Berliner Testament - Hat eines der Kinder die Möglichkeit der Einsicht?

28. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bibi_Cat
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - Hat eines der Kinder die Möglichkeit der Einsicht?

Hallo,
der Vater von Person X ist verstorben. Es besteht ein Berliner Testament, welches Frau X als Alleinerbin einsetzt. Nach dem Tod des Letztlebenden soll das Erbe an die zwei Kinder gehen...

Ich habe dazu einige Fragen:

1) Im Testament wurde ca. 1 DinA4 Seite beim Kopieren absichtlich abgedeckt. -Hat eines der Kinder die Möglichkeit der Einsicht? -Wie kommt das Kind an den Inhalt des Testamentes?

2) Folgender Passus: "Das Kind, das Pflichtteilansprüche nicht geltend macht, erhält aus dem Nachlaß des Erstversterbenden von uns ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils. Der Anfall des Vermächtnisses erfolgt beim Tod des Erstversterbenden, es wird jedoch erst fällig mit dem Tode des Längstlebenden von uns."
Welchen Schluß kann das Kind daraus ziehen? -Was, wenn Frau X alles (Immobilien, etc.) zu Lebzeiten verschenkt / überschreibt, etc.???

3) Was ist, wenn Frau X das gesamte Vermächtnis später auf nur eines der Kinder und deren Enkelkind überschreibt / verschenkt?

4) Hat man das Recht der Einsicht in das Grundbuch einer Immobilie zwecks Eigentumsnachweis?


Ich danke im voraus, schönen Gruß

Testament oder Erbe?

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9 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47570 Beiträge, 16819x hilfreich)

zu 1) Die Kopie des Testamentes ist sowieso ungültig. Gültig ist nur das Originaltestament.

zu 2) Daraus kann das Kind den Schluss ziehen, dass es auf jeden Fall einen Anspruch auf den entsprechenden Teil hat, jedoch erst nach dem Tod der Frau. Der Anspruch geht nicht dadurch verloren, dass der Nachlass durch die Frau irgendwie verbraucht oder verschenkt wird.

zu 3) Da der Anspruch bereits gesichert ist und nur die Auszahlung nicht sofort erfolgt, geht das so nicht.

zu 4) Ich kann leider nicht sagen, ob das als berechtigtes Interesse für einen Einblick in das Grundbuch gilt.

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#2
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Zu 4) Um die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks zu erfahren, reicht ein Blick ins öffentliche Kataster. Einen Auszug bekommt jeder gegen Gebühr beim Katasteramt - dafür brauchts auch kein berechtigtes Interesse wie beim Grundbuch.

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Suum cuique (Jedem das seine) "

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#3
 Von 
Bibi_Cat
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Rückmeldung! :-))

Hat denn das erbberechtigte Kind einen Anspruch auf Einsicht in das Testament, welches beim Amtsgericht hinterlegt wurde?

Warum decken die Bearbeiter beim Amtsgericht Teile des Testamentes bei der Ablichtung ab?

Danke, BibiCat

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#4
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

@ Pawel Pikowitzsch

Noch nie in einer Katasteramts-Schublade nach Grundbuchblatt-Nummern gewühlt? Dann wären vermutlich die weiteren Eintragungen aufgefallen. Das Kataster besteht nicht nur aus den großen Kartenbüchern.

Zum Nachweis mal auf die Schnelle rausgesucht:

'Das Kastasterbuchwerk enthält u.a. die Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer), die Lage (Adresse), die tatsächliche Nutzungsart und die Größe der Flurstücke. Ferner werden nachrichtlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, sowie die Grundbuchblattnummer nachgewiesen.'

(aus http://de.wikipedia.org/wiki/Kataster)

Und aus eigener jahrelanger Übung: Da kann jeder reingucken, der nicht grad an einer Staub-Allergie leidet.

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Suum cuique (Jedem das seine) "

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#6
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47570 Beiträge, 16819x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch
Der Anspruch geht nicht dadurch verloren, dass der Nachlass durch die Frau irgendwie verbraucht oder verschenkt wird

Ich formuliere es etwas präziser:
Der Anspruch geht nicht verloren. Wenn allerdings kein pfändbares Vermögen oder Einkommen bei der Frau vorhanden ist, geht man trotzdem leer aus.

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#8
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

@ Pawel Pikowitzsch

Oki, wenn man es hieb- und stichfest braucht, wäre ein Katasterauszug nicht ausreichend, da stimme ich dir zu. Evtl. Auflassungvormerkungen etc. sind im Kataster ja auch nicht enthalten.
Allerdings wird zumindest bei uns das Kataster ständig aktualisiert - mir ist aus eigener Praxis kein einziger Fall bekannt, in denen sich der 'nachrichtliche' Eigentümer nicht auch genauso so im Grundbuch wiedergefunden hätte. Mags nun Glück sein oder eine gewissenhafte Herrscherin der Abteilung ... ;)

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#9
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

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