1. Entspricht das Berliner Testament einer Ehe mit Gütergemeinschaft?
2. Der Pflichtteil
eines Einzelkindes bei Tod eines Elternteiles, wäre bei Zugewinngemeinschaft 25% und bei Gütergemeinschaft 37,5% des Erbes. Auch bei einem Berliner Testament?
3. Wie verhält es sich mit der Pflichtteilsstrafklausel. Diese dürfte bei nur einem Kind entfallen, sofern kein Testament vorliegt? Es sei denn, der verbliebene Ehepartner würde neu heiraten?
4. Der Pflichtteil kann vom Kind bis 3 Jahre nach dem Tod geltend gemacht werden. Wie hoch ist die Erbmasse? Zum Zeitpunkt des Todes eines Ehepartners oder zum Zeitpunkt der Geltendmachung, z.b. nach 3 Jahren? Falls sich das Vermögen im Laufe der 3 Jahre zum negativen ändert.
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Berliner Testament - Entspricht das Berliner Testament einer Ehe mit Gütergemeinschaft?
Entspricht das Berliner Testament einer Ehe mit Gütergemeinschaft?
Das Berliner Testament hat nichts mit dem Güterstand zu tun.
Wie verhält es sich mit der Pflichtteilsstrafklausel. Diese dürfte bei nur einem Kind entfallen, sofern kein Testament vorliegt?
??? Ohne Testament gibt es keine Pflichtteilsstrafklausel.
Es sei denn, der verbliebene Ehepartner würde neu heiraten?
Eine erneute Heirat ändert nichts am Pflichtteilsanspruch.
Wie hoch ist die Erbmasse?
Maßgebend ist der Reinnachlass zum Todeszeitpunkt.
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Entspricht das Berliner Testament einer Ehe mit Gütergemeinschaft?
Das Berliner Testament hat nichts mit dem Güterstand zu tun.
...ok, anders gefragt, ein ehepaar ist 40 jahre verheiratet, ohne jemals einen ehevertrag geschlossen zu haben. jeder hat gearbeitet. mal mehr mal weniger. es gibt nur ein gemeinsames konto. da kann man ja wohl kaum noch vom "standardfall" zugewinngemeinschaft sprechen?
Wie verhält es sich mit der Pflichtteilsstrafklausel. Diese dürfte bei nur einem Kind entfallen, sofern kein Testament vorliegt?
??? Ohne Testament gibt es keine Pflichtteilsstrafklausel.
...ok, nehmen wir an, in einem berliner testament gebe es einen absatz mit pflichtteilsstrafklausel, um den einzigen erben erstmal vom erbe auszuschließen. das berliner testament kann im nachhinein nicht abgeändert werden, hat also bestand bis einschl. tod des 2. partners. wie verhält es sich jetzt mit der pflichtteilsstrafklausel, wenn:
a.) einzelkind, sonst keine weiteren erben
b.) einzelkind + neuer ehepartner des letztverstorbenen
Es sei denn, der verbliebene Ehepartner würde neu heiraten?
Eine erneute Heirat ändert nichts am Pflichtteilsanspruch.
...aber ob sie überhaupt zum einsatz kommt, die pflichtteilsstrafklausel?
...konkret gefragt, wie hoch ist der pflichtteilsanspruch bei einem berliner testament? ich finde schon, dass das berliner testament indirekt eine aussage macht, wie der güterstand zu betrachten ist. nämlich gemeinsam!
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...ok, anders gefragt, ein ehepaar ist 40 jahre verheiratet, ohne jemals einen ehevertrag geschlossen zu haben. jeder hat gearbeitet. mal mehr mal weniger. es gibt nur ein gemeinsames konto. da kann man ja wohl kaum noch vom "standardfall" zugewinngemeinschaft sprechen?
Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde indem der Güterstand geändert wurde, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
a.) einzelkind, sonst keine weiteren erben
Es kommt darauf an,wie das Testament formuliert wurde.
b.) einzelkind + neuer ehepartner des letztverstorbenen
Das Kind erhält nach dem Ableben des 2. Ehegatten nur seinen Pflichtteil.
Es sei denn, der verbliebene Ehepartner würde neu heiraten?
Eine erneute Heirat ändert nichts am Pflichtteilsanspruch.
Sorry, ich meinte, dass der Pflichtteilsanspruch auch nach einer Heirat weiter besteht, dieser reduziert sich allerdings durch die Heirat.
...konkret gefragt, wie hoch ist der pflichtteilsanspruch bei einem berliner testament?
Das richtet sich danach, welche gesetzlichen Erben vorhanden sind (Ehegatten, Kinder) vorhanden sind.
Im übrigen spielt es für den Pflichtteil keine Rolle, was für ein Testament vorhanden ist.
ich finde schon, dass das berliner testament indirekt eine aussage macht, wie der güterstand zu betrachten ist. nämlich gemeinsam!
http://dejure.org/gesetze/BGB/1363.html
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...unabhängig von fehlerhaften Formulierungen müssten sich folgende Quoten für "DAS KIND" ergeben:
1. Tod eines Ehegatten:
Ehepaar + 1 Kind (ohne Testament):
Zugewinngemeinschaft: 50% Erbe
Ehepaar + 1 Kind (mit Testament zugunsten des Ehegatten):
Zugewinngemeinschaft: 25% Pflichtteilsanspruch
Tod des verbliebenen Elternteils:
Ehepaar + 1 Kind (ohne Testament):
Zugewinngemeinschaft: 100% Erbe
Ehepaar + 1 Kind (mit Testament zugunsten des erstverst. Ehegatten):
Zugewinngemeinschaft: 100% Pflichtteilsanspruch (praktisch)
=> Sinn des Berliner Testaments
Tod des verbliebenen Elternteils nach neuer Verehelichung:
Ehepaar + 1 Kind (ohne Testament):
Zugewinngemeinschaft: 50% Erbe
Ehepaar + 1 Kind (mit Testament zugunsten des erstverst. Ehegatten):
Zugewinngemeinschaft: 25% Pflichtteilsanspruch
=> In diesem Fall verringert sich der Anspruch, egal ob Erbe oder Pflichtteil für das Kind erheblich.
Von praktischen 100% ohne neuer Ehe auf 25% bei neuer Eheschließung des verbliebenen Ehepartners.
Evtl. könnte man ein Berliner Testament verfassen, welches das Kind nach dem Tode des letztverstorbenen zum Alleinerben macht, dann dürften aus den nur 25% Pflichtteilsanspruch immerhin 87,5% abzgl. Zugewinnausgleich an den neuen Ehepartner werden?
Wie hoch etwa wäre denn der Zugewinnausgleich?
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=> In diesem Fall verringert sich der Anspruch, egal ob Erbe oder Pflichtteil für das Kind erheblich.
Das ist doch nur relevant, wenn es eine Strafklausel gibt und das Kind den Pflichtteil auf den Tod des Erststerbenden geltend macht. Ansonsten ist das Kind nach dem Tod des Letztsterbenden Alleinerbe (der Ehegatte hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4)
Evtl. könnte man ein Berliner Testament verfassen, welches das Kind nach dem Tode des letztverstorbenen zum Alleinerben macht,
Das ist bei einem "Berliner Testament" die Regel (sonst ist es kein "Berliner Testament")!
-- Editiert cruncc1 am 28.06.2012 16:00
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