Berliner Testament - Enterbung

27. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Winterland123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - Enterbung

Hallo zusammen,

bei mir geht es um folgendes: Mein Mann und ich haben vor Jahren ein Berliner Testament erstellen lassen, wo die Kinder meines Mannes als Erben eingetragen sind und diese unser Vermögen nach unserem Tode erhalten.

Nach dem Tod meines Mannes hat sich der eine "Sohn 1", so nenne ich ihn jetzt mal, nicht mehr gemeldet und kam nach zwei Monaten mit dem Anwalt an, um seinen Pflichtanteil einzuklagen. "Sohn2" hingegen hat sich stehts um mich gekümmert und mir auch bei sämtlichen Angelegenheiten, wie die Beerdigung und anderen Dingen geholfen. Der Pflichtanteil wurde jetzt an beide Kinder ausgezahlt. Jedoch möchte ich jetzt nicht mehr, dass "Sohn1" irgendwas vom restlichen Vermögen bekommt, wenn ich sterben sollte. Das Testament kann, wie ich jetzt erfahren habe, nicht mehr geändert werden.

Ich weiß, dass ich das Geld jetzt theoretisch ausgeben könnte. Das möchte ich jedoch ungern machen, weil ich nicht die Person dafür bin und ich Sohn2 und seine Familie unterstützen möchte.

Ich habe mich ein wenig eingelesen und erfahren, dass ich einen Schenkungsvertrag aufsetzen könnte. In diesem Fall müsste ich jedoch noch 10 Jahre leben, was in meinem Alter nicht gewiss ist.

Folgende Fragen habe ich:

1. Welche Möglichkeiten bleiben mir, um den Anteil an "Sohn1" bestenfalls auf null zu reduzieren?

2. Könnte ich das Geld nicht einfach abheben und "Sohn2" geben? Wie sollte das jemand herausbekommen, wenn er das Geld nicht aufs Konto einzahlt?

3. Ich habe etwas davon gelesen, dass "Sohn2" mir den Pflichtanteil zurückzahlen kann und "Sohn1" dann keinen Anspruch mehr auf den Rest hat, weil er diesen schon angenommen hat. Geht das immer oder nur, wenn mein Mann und ich eine dementsprechende Klausel in das Testament geschrieben hätten?

Ich hoffe Ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen.

Vielen Dank!

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Wenn es keine Strafklausel bei Pflichtteilforderung beim 1. Erbfall gibt und der noch lebende Ehepartner keine Änderungsmöglichkeiten hat, dann wird das schwierig.
Wurde beides vergessen?

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

editiert

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.12.2019 18:58

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Winterland123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben keine Strafklausel eingetragen. Ist es nicht generell so, dass man beim Berliner Testament keine Änderungsmöglichkeiten hat?

Für den Fall, dass beides nicht vorhanden ist: Welche Möglichkeiten bleiben mir?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Falsche Annahme, aber auch zu spät!
In ein Berliner Testament gehört mindestens die Strafklausel, damit ein Pflichtteilforderer auch im 2. Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird. Auch Änderungsmöglichkeiten sind möglich. Jetzt aber auch fast egal, da zu spät.

Alles was mir dazu einfällt liegt wie 2. im Graubereich.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Neben Anstandsgeschenke dürfen auch Geschenke gemacht werden, an denen Du - und das ist entscheidend - ein lebzeitiges Interesse hast. Beispielsweise wäre hier die Schenkung eines Fahrzeuges an Sohn2 zu nennen, mittels dem er Dich zum Einkaufen o. a. fährt, wenn Du diesen nicht mehr eigenständig erledigen kannst.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Winterland123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Falsche Annahme, aber auch zu spät!
In ein Berliner Testament gehört mindestens die Strafklausel, damit ein Pflichtteilforderer auch im 2. Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird. Auch Änderungsmöglichkeiten sind möglich. Jetzt aber auch fast egal, da zu spät.

Alles was mir dazu einfällt liegt wie 2. im Graubereich.


Warum ist es jetzt schon zu spät? Welche Änderungsmöglichkeiten sind denn möglich?
Und welche Möglichkeiten im Graubereich gibt es denn theoretisch?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Winterland123):
Welche Änderungsmöglichkeiten sind denn möglich?


Wenn nicht das Recht zu Änderungen im Testament dem Längerlebenden eingeräumt wurde, gibt es keine.

Zitat (von Winterland123):
Warum ist es jetzt schon zu spät?


Zu spät ist es jetzt, da der erste Erbfall (Tod des Ehemannes) bedauerlicherweise bereits eingetreten ist.

Zitat (von Winterland123):
Und welche Möglichkeiten im Graubereich gibt es denn theoretisch?


Hier sollten wohl die in meiner Antwort #5 angesprochenen Schenkungen gemeint sein, die sich jedoch nicht im Graubereich bewegen, sofern an ihnen ein lebzeitiges Interesse des Längerlebenden besteht.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.12.2019 20:09

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Winterland123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von Winterland123):
Welche Änderungsmöglichkeiten sind denn möglich?


Wenn nicht das Recht zu Änderungen im Testament dem Längerlebenden eingeräumt wurde, gibt es keine.

Zitat (von Winterland123):
Warum ist es jetzt schon zu spät?


Zu spät ist es jetzt, da der erste Erbfall (Tod des Ehemannes) bedauerlicherweise bereits eingetreten ist.

Zitat (von Winterland123):
Und welche Möglichkeiten im Graubereich gibt es denn theoretisch?


Hier sollten wohl die in meiner Antwort #5 angesprochenen Schenkungen gemeint sein, die sich jedoch nicht im Graubereich bewegen, wenn ein an den Schenkungen ein lebzeitiges Interesse besteht.


Okay, dann habe ich wohl keine Möglichkeit außer das Geld abzuheben und es Sohn2 zu geben. Kann ja keiner Nachweisen, was ich damit gemacht habe. Eventuell habe ich es ja verbrannt und in Zukunft, wenn ich nicht mehr Lebe, weiß dann eh keiner mehr, was ich vor Jahren damit angestellt habe.

Danke für eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Mit Geschenken kann man sich in der bevorzugten Familie natürlich beliebt machen und über Sohn, Enkel, Schwiegertochter schön streuen. Dann noch die eigene Beerdigung planen und im voraus bezahlen. Den Sohn mit Familie zu gemeinsamen Urlauben einladen, Wohnmobil finanzieren usw.(lebzeitiges Interesse!). Dann gehen die Geldmittel deutlich zurück.
Zur Problematik der Enterbung ist im Frag-einen-Anwalt einiges nachlesbar. Unsaubere Dinge wirst Du hier nicht erfahren. Und wie man die Erbmasse abschmelzen kannst, hast Du schon erfahren bzw. kannst es Dir denken. ;)

Bitte aber vermeiden den anderen Sohn mit der Abhebung und dem Verschwinden von Geld dem Verdacht von Diebstahl/Veruntreuung auszusetzen!

-- Editiert von Mr.Cool am 27.12.2019 20:20

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Auch an der Pflege durch Sohn2, dessen Ehefrau oder Kinder kann ein lebzeitiges Interesse bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Winterland123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Mit Geschenken kann man sich in der bevorzugten Familie natürlich beliebt machen und über Sohn, Enkel, Schwiegertochter schön streuen. Dann noch die eigene Beerdigung planen und im voraus bezahlen. Den Sohn mit Familie zu gemeinsamen Urlauben einladen, Wohnmobil finanzieren usw.(lebzeitiges Interesse!). Dann gehen die Geldmittel deutlich zurück.
Zur Problematik der Enterbung ist im Frag-einen-Anwalt einiges nachlesbar. Unsaubere Dinge wirst Du hier nicht erfahren. Und wie man die Erbmasse abschmelzen kannst, hast Du schon erfahren bzw. kannst es Dir denken. ;)

Bitte aber vermeiden den anderen Sohn mit der Abhebung und dem Verschwinden von Geld dem Verdacht von Diebstahl/Veruntreuung auszusetzen!

-- Editiert von Mr.Cool am 27.12.2019 20:20


Vielen Dank für deine ausgiebige Antwort. Da du das Thema Enkel ansprichst. Dürfte ich das Geld an die Enkel verschenken? Oder hätte Sohn1 im Nachhinein dennoch einen Anspruch an das Geld?

Sohn2 ist so ein guter. Dem würde ich nie etwas schlechtes wollen! Jedoch bin ich auf den ersten so schlecht zu sprechen, dass mir dort fast jedes Mittel recht wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Winterland123):
Dürfte ich das Geld an die Enkel verschenken?


Auch hier muss das lebzeitige Interesse vorhanden sein, damit Sohn1 keinen Rückzahlungsanspruch nach Deinem Tode hat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8276 Beiträge, 4564x hilfreich)

Ganz so einfach ist das nicht - ich werfe mal den Begriff "böswillige Schenkung" in den Raum.

Siehe auch z.B.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/lebzeitige-schenkungen-duerfen-ehegattentestament-nicht-entwerten_220_429654.html

Was passiert, wenn man das Geld noch benötigt, wenn man z.B. ein Pflegefall wird? Ich halte nichts davon sich "arm" zu machen, nur um einem Erben eins auswischen zu wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Sofern ein lebzeitiges Interesse des Letztversterbenden an Schenkungen besteht, sind diese nicht beeinträchtigend im Sinne des § 2287 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat:
Okay, dann habe ich wohl keine Möglichkeit außer das Geld abzuheben und es Sohn2 zu geben. Kann ja keiner Nachweisen, was ich damit gemacht habe.


Du bringst den Sohn2 damit ggf. in die Situation, dass dieser eine falsche eidesstattliche Versicherung abgeben müsste, wenn er diese Schenkung dann auch verschweigen wollte. Das wäre jedoch eine Straftat. Das ist für mich auch keine Grauzone, wie Mr. Cool meint.

Die legalen Möglichkeiten hat Dir Ratsuchender@123net aufgezeigt.

Außerdem sollte im Hinblick auf den § 2270 Abs. 2 BGB geprüft werden, ob die Wechselbezüglichkeit tatsächlich auch für Dein Vermögen gilt, also den Teil, den Du nicht von Deinem Mann geerbt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ist für mich auch keine Grauzone, wie Mr. Cool meint.
Da fühle ich mich aber mißverstanden, denn schließlich hatte ich angemerkt
Zitat:
Bitte aber vermeiden den anderen Sohn mit der Abhebung und dem Verschwinden von Geld dem Verdacht von Diebstahl/Veruntreuung auszusetzen!


Auf die Frage
Zitat:
Da du das Thema Enkel ansprichst. Dürfte ich das Geld an die Enkel verschenken?
Ja, natürlich! Dabei sollte man auf Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten, Konfirmation etc. achten. Und es sollte angemessen sein. Kein Porsche 911 zum 12. Geburtstag. :grins:

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat:
Ja, natürlich! Dabei sollte man auf Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten, Konfirmation etc. achten. Und es sollte angemessen sein. Kein Porsche 911 zum 12. Geburtstag.


Die Geschenke zu solchen Anlässen müssen insgesamt angemessen sein, damit sie nicht angerechnet werden. Ein Vermögen kann man dadurch nicht verschenken.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.936 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.294 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen