Berliner Testament - Erloschen?

5. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Werner Lutz
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Berliner Testament - Erloschen?

Ich habe mir jetzt lange durch das Forum gelesen und auch Google ausgiebig bemüht, aber irgendwie komme ich da nicht weiter und ich hoffe das mir hier irgendjemand eine Erklärung geben könnte.

Als mein Vater vor Jahren verstorben ist bekam ich Ärger mit meiner Mutter und habe deswegen und aufgrund des vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins irgendwann meinen Erbteil eingefordert.

Daraufhin hat meine Mutter ein Testament mit folgendem Inhalt eingereicht.
-----------------------------------------
Ort, den Datum ( TT.MM.JJJJ )

Hiermit setzten wir uns gegenseitig als Erben ein.

(Unterschrift 1) Vorname Name
(Unterschrift 2) Vorname Name geb. Name
-----------------------------------------

Das Testament wurde geprüft und da alles OK war wurde der Erbschein wieder eingezogen und ich habe die Sache daraufhin auf sich ruhen lassen und auch auf meinen Pflichtteil verzichtet.

Ich hatte mich damals schon Ausgiebig mit dem Thema befasst und war und bin der Meinung das dieses

"privatschriftliche gemeintschaftliche Testament" (Wortlaut vom Amtsgericht)

so ziemlich genau dem Entspricht, was ich unter einem sogennanten "Berliner Testament" verstehe.

Unter anderm bin ich der Meinung das ein Berliner Testament nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr geändert werden kann und das nach dem Tod des zweiten Partners die Gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

So weit, so Gut.

Jetzt ist auch meine Mutter vertorben und, Oh Wunder, sie hat ein Testament beim Besattungsunternehmen hinterlassen. Dieses Testament wurde meinem Bruder übergeben und der hat es mir zum lesen Überlassen.

Ich habe ihm dann gesagt welchen Stellenwert ich diesem "Dokument" zubillige und er es unverzüglich beim Amtsgericht abzuliefern hat. Nachdem ich ihn ein paar Mal daraufhin Erinnert habe, hat es es nach Wochen beim Amsgericht abgeliefert.

Nun zu meinem Problem:

Wie erwartet kam dann auch nach einger Zeit Post vom Amtsgericht. Da ich wie Erwähnt der Meinung bin, dass ein Berliner Testament nicht mehr geändert werden kann, habe ich das Schreiben ÜBERHAUPT nicht verstanden.

Ich bin dann zum Amtsgericht gegangen, habe das Schreiben vorgelegt und die Mitarbeiter sagten mir auf Nachfrage, das sie auf das Schreiben noch Antworten würden.

Jetzt erzählt mein Bruder mir die Sache wäre abgeschlossen.
Ich habe mir daraufhin meine alten Unterlagen noch mal in Ruhe angesehen, die Daten verglichen und musste Feststellen das die Daten gleich waren.

Eine bei den Akten befindliche, bereits am "Datum" eröffnete Verfügung von Todes wegen vom "Datum" wurde nicht erneut eröffnet, da sie """"NUR"""" eine gegenseitige Erbeinsetzung enthält.

Damit ist das Berliner Testament gemeint.

Auf gut Deutsch: Ich bin Enterbt!

Muss ich das verstehen, und / oder habe ich irgendwas verpasst?

Ich werde mich über hilfreiche Kommenrare sehr freuen




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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8036 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
so ziemlich genau dem Entspricht, was ich unter einem sogennanten "Berliner Testament" verstehe.

Das siehst du falsch. Das Testament deiner Elternn ist ein ganz normales Testament.

Ein "Berliner Testament" ist ein Testament in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Schlusserben bestimmen.
Zitat:
Unter anderm bin ich der Meinung das ein Berliner Testament nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr geändert werden kann

Das ist i.d.R. der Fall - trifft hier allerdings nicht zu, das es sich nicht um ein "Berliner Testament" handelt.
Zitat:
und das nach dem Tod des zweiten Partners die Gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Das ist falsch. Erbe wird derjenige, der als Schlusserbe bestimmt wird. Bei einem "Berliner Testament" gilt nicht die gesetzliche Erbfolge.
Zitat:
Nachdem ich ihn ein paar Mal daraufhin Erinnert habe, hat es es nach Wochen beim Amsgericht abgeliefert.

Alles richtig gemacht.
Zitat:
Jetzt erzählt mein Bruder mir die Sache wäre abgeschlossen.

Das ist auch richtig. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und benachrichtigt die Beteiligten und das wars.
Zitat:
Eine bei den Akten befindliche, bereits am "Datum" eröffnete Verfügung von Todes wegen vom "Datum" wurde nicht erneut eröffnet, da sie """"NUR"""" eine gegenseitige Erbeinsetzung enthält.

Das ist korrekt, das Testament deiner Eltern enthält keine Schlusserbeneinsetzung und ist kein "Berliner Testament"
Zitat:
Auf gut Deutsch: Ich bin Enterbt!

Maßgeblich für die Erbfolge ist das Testament deiner Mutter.

Solltest du durch das Testament deiner Mutter "enterbt" worden sein (indem z.B. dein Bruder als Alleinerbe eingesetzt wurde) hast du einen Pflichteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar (hier 1/4).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16971 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Werner Lutz):
ich habe die Sache daraufhin auf sich ruhen lassen und auch auf meinen Pflichtteil verzichtet.
Das war ein Fehler. Hier hätte man doch bereits erkennen müssen, dass dies eben KEIN Berliner Testament war, denn wenn man auf etwas freiwillig verzichtet hat, dann kann es ja gar kein BT gewesen sein. Dann hätte es nichts gegeben auf das man hätte freiwillig verzichten können.
Wie bereits geschrieben wurde steht dir jetzt 1/4 des Erbes zu.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Werner Lutz
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Tja, da habe ich vor Jahren vor lauter Zorn wohl den einen oder anderen § xxx nicht richtig verstanden.

Und da mein Bruder auch Enterbt wurde, was ich so gar nicht verstehen kann und das Geld an meine beiden Neffen geht werde ich die Sache mal auf sich beruhen lassen. Ich versuche jetzt die ganze Angelgenheit mehr oder weniger zu vergessen.

Mir geht es auch nicht um die paar € die nach dem ganzen Ärger noch über geblieben sind, Aber das näher zu Erörtern gehört ganz sicher nicht in dieses Forum.
Ich hoffe mal und gehe auch davon aus, das die Themen, die zwischen mir und meinem Bruder noch offen sind, sich OHNE irgendwelche Rechtsstreitigkeiten lösen lassen.

Da sich alle Fragen, die ich im Laufe der Jahre hier gestellt habe, sich auf das "selbe" Thema bezogen haben, möchte ich mich nochmals bei den Usern die sich die Mühe gemacht haben mir zu Antworten Herzlich bedanken.

Die Antworten die mir da gegeben wurden haben mir bei meinen Problemen sehr geholfen.

MfG
Werner Lutz

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8036 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Und da mein Bruder auch Enterbt wurde, was ich so gar nicht verstehen kann und das Geld an meine beiden Neffen geht werde ich die Sache mal auf sich beruhen lassen.

Dann hast du einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar, den du innerhalb von 3 Jahren gegenüber den Erben geltend machen kannst.


-- Editiert von cruncc1 am 07.12.2018 12:52

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16971 Beiträge, 5888x hilfreich)

Das möchte er aber nicht! Ich finde die Einstellung des Fragestellers sehr gut! Er respektiert, zu Gunsten seiner Neffen, das was seine Mutter wollte.

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8036 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Das möchte er aber nicht!

Ob er das möchte oder nicht darf der TE selbst entscheiden. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16971 Beiträge, 5888x hilfreich)

Das hat er bereits entschieden. Lies einfach seine Beiträge. Er möchte es nicht.

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