmöglichkeiten sind denn möglich? :
Wenn nicht das Recht zu Änderungen im Testament dem Längerlebenden eingeräumt wurde, gibt es keine.
ZitatWarum ist es jetzt schon zu spät? :
Zu spät ist es jetzt, da der erste Erbfall (Tod des Ehemannes) bedauerlicherweise bereits eingetreten ist.
ZitatUnd welche Möglichkeiten im Graubereich gibt es denn theoretisch? :
Hier sollten wohl die in meiner Antwort #5 angesprochenen Schenkungen gemeint sein, die sich jedoch nicht im Graubereich bewegen, sofern an ihnen ein lebzeitiges Interesse des Längerlebenden besteht.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.12.2019 20:09
Zitat:ZitatWelche Änderungsmöglichkeiten sind denn möglich? :
Wenn nicht das Recht zu Änderungen im Testament dem Längerlebenden eingeräumt wurde, gibt es keine.
ZitatWarum ist es jetzt schon zu spät? :
Zu spät ist es jetzt, da der erste Erbfall (Tod des Ehemannes) bedauerlicherweise bereits eingetreten ist.
ZitatUnd welche Möglichkeiten im Graubereich gibt es denn theoretisch? :
Hier sollten wohl die in meiner Antwort #5 angesprochenen Schenkungen gemeint sein, die sich jedoch nicht im Graubereich bewegen, wenn ein an den Schenkungen ein lebzeitiges Interesse besteht.
Okay, dann habe ich wohl keine Möglichkeit außer das Geld abzuheben und es Sohn2 zu geben. Kann ja keiner Nachweisen, was ich damit gemacht habe. Eventuell habe ich es ja verbrannt und in Zukunft, wenn ich nicht mehr Lebe, weiß dann eh keiner mehr, was ich vor Jahren damit angestellt habe.
Danke für eure Hilfe!
Mit Geschenken kann man sich in der bevorzugten Familie natürlich beliebt machen und über Sohn, Enkel, Schwiegertochter schön streuen. Dann noch die eigene Beerdigung planen und im voraus bezahlen. Den Sohn mit Familie zu gemeinsamen Urlauben einladen, Wohnmobil finanzieren usw.(lebzeitiges Interesse!). Dann gehen die Geldmittel deutlich zurück.
Zur Problematik der Enterbung ist im Frag-einen-Anwalt einiges nachlesbar. Unsaubere Dinge wirst Du hier nicht erfahren. Und wie man die Erbmasse abschmelzen kannst, hast Du schon erfahren bzw. kannst es Dir denken.
Bitte aber vermeiden den anderen Sohn mit der Abhebung und dem Verschwinden von Geld dem Verdacht von Diebstahl/Veruntreuung auszusetzen!
-- Editiert von Mr.Cool am 27.12.2019 20:20
Auch an der Pflege durch Sohn2, dessen Ehefrau oder Kinder kann ein lebzeitiges Interesse bestehen.
ZitatMit Geschenken kann man sich in der bevorzugten Familie natürlich beliebt machen und über Sohn, Enkel, Schwiegertochter schön streuen. Dann noch die eigene Beerdigung planen und im voraus bezahlen. Den Sohn mit Familie zu gemeinsamen Urlauben einladen, Wohnmobil finanzieren usw.(lebzeitiges Interesse!). Dann gehen die Geldmittel deutlich zurück. :
Zur Problematik der Enterbung ist im Frag-einen-Anwalt einiges nachlesbar. Unsaubere Dinge wirst Du hier nicht erfahren. Und wie man die Erbmasse abschmelzen kannst, hast Du schon erfahren bzw. kannst es Dir denken.
Bitte aber vermeiden den anderen Sohn mit der Abhebung und dem Verschwinden von Geld dem Verdacht von Diebstahl/Veruntreuung auszusetzen!
-- Editiert von Mr.Cool am 27.12.2019 20:20
Vielen Dank für deine ausgiebige Antwort. Da du das Thema Enkel ansprichst. Dürfte ich das Geld an die Enkel verschenken? Oder hätte Sohn1 im Nachhinein dennoch einen Anspruch an das Geld?
Sohn2 ist so ein guter. Dem würde ich nie etwas schlechtes wollen! Jedoch bin ich auf den ersten so schlecht zu sprechen, dass mir dort fast jedes Mittel recht wäre.
ZitatDürfte ich das Geld an die Enkel verschenken? :
Auch hier muss das lebzeitige Interesse vorhanden sein, damit Sohn1 keinen Rückzahlungsanspruch nach Deinem Tode hat.
Ganz so einfach ist das nicht - ich werfe mal den Begriff "böswillige Schenkung" in den Raum.
Siehe auch z.B.
https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/lebzeitige-schenkungen-duerfen-ehegattentestament-nicht-entwerten_220_429654.html
Was passiert, wenn man das Geld noch benötigt, wenn man z.B. ein Pflegefall wird? Ich halte nichts davon sich "arm" zu machen, nur um einem Erben eins auswischen zu wollen.
Sofern ein lebzeitiges Interesse des Letztversterbenden an Schenkungen besteht, sind diese nicht beeinträchtigend im Sinne des § 2287 BGB.
Zitat:Okay, dann habe ich wohl keine Möglichkeit außer das Geld abzuheben und es Sohn2 zu geben. Kann ja keiner Nachweisen, was ich damit gemacht habe.
Du bringst den Sohn2 damit ggf. in die Situation, dass dieser eine falsche eidesstattliche Versicherung abgeben müsste, wenn er diese Schenkung dann auch verschweigen wollte. Das wäre jedoch eine Straftat. Das ist für mich auch keine Grauzone, wie Mr. Cool meint.
Die legalen Möglichkeiten hat Dir Ratsuchender@123net aufgezeigt.
Außerdem sollte im Hinblick auf den § 2270 Abs. 2 BGB geprüft werden, ob die Wechselbezüglichkeit tatsächlich auch für Dein Vermögen gilt, also den Teil, den Du nicht von Deinem Mann geerbt hast.
Da fühle ich mich aber mißverstanden, denn schließlich hatte ich angemerktZitatDas ist für mich auch keine Grauzone, wie Mr. Cool meint. :
Zitat:Bitte aber vermeiden den anderen Sohn mit der Abhebung und dem Verschwinden von Geld dem Verdacht von Diebstahl/Veruntreuung auszusetzen!
Auf die Frage
Ja, natürlich! Dabei sollte man auf Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten, Konfirmation etc. achten. Und es sollte angemessen sein. Kein Porsche 911 zum 12. Geburtstag.Zitat:Da du das Thema Enkel ansprichst. Dürfte ich das Geld an die Enkel verschenken?
Zitat:Ja, natürlich! Dabei sollte man auf Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten, Konfirmation etc. achten. Und es sollte angemessen sein. Kein Porsche 911 zum 12. Geburtstag.
Die Geschenke zu solchen Anlässen müssen insgesamt angemessen sein, damit sie nicht angerechnet werden. Ein Vermögen kann man dadurch nicht verschenken.
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